oerni
Erfahrenes Mitglied
In diesem Urteil sind einige Randnummern (RN) bemerkenswert. (Auch wenn es um eine BK ging)
z.b. RN 18 - 22
u.a.
Allein schon deshalb wird der effektive Rechtsschutz des Versicherten durch eine globale Leistungsverweigerung unzumutbar erschwert, zumal im Zeitpunkt der Pauschalablehnung in einem (Sammel-)Verfügungssatz weder für den Unfallversicherungsträger noch für den Versicherten feststeht, welche der in Frage kommenden Leistungen (Krankenbehandlung, Rehabilitation, Verletztengeld, Verletztenrente ua) im konkreten Fall tatsächlich beansprucht werden können und für welchen Zeitraum sie ggf zu erbringen wären. Der Versicherte wäre somit darauf angewiesen, dass die Beklagte seinen Widerspruch gegen die Ablehnung aller Leistungen ruhen ließe, bis über die (Nicht-)Anerkennung der BK bestandskräftig entschieden ist. Andernfalls drohten ihm und seinen Rechtsnachfolgern Rechtsverluste, die aus den Vorschriften über die Verjährung (§ 45 Abs 1 SGB I), die materiell-rechtliche Anspruchsbeschränkung (§ 44 Abs 4 SGB X) und das Erlöschen im Todesfall (§ 59 SGB I) resultieren können, wie der vorliegende Fall exemplarisch zeigt. Diese drohenden Rechtsverluste durch die Gestaltung von Ablehnungsbescheiden sind Versicherten in einem "sozialen Rechtsstaat" (Art 28 Abs 1 Satz 1 GG) mit der verfassungsrecht- lichen Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 Satz 1 GG) unzumutbar (Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl 2018, § 9 RdNr 46; dazu
ders/Timme/Stähler, SGB X, 5. Aufl 2019; Einl RdNr 27; Fichte Sozialverwaltungsverfahrensrecht, 2. Aufl 2016, § 1 RdNr 14; Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, Vor § 60 RdNr 1a ff; Wallerath in Ruland/Becker/Axer, Sozialrechtshandbuch, 6. Aufl 2018, § 11 RdNr 16).
z.b. RN 18 - 22
u.a.
Allein schon deshalb wird der effektive Rechtsschutz des Versicherten durch eine globale Leistungsverweigerung unzumutbar erschwert, zumal im Zeitpunkt der Pauschalablehnung in einem (Sammel-)Verfügungssatz weder für den Unfallversicherungsträger noch für den Versicherten feststeht, welche der in Frage kommenden Leistungen (Krankenbehandlung, Rehabilitation, Verletztengeld, Verletztenrente ua) im konkreten Fall tatsächlich beansprucht werden können und für welchen Zeitraum sie ggf zu erbringen wären. Der Versicherte wäre somit darauf angewiesen, dass die Beklagte seinen Widerspruch gegen die Ablehnung aller Leistungen ruhen ließe, bis über die (Nicht-)Anerkennung der BK bestandskräftig entschieden ist. Andernfalls drohten ihm und seinen Rechtsnachfolgern Rechtsverluste, die aus den Vorschriften über die Verjährung (§ 45 Abs 1 SGB I), die materiell-rechtliche Anspruchsbeschränkung (§ 44 Abs 4 SGB X) und das Erlöschen im Todesfall (§ 59 SGB I) resultieren können, wie der vorliegende Fall exemplarisch zeigt. Diese drohenden Rechtsverluste durch die Gestaltung von Ablehnungsbescheiden sind Versicherten in einem "sozialen Rechtsstaat" (Art 28 Abs 1 Satz 1 GG) mit der verfassungsrecht- lichen Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 Satz 1 GG) unzumutbar (Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl 2018, § 9 RdNr 46; dazu
ders/Timme/Stähler, SGB X, 5. Aufl 2019; Einl RdNr 27; Fichte Sozialverwaltungsverfahrensrecht, 2. Aufl 2016, § 1 RdNr 14; Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, Vor § 60 RdNr 1a ff; Wallerath in Ruland/Becker/Axer, Sozialrechtshandbuch, 6. Aufl 2018, § 11 RdNr 16).