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BK-2301 Abgelehnt von der BGHM, was nun?

Karl54

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
30 Aug. 2019
Beiträge
513
Hallo,

heute habe ich den Ablehnungsbescheid bekommen, das die BK-2301 von der BG abgelehnt wurde. Im Jahr 2017 wurde diese mit 10 % als MdE anerkannt. Nun hat sich meine Lärmschwerhörigkeit verschlechtert und ich war wieder beim HNO und dieser hat festgestellt das sich mein Gehör seit 2017 verschlechtert hat. Und ich jetzt demzufolge in die Hörgeräteindikation gerutscht bin. Die HNO-Ärztin hat eine Hörgeräteverordung ausgeschrieben und ich habe diese bei der BG eingereicht und gebeten um Kostenübernahme, weil ja die BK im Jahr 2017 anerkannt wurde.

Nun hält man mir vor, seitens der BG, das meine Lärmschwerhörigkeit nicht vom Beruf kommt, sondern sonst woher. Ich sei seit 11/2015 aus der Lärmbelastung raus, weil ich Erwerbsminderungsrentner geworden bin. Nach reden der BG hätte ich schon während der Arbeitszeit, also sprich, wo ich noch in Amt und Würden gewesen war, zum HNO gehen müssen. Nun zu dieser Zeit wurde ich auch nicht zur Arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung G 41 und G45 geschickt. Und mir ist es zu dieser Zeit auch nicht so groß aufgefallen, weil ich immer unter Lärm gestanden habe.

Nun was kann ich jetzt machen?

Gruß Karl
 
Hallo Karl,

Widerspruch gegen das eingegangene Schreiben einlegen.
Gibt es einen rechtsfähigen Bescheid zur BK 2301 aus 2017.
Auch wenn Du Erwerbsminderungsrentner bist, besteht seitens der BG die Verpflichtung gemäß BKV § 3 zu tun.

Schalte einen erfahrenen Rechtsanwalt ein.
 
In dem Bescheid von 2017 steht folgender Text:

Folgender Text wurde da geschrieben anno.... 2017.

„ … wir haben geprüft, ob Ihre Erkrankung eine BK ist. Unsere Ermittlungen haben ergeben:
Bei Ihnen besteht eine BK nach Nr. 2301 der Berufskrankheiten-Liste (Lärmschwerhörigkeit).
Ihre BK hat zu nachstehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt:

beginnende Schwerhörigkeit bds.

Folgende Beeinträchtigungen Ihres Gesundheitszustandes liegen unabhängig von der BK vor:

die über den Anteil der beginnenden Schwerhörigkeit hinausgehende Hörminderung rechts.

Art und Umfang der Lärmeinwirkungen während Ihres Berufslebens wurden von uns ermittelt.
Nach den Feststellungen unseres Präventionsdienstes waren Sie während Ihrer beruflichen
Tätigkeit seit Mai 1994 langjährig lärmgefährdet tätig. Nach Aussage der Mitarbeiterin unseres Präventionsdienstes sind Sie seit November 2015 arbeitsunfähig.
Wir weisen darauf hin, dass nach medizinischem Kenntnisstand Hörverschlechterungen, die sich zeitlich nach Beendigung der gehörschädigenden Tätigkeit einstellen, nicht mehr auf diese zurückzuführen sind.
Nach den vorliegenden medizinischen Befunden bestehen bei Ihnen die o.g. Gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Der zuständige Gewerbearzt wird von unserer Entscheidung informiert.
Wir weisen drauf hin, dass bereits bei einem Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB konsequent Gehörschutz zu tragen ist.
Es wird empfohlen die betriebsärztlichen Vorsorgeuntersuchungen wahrzunehmen.
Zurzeit besteht noch keine medizinische Notwendigkeit für eine Hörgeräteversorgung.
Bitte rufen Sie uns an, wenn Sie zukünftig ein Hörgerät benötigen. Wir beraten Sie dann und prüfen unsere Zuständigkeit. Ziel ist es, eine optimale und für Sie kostenfreie Hörgeräteversorgung zu erreichen. „



Jetzt ist der Fall eingetreten und das Hörvermögen hat sich verschlechtert auf Grund meiner langjährigen beruflichen Arbeit, seit 1983.

