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BK 2113 hat einer davon etwas Erfahrung wie man das Anerkennen lassen kann?

Hallo Karl, Danke, ja, es werden Fragen zum MdE gestellt, also ob er den Einschätzungen in den bisherigen Gutachten zustimmt.
Gruß Max
 
Hallo,

nun ich hatte ja einmal geschrieben, das ich anonymer Weise einmal die Stellungnahme des Beratungsarzt mit CPU-Lizenz hier einstelle, damit ihr Euch alle einmal ein Bild machen könnt. Wohlbemerkt: Beratungsarzt mit seiner Stellungnahme, was meiner Meinung nach ein Gutachten nach Aktenlage ist und nur als Beratungsärztliche Stellungnehme deklariert wurde, so dass die BG den § 200 SGB VII umschiffen konnte.

Zitat: " .....

Datum der Untersuchung: nach Aktenlage
Sichtung der Unterlagen


Die Stellungnahme stützt sich auf:
- Angaben des Versicherten in der BG - Akte
- Röntgenbefunde
- Berichte mit medizinischen Befunden



  1. Aktenanalyse
Checkliste Muskel- und Skeletterkrankungen ausgefüllt am zwoten 20.08.2019; Es werden Beschwerden im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie der rechten Schulter wahrgenommen. Es wurde eine Tätigkeit als Schlosser und Schweißer ausgeübt.
Auf eine seit dem 11.11.2015 bestehende Arbeitsunfähigkeit und eine ab 9/2016bestehende vollständige Erwerbsminderung wird verwiesen. Es erfolgt die Angabe der behandelnden Ärzte.
Meldung des Versicherten bei Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit vom 18.11.2019 (Blatt 8/9 der Akte): Es werden Beschwerden im Bereich beider Hände mit schleichenden Beginn ab 2001 genannt und es wird der Verdacht auf ein berufsbedingtes Karpaltunnelsyndrom geäußert.
Es werden differenzierte Angaben zur beruflichen Belastung gemacht und benutzte Werkzeuge werden mit einem Foto dokumentiert.
Selbstauskunft des Versicherten vom 13.01.2020 (Blatt 20 der Akte): Erstmalige Beschwerden im Bereich der Handgelenke werden ab 1985 beim Wehrdienst wahrgenommen. Anschließend werden die Beschwerden als wechselhaft dargestellt.
Schmerzen treten auch beim Fahrradfahren dann zusammen mit einem Kribbeln auf Benutzte Werkzeuge werden angegeben. Es erfolgt die Angabe der behandelnden Ärzte.
Es werden Angaben zum beruflichen Werdegang gemacht.
Bericht vom 31.07.2019 von Herrn Dr. med. xxxx, Facharzt für Neurologie (Blatt 26 ff. der Akte); Im Rahmen einer elektrophysiologischen Untersuchung im Bereich der Beine werden keine floriden Denervierungszeichen gefunden. Dennoch wird ein radikuläres
Syndrom in Bezug auf die Etage L 3/4 diagnostiziert.
Bericht vom 15.10.2019 von Herrn Dr. med. xxxx, Facharzt für Neurologie (Blatt 24 ff der Akte); Die distale motorische Latenz des Nervus medianus rechts wird mit 4,7 ms und links mit 5,0 ms angegeben. Die Nervenleitgeschwindigkeit wird rechts 55 m/s und links mit 53 m/s dokumentiert. Ein Karpaltunnelsyndrom wird daraufhin diagnostiziert. Es werden Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule mit Ausstrahlung in die Arme erfragt. Behandlungen werden lediglich empfohlen, aber nicht erkennbar selbst durchgeführt. Physiotherapie wurde nach einer Vorstellung 20.09.2019 in Berlin (Blatt 97 der Akte) rezeptiert.
Bericht über eine MRT - Untersuchung der Halswirbelsäule vom 30.07.2019 (Blatt 28 der Akte) und vom 08.01.2020 (Blatt 34/35 der Akte): leichte Chondrose und Protrusion der Etage C 3/4 mit geringer Spondylarthrose aber ohne nervale Kompression, aktivierte Osteochondrose C 4/5 mit Protrusion und Spondylarthrose links > rechts mit gewisser Einengung der Neuroforamina aber ohne Myelopathie, Etagen C 5/6 und C 6/7 unauffällig Bericht über eine MRT - Untersuchung der linken Schulter vom 31.07.2019 (Blatt 30 der Akte): Geringe AC-Arthrose mit leichter Einengung des subacromialen Raumes, keine Bursitis subacromialis, leichte Verschmälerung der Supraspinatussehne, Tendinitis und
Peritendinitis um die lange Bizepssehne, zystische Veränderungen am Ansatz der Subscapularissehne, kein Gelenkerguss
Bericht über eine CT-Untersuchung des Beckens und der LWS vom 17.05.2019 (Blatt 36 der Akte): Deutliche Schmorl - Knötchen, Randleistendefekt bei L 4, leichte Osteochondrose und breite linksbetonte Protrusion bei L4/5 mit leichter Migration nach
kaudal, keine maßgebliche Bandscheibenvorwölbung bei L3/4 und L5/S1, lSG und Hüftgelenke unauffällig
