• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

Brief vom Bundesministerium der Justiz bezogen auf die Verfahrensdauer

stef

Nutzer
Registriert seit
11 Sep. 2006
Beiträge
34
Hallo,

ich habe eine Antwort bekommen, die hoffen lässt. Sehen wir, was daraus tatsächlich wird. Hier einige Auszüge, die ich für interessant halte:

... kann ich Ihren Unmut gut verstehen. Ich stimme Ihnen zu, dass einzelne Zivilverfahren in Deutschland zu lange dauern. Aus diesem Grund müssen manche Kläger erhebliche Zeit auf ihr Geld warten. Sie ersehen aber auch aus vorstehenden Anmerkungen, wie wirtschaftlich gewichtig und rechtlich komplex die Feststellung und Bemessung eines Schadenersatzanspruches für einen gesundheitlichen Dauerschaden ist. Gerade für Fälle wie den Ihren, in dem es um voraussichtlich lebenslang eintrende und sich weiter erhöhende Schäden und damit hohe Summen geht, ist auch an die Relevanz von
Verhandlungstaktik zu erinnern.

Es gibt z.B. Studien dazu, dass die Höhe der ersten Forderung - sei sie auch offenkundig überhöht - einen dauerhaften psychologischen Effekt (..Ankereffekr) bewirkt, der sich auf das Verhandlungsergebnis auswirkt. Die Studien zeigen auch auf, dass die Anspruchstellerseite oftmals das Potenzial zum Entgegenkommen der Anspruchsgegnersefte nicht ausschöpft, z.B. weil sie die Vorteile einer Einigung für den Gegner nicht verhandlungstaktisch geschickt betont oder weil sie die tatsächlich zu erwartende Urteilssumrne zu niedrig einschätzt.

All dies und z.B. auch die zeitliche Koordinierung etwalger außergerichtlicher Verhandlungsschrttte sind jedoch Fragen, die nur in Ihrem Einzelfall und nur mit der Hilfe versierter Rechtsanwälte und ggf. Fachleute optimal in Ihrem Sinne ausgearbeitet werden können....

...Unabhängig davon kann ich Ihnen mitteilen, dass der Gesetzgeber ebenfalls das Problem der Verfahrensdauer bei Zahlungsklagen gesehen hat. Die Bundesregierung und die Länder haben daher den Entwurf für ein Forderungssicherungsgesetz erarbeitet und in den Deutschen Bundestag eingebracht Dieser Gesetzesentwurf wird derzeit im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages beraten. Wann das Gesetz In Kraft treten wird, kann noch nicht gesagt werden.

Das Forderungssicherungsgesetz sieht die Einführung einer sog. vorläufigen Zahlurigsanordnung in die ZMlprozessordnung (ZPO) vor. Mit der vorläufigen Zahtungsanordnung sollen Kiäger in einem laufenden Zivilverfahren schneller an ihr Geld kommen. Damit kann gerade auch Unfallgeschädigten in Prozessen gegen die Schädlger oder deren Versicherungen geholfen werden. Aus einer vorläufigen Zahlungsanordnung kann der Kläger nämlich — ggf. gegen Sicherheitsielstung — sofort vollstrecken und braucht das Ende des Verfahrens nicht abzuwarten.

Die vorläufige Zahlungsariordnung kann daher ein Mittel gegen eine Prozessverschleppung durch den Beklagten sein. Außerdem kann eine vorläufige Zahlungsanordnung helfen, wenn ein Sachverständlger sein Gutachten noch nicht vorgelegt hat oder auch wenn das schriftliche Gutachten zwar vorliegt, eine Anhörung des Sachverständigen aber noch ergänzend erfolgen muss.

Voraussetzung für den Erlass einer vorläufigen Zahlungsanordnung wird sein, dass die Klage nach vorläufiger Einschätzung des Richters hohe Aussicht auf Erfolg hat. Außerdem muss der Erlass einer vorläufigen Zahlungsanordnung notwendig sein, um die besonderen Nachteile abzuwenden, die sich für den Kläger aus der voraussichtlichen Verfahrensdauer ergeben.

In diesem Sinne viele Grüße
Stefanie
 
Hallo stef,

danke für die Info, mag sie für diverse Betroffene doch ein erhofftes Lichtlein sein. Für das Gesetz wird es auch langsam mal Zeit, basteln Bundesrat und Bundestag ja schon seit 2002 daran rum :eek:.

@ Forum:

So sehr ich mich auf dieses Gesetz "gefreut" habe, beschleichen mich nach Lektüre des Postings und auch des Gesetzentwurfes (s. hier) doch ungute Gefühle, da nach meinen bislang gemachten Erfahrungen sich die Katze in den Schwanz beißen wird. So heißt es in dem neuen § 302 a ZPO:
§ 302a Vorläufige Zahlungsanordnung
(1) Das Gericht erlässt auf Antrag des Klägers wegen einer Geldforderung eine vorläufige Zahlungsanordnung, soweit
  1. die Klage nach dem bisherigen Sach- und Streitstand hohe Aussicht auf Erfolg hat und
  2. die Anordnung nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Abwendung besonderer Nachteile für den Kläger gerechtfertigt ist, die sich aus der voraussichtlichen Verfahrensdauer ergeben. Hinsichtlich der abzuwägenden Interessen genügt die Glaubhaftmachung.
(2)...
(3) Die vorläufige Zahlungsanordnung steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Endurteil gleich. § 713 findet keine Anwendung.