Gruß Karl
 
Hallo Karl,

Widerspruch einlegen, sofort

z.b.
Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den Bescheid vom xx.xx.2022 lege ich Widerspruch ein.
Eine ausführliche Begründung erhalten Sie nach Zusendung der kompletten Akte (Papier oder DVD).

Mit freundlichen Grüßen
Karl ....

Mit Deiner Akte kannst dann nachvollziehen, was in der Zwischenzeit abgelaufen ist.
Oder noch besser suche Dir einen Rechtsanwalt/in.
 
Hallo,

ich habe jetzt Probleme mit der Berufsgenossenschaft, diese will die Lärmschwerhörigkeit nicht anerkennen und auch nicht die dazugehörige Hörgeräteversorgung.
Ich arbeite seit 1983 in einem Lärmbelastende Tätigkeit, sprich im schweren Stahlbau als Stahlbauschlosser und Schweißer. Arbeite seit 1983 unter Lärm weit über 120 dB. In der Zeit von 1983 - 1990 gab es in dieser Firma keinen Gehörschutz, sodass man täglich den starken Lärm ausgesetzt war, was ja im schweren Stahlbau üblich ist/war. In den Jahren von 1990 - ca. 1996 gab es nur vereinzelt Gehörschutz. Im Jahr 1996 griff dann der Arbeitsschutz, auf Anraten der Berufsgenossenschaft und somit wurde dann Gehörschutz verordnet. Ich arbeitete bis 1997 in verschiedenen Stahlbaufirmen. In der letzten arbeitete ich 18 Jahre. Ab November 2015 wurde ich AU und bin seitdem bis dato zu hause, weil ich eine Erwerbsminderungsrente habe, auf Grund einer anderen Erkrankung. In der letzten Firma, wo ich angestellt war, wurde ich nie zur arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung gesendet bzw. geschickt. Die letzte arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung hatte ich 1993, hier wurde schon eine beginnende Schwerhörigkeit festgestellt, zur nochmaligen Kontrolluntersuchung wurde ich nicht mehr geschickt von der Firma.
Nun stellte im Jahr 2017 die HNO-Ärztin eine Anzeige bei der BGHM auf Anerkennung einer Berufskrankheit im Sinne BK-2301, mit allen medizinischen Unterlagen. Die BGHM prüfte diese Sache und stellte eine beginnende Schwerhörigkeit fest und diese wurde mit MdE 10 % anerkannt. Aber noch keine Indikation für Hörgeräte. Wenn sich mein Gehör verschlechtern sollte, dann sollte ich mich wieder melden.
Nun jetzt im April 2022 war ich wieder zur HNO-Ärztin, weil ich das Gefühl hatte, das sich mein Gehör verschlechtert hatte. Das wurde auch festgestellt, mit folgendem Ergebnis:
Audiometrie: SES bds; 60-90 dB
Sprachaudiometrie: bei 65 dB 100% HVL bds.: 80 dB rechts 30%, links 20% HVL; 100 dB bds. 0% HVL

Diese Auswertung habe ich jetzt zur BGHM gesendet und geben, das sie die Hörgeräteversorgung übernehmen.
Nun hat die BGHM dieses Abgelehnt mit der Begründung ich bin seit 11/2015 aus der Lärmbelastung heraus und es könnte nicht auf den beruflichen Lärm geschoben werden. Sondern das ist jetzt alters- und schicksalauswirkungen.

Nun wie kann das sein, das Gehör ist durch die Jahrzehnte lange Lärmbelastung im schweren Stahlbau zurückzuführen. Das Gehör kann sich nicht wieder erholen, sondern eher noch verschlechtern. Aber die BGHM ist anderer Meinung.

