Hallo,
hier ein neues Urteil:
Höhere Behinderten-Rente auch rückwirkend
BSG: Rententräger muss immer die günstigste Rente zahlen
Rentner, die rückwirkend eine Schwerbehinderung bescheinigt bekommen, haben auch rückwirkend Anspruch auf eine höhere Rente. Das gilt unabhängig von der beantragten Rentenart, heißt es in einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel. (Az: B 13 R 44/07 R)
Die klagende Rentnerin aus Baden-Württemberg bezog zunächst eine normale Altersrente für Frauen. Nach zehn Monaten stellte die Versorgungsbehörde fest, dass die Frau schon lange vor Rentenbeginn schwerbehindert war. Die Rentenversicherung Baden-Württemberg behandelte die Frau so, als sei sie erst während des Rentenbezugs schwerbehindert geworden und zahlte daher nun eine Behindertenrente mit Abschlägen. Rückwirkend höhere Leistungen lehnte der Rententräger ab, weil die Frau eine Behindertenrente zunächst nicht beantragt habe.
Doch der Frau steht von Beginn an die höhere Rente für Schwerbehinderte abschlagsfrei zu, urteilte das BSG. Die Rentenversicherer seien verpflichtet, immer die günstigste Rente zu berechnen und auszuzahlen, unabhängig davon, welche Rentenart im Antragsformular angekreuzt wurde.
anaconda
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Höhere Behinderten-Rente auch rückwirkend
BSG: Rententräger muss immer die günstigste Rente zahlen
Rentner, die rückwirkend eine Schwerbehinderung bescheinigt bekommen, haben auch rückwirkend Anspruch auf eine höhere Rente. Das gilt unabhängig von der beantragten Rentenart, heißt es in einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel. (Az: B 13 R 44/07 R)
Die klagende Rentnerin aus Baden-Württemberg bezog zunächst eine normale Altersrente für Frauen. Nach zehn Monaten stellte die Versorgungsbehörde fest, dass die Frau schon lange vor Rentenbeginn schwerbehindert war. Die Rentenversicherung Baden-Württemberg behandelte die Frau so, als sei sie erst während des Rentenbezugs schwerbehindert geworden und zahlte daher nun eine Behindertenrente mit Abschlägen. Rückwirkend höhere Leistungen lehnte der Rententräger ab, weil die Frau eine Behindertenrente zunächst nicht beantragt habe.
Doch der Frau steht von Beginn an die höhere Rente für Schwerbehinderte abschlagsfrei zu, urteilte das BSG. Die Rentenversicherer seien verpflichtet, immer die günstigste Rente zu berechnen und auszuzahlen, unabhängig davon, welche Rentenart im Antragsformular angekreuzt wurde.
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