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Bk2108, konkurrierende Faktoren zur Anerkennung: lumbosakrale Übergangsstörung.

Bettele

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
28 Dez. 2014
Beiträge
117
Ort
Nähe Schwarzwald
Hallo zusammen,
ich mache nach meinem letzten Thema "Rolle rückwärts" von Gutachter K. weiter. Nachdem ich anhand eigener Berechnungen bewiesen habe, dass meine berufliche Belastung, bei weitem die Kriterien der B Konstellation übertreffen, ist den Bglern aufgefallen: Ja, die Gesamtdosies und die Spitzenbelastung ist erreicht, aber ich habe
ja die lumbosakrale Übergangsstörung, dass spricht dagegen. Und der Gutachter der diese lumbosakrale Übergangsstörung zuerst als untergeordneter Faktor gegenüber der beruflichen Belastung sah, sieht es nach der Stellungnahme des Bg-Arztes ganz anders, und schließt sich plötzlich den Bg-Artzt an.
Ich habe natürlich in den Unterlagen nachgeforscht. und habe in den Konsensentscheidungen Bolm-Audorff gefunden, dass eventuell asymmetrische lumbosakrale Übergangsstörungen gegen eine Anerkennung sprechen. Doch von asymmetrisch habe nichts bisher in den Gutachten gelesen. Gerade der" Rolle Rückwärts" Gutachter
schreibt, darüber gibt es keine gesicherte Literatur.

der andere Gutachter A. schreibt: Der Lendenwirbel L5 ist auf beiden Seiten nahezu völlig sakralisiert.
Dass sieht doch nicht nach asymmetrisch aus.
Wer hat da eine Ahnung?
Grüßle Bettele
 
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Anhänge

  • Medizinische Beurteilungskriterien zu bandscheibenbedingten Berufskrankheiten.pdf
    1.2 MB · Aufrufe: 15
Hallo, ich danke Forstwirt und Oerni für eure Antworten.
ich habe natürlich selber nachgeforscht und unzählige Urteile durchgelesen.
es gibt welche, wo wegen der lumbosakralen Übergangstörung, die Anerkennung verweigerten.
Es gibt aber auch Urteile, wo diese Übergansstörung wegen der hohen bewiesenen berufl. Belastungskonformität in den Hintergrund verwiesen wird, und eine Bk 2108 anerkennen.
Bei mir ist die berufliche Exposition erwiesen und wird auch von der Bg anerkannt, nur die lumbosakrale Übergangst. spricht dagegen.
Ich bin am Anfang meiner Recherchen mal auf ein Urteil oder einen Kommentar gestoßen, wo eben dieses Thema auch von den Richtern so sah. Es wird da auch beschrieben, dass die Bgs als letzten Versuch probieren, eine lumbosakrale Übergangsstörung anzudichten.
Ich finde dieses Urteil nicht mehr. Ich meine das Ausgangsgericht war das SG Freiburg.
Vielleicht kennt von euch jemand dieses Verfahren.
Grüß´le Bettele
 
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