Was könnt Ihr mir dazu sagen?

Gruß Karl
 
Hallo Karl,

Klage einreichen!

Gegen BG und Deinen Arbeitgeber!

ch arbeite seit 1983 in einem Lärmbelastende Tätigkeit, sprich im schweren Stahlbau als Stahlbauschlosser und Schweißer. Arbeite seit 1983 unter Lärm weit über 120 dB. In der Zeit von 1983 - 1990 gab es in dieser Firma keinen Gehörschutz, sodass man täglich den starken Lärm ausgesetzt war, was ja im schweren Stahlbau üblich ist/war. In den Jahren von 1990 - ca. 1996 gab es nur vereinzelt Gehörschutz. Im Jahr 1996 griff dann der Arbeitsschutz, auf Anraten der Berufsgenossenschaft und somit wurde dann Gehörschutz verordnet.


Nun zu dieser Zeit wurde ich auch nicht zur Arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung G 41 und G45 geschickt
Es liegt alles auf der Hand, entsprechend Deinen Schilderungen!

Viele Grüße,

Kasandra
 
Hallo,

ich heute noch mal die Unterlagen durchgeschaut und mir die Ton- und Sprachaudiogramme angeschaut. Sowie die Audiogrammauswertung der BG Formular/Bewertungsbogen des DGUV = MdE nach Königsteiner Empfehlung(6. Auflage 2020)
Hier wurde festgestellt:
Bewertungsblatt, vom 03.11.2022 vom Audiogramm vom 05.04.2022
Prozentualer Hörverlust rechts = 70 % und links = 80 %
Minderung der Erwerbsfähigkeit: = MdE 50 %
Ergebnis: Stufe 2 Verfahren BK-Nr. 2301

Dann ein Bewertungsblatt, vom 03.11.2022 vom Audiogramm vom 06.07.2017
Prozentualer Hörverlust rechts = 35 % und links = 20 %
Minderung der Erwerbsfähigkeit: = MdE 10 %
Ergebnis: Stufe 1 Verfahren BK-Nr. 2301

Dann eine Hörgeräteversorgung vom 20.04.2022 zur Verordnung vom 05.04.2022
Hier wurde festgestellt ein Hörverlust >= 30 dB beide Ohren mit Ja festgestellt
Verständnisquote bei 65 dB = rechts 80 und linke 80
Verständnisquote <= 80 % = beide Ohren mit Ja festgestellt
Ergebnis:
- Der tonaudiometrische Hörverlust beträgt auf dem besseren Ohr 30 dB oder mehr in mindestens einer der Prüffrequenzen zwischen 0,5 und 4
kHz.
Die Verstehensquote für einsilbige Wörter ist auf dem besseren Ohr bei 65 dB nicht größer als 80 %.
Die Kriterien für eine Hörgeräteversorgung bei bds. Schwerhörigkeit sind daher erfüllt.

Versorgung mit Hörgeräte für den Lärmbereich:
gemittelter Hörverlust zwischen 0,5 und 4 kHz: rechts 72 ; links 72

Hinweis: Die Versorgung mit Hörgeräten für den Lärmbereich ist grundsätzlich nicht möglich, weil der gemittelte Hörverlust größergleich 70 dB beträgt
Prüfung § 16 Abs. 4 SGB IX: Die Kurve im Tonaudiogramm ist mindestens annähernd lärmtypisch und eine Lärmexposition ist anzunehmen.
Daher ist unsere Zuständigkeit sehr wahrscheinlich.