Wann hat denn eine Klage hohe Aussicht auf Erfolg? So wie das BMJ schreibt, wenn noch gar kein Sachverständigengutachten vorliegt? Momentan kann ich mir kaum vorstellen, dass seitens des Gerichtes ohne vorliegende gerichtlich erhobene Beweise die benötigte hohe Aussicht auf Erfolg bestätigt wird. Dies zumal ja gem. Abs. 3 die genehmigte Zahlungsanordnung einem Urteil gleich steht, also auch nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Ehrlich gesagt: wenn ich Richter wäre, hätte ich Probleme eine Prognose über den Ausgang eines Verfahrens zu geben, ohne mindestens 50% der benötigten Beweise eingeholt zu haben. Und bis dahin hat der Kläger schon 3 Jahre (oder mehr) an Verfahrensdauer hinter sich :mad:.

Andere Frage: entscheidet ein Richter in einem frühen Verfahrensstadium (z.B. ohne bislang Sachverständigengutachten eingeholt zu haben) über einen solchen Antrag: gibt es dann nicht seitens der Parteien wieder neuen Diskussionsstoff oder wird er dann von der Gegenseite ggf. wegen Befangenheit abgelehnt :confused: :confused:

Und sollte es - wie das BMJ in dem Brief an Stef schreibt - nur noch an der Vernehmung eines Sachverständigen fehlen, dürfte die Klage ohnehin nahezu entscheidungsreif sein (oder habe ich da was falsch verstanden :confused: ), bis zur endgültigen Verhandlung und Entscheidung dürfte es also nicht mehr allzu lange dauern...

Die riesengroßen Vorteile dieses neuen Gesetzes kann ich daher momentan nicht erkennen, dürfte doch gerade die lange Durststrecke bis überhaupt die ersten Beweise vorliegen, auch durch dieses Gesetz noch immer nicht geregelt sein. Als hilfreich könnte ich mir das Gesetz jedoch vorstellen, wenn der Geschädigte in 1. Instanz gewinnt und die Versicherung in Berufung geht.

Gruß
Joker

P.S. Das Thema der teils fragwürdigen Gerichtsgutachten, auf denen vermutlich die Prognose des Richters in wesentlichen Teilen fußen dürfte, habe ich mal bewusst ausgespart :cool:
 
  • Like
Reactions: sam
re. Antwort

Hallo Joker,..

ich denke schon das schon eine erhebliche Veränderung dahingehend stattfinden wird, denn durch die vorläufige Zahlungsanordnung wird, ist ein Novum im deutschen Zivilprozessrecht geschaffen, ausgebaut.

Erstmals wird der Richter in die Lage versetzt werden, vor vollständiger Entscheidungsreife und ohne dass die Voraussetzungen des Teil- oder Vorbehaltsurteils erfüllt sein müssen, einen vorläufigen Zahlungstitel auszusprechen.
Mit der Einführung des neuen § 302a der Zivilprozessordnung werden die Zeiten vorbei sein, in denen ein Richter zwar sicher ist, dem Kläger in einem bestimmten Umfang auf jeden Fall einen Zahlungsanspruch zusprechen zu müssen, er aber wegen fehlender Entscheidungsreife daran gehindert ist, dies schon zum jetzigen Zeitpunkt zu tun.

Hat „die Klage nach dem bisherigen Sach- und Streitstand hohe Aussicht auf Erfolg ( und ist ) die Anordnung nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Abwendung besonderer Nachteile für den Kläger gerechtfertigt“, hat das Gericht künftig auf Antrag des Klägers eine vorläufige Zahlungsanordnung zu erlassen.

Die vorläufige Zahlungsanordnung ist ein äußerst scharfes Schwert in der Richtung gehe ich mit. Doch der Umkehrschluss, - sein Einsatz wird – da bin ich sehr optimistisch – in erheblichem Maße dazu beitragen, dass sich künftige Prozessverschleppung kaum noch lohnen werden. Deine bedenken kann ich jedoch auch nachvollziehen und hoffe mit Euch das es nicht sein wird.
In diesem Sinne, sam ;)
 
Hallo Joker,

ich habe jetzt alles mehrmals gelesen *g und muss dir zustimmen.

Vor allem die Zusammenfassung sagt es: Beides muss zusammentreffen.

.....Voraussetzung für den Erlass einer vorläufigen Zahlungsanordnung wird sein, dass die Klage nach vorläufiger Einschätzung des Richters hohe Aussicht auf Erfolg hat. Außerdem muss der Erlass einer vorläufigen Zahlungsanordnung notwendig sein, um die besonderen Nachteile abzuwenden, die sich für den Kläger aus der voraussichtlichen Verfahrensdauer ergeben.

Es liegt also im Ermessen des Richters. Was ich mir vorstellen kann, ist eine schnelle Teilzahlung der geforderten Summe.
An dieser Variante bin ich gerade dran. (Antrag auf Leistungsverfügung durch einstweilige Verfügung). Dazu hatte ich schonmal gepostet. Ich habe mir alles zusammengesucht und meinem RA vorgelegt. Inzwischen habe ich Deckungszusage der RSV. Es geht aber nur um einen kleinen Teilbetrag im Verhältnis zur geforderten Schadenssumme und ich musste darstellen (bzw. muss eine EV abgeben) dass mir großer Nachteil entsteht, wenn ich nun keine Teilzahlung bekomme. Ausserdem liegt ein Gutachten vor, das absehen lässt, dass die Teilzahlung auf jeden Fall im 'sicheren' Rahmen liegt. Ich bin gespannt, wie die Sache ausgeht.

Ich sehe es wie du, dass allein schon die Beweisführung viel Zeit in Anspruch nimmt, vor allem wenn die Versicherung taktisch vorgeht und immer und alles bestreitet. Da kann der humanste Richter nicht dran vorbei, wie ich erlebt habe.

Schauen wir mal...

LG
Cindy
 
Top