Das Kuriose ist, was ich festgestellt habe, ist das im Audiogrammauswertungsbogen MdE nach Königsteiner Empfehlung(5. Auflage 2012) vom 23.08.2017 zum Audiogramm vom 06.07.2017 kein MdE = 0 % festgestellt. Und jetzt im Audiogrammauswertungsbogen MdE nach Königsteiner Empfehlung(6. Auflage 2020), vom 03.11.2022 ein MdE = 10 % eingestuft.
Das bedeutet doch, das die BG jetzt rückwirkend doch ein MdE anerkannt hat, und demzufolge eine BK-rückwirkend anerkannt wurde. Aber die BG fest darauf pocht, das 2017 kein MdE von 10 % festgestellt wurde. Hat es aber trotzdem anerkannt, ohne Rentenbezug. Dann habe ich doch eine 1. BK anerkannt bekommen, mit MdE 10%. Das wirkt sich doch auf die anderen Bk´s aus.
Das bedeutet doch jetzt das die BG ein MdE von 50 % festgestellt hat, aber dieses trotzdem nicht anerkennt und eine Hörgeräteversorgung nicht zustimmt.
Gibt es verschiedene Königsteiner Empfehlungen, oder welche ist jetzt aktuell?

Bei Interesse kann ich hier ja mal die Ton-und Sprachaudiogramme einfügen, damit Ihr Euch mal ein Blid machen könnt und was sagen könnt dazu.

Gruß Karl
 
Hallo, nun nochmals eine spezielle Frage, wo kann ich Unterlagen oder Nachschlagewerke herbekommen, zum Nachschauen für die Auswertung was die BG gemacht hat, in der Sache Audiogramm-Auswertung und Hörmittelversorgung.
In der Hörmittelversorgung wurde nach zwei Dingen bewertet bzw. ausgewertet:

1 x nach §§ 21, 22 der Hilfsmittelrichtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses(2011) und
1x nach §§ 21,22, u. 24 der Hilfsmittelrichtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses(2021)

Dazu gibt es ja diese Schriftsätze im Netz, aber da stehen keine Werte oder Zahlen drin, wie das durch die BG bewertet/Ausgewertet wurde. Damit man einmal nachschauen kann, ob das rechtens war, was die dort gemacht haben. Leider werde ich aus den Schriftsätzen in den Gemeinsamen Bundesausschuss nicht schlau.

Das ist das selbe mit den Auflagen der Königstein Empfehlung. Dort findet man auch keine Tabellen, wo man nachschauen kann, ob da alles richtig ermittelt wurde.

Wo gibt es sowas, das man sich mal schlau machen kann. Gibt es da irgendwelche Rechner oder Tabellen etc. Wo man die Werte der Ton- u. Sprachaudiogramme der HNO einsetzen kann oder abgleichen kann?

Bei mir wurden ja mit zweierlei Königstein-Empfehlungen gearbeitet. 2017 wurde mit der 5. Auflage gearbeitet und da kam ein MdE von 0 % raus. Hier wurde die BK-2301 zwar anerkannt ohne MdE, sprich MdE < 10%. Jetzt 2022, auf Grund meines Widerspruch und Klageverfahren wurde nochmals neu bewertet mit dem selben Ton- u. Sprachaudiogramm von 2017 und dort wurde die 6. Auflage herangezogen. Und dort kam dann ein Wert von MdE 10% raus. Aber die wollen den Bescheid von 2017 nicht rückwirkend mit dem MdE von 10 % ändern. Obwohl sie das Ton-u. Sprachaudiogramm von 2017 herangezogen haben. Jetzt hat die HNO nochmals ein Attest ausgestellt, das bei mir eine Schallempfindungsschwerhörigkeit vorliegt. Eine Schallempfindungsschwerhörigkeit ist in der Regel ein schleichender Prozess, was sich ja auch widerspiegelt im neuen Ton-u. Sprachaudiogramm von 4/2022. Hier wurde bei 65 dB ein Hörverlust von 100 % festgestellt, was 2017 noch bei 30 % Also muss ich den ja schon gehabt haben, wo ich noch in Arbeit war, vor 2015. In der Firma wurden einige Lärmmessungen durchgeführt, seitens des dam. SiFa und es wurde Protokolliert und alles in der Firma hinterlegt. Bloß die Firma gibt mir keine Kopie dieser Messprotokolle und auch keine Einsicht. Hatte da schon geschrieben, das ich nach Art. 15 Abs. 1 u.3 DSGVO Einblick u. Kopie erhalten kann. Aber keine Reaktion und seitdem ist Funkstille. Das Problem ist halt nur, das es vor Beendigung meiner Arbeit(11/2015) keine Ton-und Sprachaudiogramme gibt. Da mich der Arbeitgeber/Firma nie zu einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung geschickt hat. Beweis: ärztliche Bescheinigung der ehem. Betriebsärztin, das ich nie dort war und es existiert keine Krankenakte von mir. Aber die BG will das nicht akzeptieren und meint, das es nicht davon kommt.

Gruß Karl
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo,

bei mir wurde jetzt der Widerspruch von der BG abgelehnt, für die Kostenübernahme der Hörgeräte. Nun hat mich meine RA informiert, was ich nun machen möchte. Entweder auf BG -Rente=Stützrente weiter klagen oder nur den Antrag stellen auf Übernahme der Kosten für Hörgeräte.
Es steht jedenfalls fest, das meine Schwerhörigkeit von meinem Beruf kommt, da ich über 30 Jahre in lärmbelastender Tätigkeit stand. Bloß die BG redet sich jetzt um Kopf und Kragen, das alles abzulehnen.
Fakt ist auch, das mich die alte Firma, wo ich noch Angestellt bin, nie zu einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung geschickt hat. Und dadurch die Präventionspflicht und den Arbeitsschutz verstoßen hat. Auch die BG hat bei ihrer Ermittlung und Prävention dieses nicht festgestellt, das die Firma mich nie dorthin geschickt hat, zur arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung.
Jetzt muss ich mich entscheiden, was ich machen soll, entweder auf BG -Rente pochen oder nur Klagen auf Kostenübernahme der Hörgeräte. Oder ich poche auf beides, sprich BG -Rente und Hörgeräte.
Nun, BG -Rente wäre für mich, wenn die BG eine MdE von 10 % anerkennen würde, als Stützrente. Da ich noch andere Anzeigen auf Anerkennung einer Berufskrankheit bei der BG zu laufen habe, bräuchte ich bei den anderen auch nur ein MdE von 10 % und ich hätte die BG -Rente.
Hörgeräte sind auch für mich Notwendig, um wieder am sozialen Leben teilzunehmen und alles wieder zu hören.
Also wäre für mich beides wichtig, darum müsste ich mich entscheiden, laut reden meiner RA, was ich/wir jetzt gegenüber der BG geltend machen wollen.
Und da stehe ich jetzt in der Zwickmühle, was ich machen soll, entweder nur den " kleinen " Weg gehen= nur Hörgeräte oder nur BG -Rente=Stützrente. Oder der " große " Weg, sprich beides, Hörgeräte und BG -Stützrente.

Was meint Ihr, was ich da machen sollte bzw. möchte?

Gruß Karl
 
Lieber @Karl54 , mein Vorschlag ist, der Anwältin zu erklären, dass die BG Hörgeräte und Stützrente finanziert. Wir leben in sehr unsicheren Zeiten und niemand kann Dir zum jetzigen Zeitpunkt sagen, wie sich Dein Hörvermögen entwickeln wird und welche Geräte in Zukunft erforderlich sind, um die Defizite auszugleichen.

Wenn die gesetzliche Krankenkasse die Kosten übernehmen soll, dann hast Du immer eine Zuzahlung und einen Höchstbetrag, den sie übernehmen, der Rest muss von Dir selbst getragen werden.

Ob eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung die Erkrankung verhindert hätte, weiß man nicht. Es ist traurig, dass diese nie statt gefunden hat. Sicherlich wäre die Arbeit mit einem Gehörschutz notwendig gewesen.

Herzliche Grüße,
KS 1973
 
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