Bericht über eine MRT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom 02.07.2019 (Blatt 38 der Akte): Multiple Schmorl - Knötchen bei Th 11 - L 3 und Randleistendefekt im Bereich der Deckplatte L 4, geringe Spondylarthrosen bei L 1/2, flache Protrusion und geringe
Spondylarthrosen bei L 2/3, Protrusion bei L 3/4 noch ohne Spinalkanalstenose, aktivierte Osteochondrose und linksbetonter Bandscheibenvorfall mit geringer Enge des Neuroforamens L4 links ohne nervale Kompression, flache Protrusion bei L 5/S 1 mit
linksbetonten Spondylarthrosen und geringer Affektion L 5 rechts und unauffälligem Verlauf von S 1
Ärztlicher Bericht über eine Untersuchung des Versicherten am 15.07.2019 bei Herrn S. Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie (Blatt 40 der Akte): Es werden Schmerzen im Bereich der LWS mitgeteilt. Klinische Untersuchung: moderate Einschränkung der Hüftrotation links > rechts bei mäßiger Dysplasie, Zeichen nach Lasegue negativ, Reflexe der Beine seitengleich und regelrecht auslösbar, Druckschmerz rechtes ISG, Rotations- und Stauchungsschmerz der LWS, keine Angabe der Beweglichkeit.
Angaben der gesetzlichen Krankenkassen vom 17.03.2020 (Blatt 42 ff. der Akte):
Erkrankungen aus dem Muskel- und Skelettsystem werden für die Zeit von 1991 - 1995 nicht mitgeteilt.
Angaben der gesetzlichen Krankenkasse vom 24.03.2020 (Blatt 54 ff der Akte): Es werden bei den Zeiten mit Arbeitsunfähigkeit vordergründig Probleme mit Adipositas und mit einer Leistenhernie angegeben. Erkrankung wegen Problemen im Muskel- und Skelettsystem werden nicht genannt ärztlicher Befundbericht vom 31.01.2018 von Frau A, praktische Ärztin zum Rentenantrag bei der Deutschen Rentenversicherung : Es wird eine monströse Skrotalhemie, eine arterielle Hypertonie und eine Adipositas als Diagnose angegeben.
ärztlicher Befundbericht vom 10.09.2019 von Frau A, praktische Ärztin zum Rentenantrag bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland: Es wird eine monströse Skrotalhemie, eine arterielle Hypertonie und eine Adipositas als Diagnose angegeben.
Darüber hinaus werden noch degenerative Veränderungen an der Hals- und Lendenwirbelsäule genannt, welche Beschwerden verursachen.
Bericht über eine Schilddrüsenuntersuchung 2/2019 (Blatt 93 der Akte): Es wird eine ausgeprägte rechts betonte Struma nodosa mit kalten und warmen Knoten diagnostiziert.
Das Thyreoglobulin war erhöht, während die sonstigen Schilddrüsenparameter im Normbereich lagen. Weitere Untersuchungen werden im Verlauf durchgeführt.
Bericht von Heim Dr. med. xxxxx, Facharzt für Neurologie vom 03.04.2020 (Blatt 103 ff. der Akte): Es wird eine Untersuchung 7/2019 und 10/2019 angegeben, ln der Zug auf die Hände wird ein nächtliches Einschlafen der Finger 1-4 rechts > links notiert. Ein sensomotorisches Defizit im Bereich der Hände im Sinne eines CTS wird bejaht und CTS - Provokationszeichen waren rechts positiv.
Ärztliche Bescheinigung von Herrn Dr. med. xxxxx, Facharzt für Orthopädie vom 27.04.2020 (Blatt 130 der Akte): Es werden verschiedene Diagnosen darum wird, und dass dazu klinische Befunde mitgeteilt werden.
Bericht vom 27.05.2020 von Herrn Dr. med. xxxxx, Facharzt für Neurologie (Blatt 175 der Akte): Die distale motorische Latenz des Nervus medianus rechts wird mit 5,0 ms und links mit 5,2 ms angegeben. Die Nervenleitgeschwindigkeit wird rechts 52 m/s und links mit 58 m/s dokumentiert. Eine SSEP - Untersuchung des Nervus medianus erbrachte keinen pathologischen Befund. Ein Karpaltunnelsyndrom wird daraufhin diagnostiziert. Es wird ein Zusammenhang zwischen den beklagten Beschwerden und der HWS ausführlich diskutiert.
Behandlungen werden lediglich empfohlen, aber nicht erkennbar selbst durchgeführt.
Bericht über die berufliche Belastung des Versicherten von 1997 - 11/2015 (Blatt 177 ff. der Akte): Die berufliche Belastung wird ausführlich analysiert. Entsprechende Fotos finden sich in der arbeitstechnischen Analyse. Für die rechte und linke Hand wird eine
Belastung mit der Dosis gelb für die repetitive Belastung, für den Kraftaufwand und auch für die Hand- und Armschwingung festgestellt. Damit sind die arbeitstechnischen Voraussetzungen für eine mögliche BK 2113 erfüllt. ln einer weiteren Stellungnahme wird der Aspekt Hand- und Armschwingung auf rot für die rechte und linke Hand korrigiert.
Bericht von Frau Dr. med. xxxx, Fachärztin für Orthopädie vom 08.06.2020 (Blatt 190 ff. der Akte) über ärztlich erhobene Befunde 5/2019 und 5/2020: Auskünfte zu einem möglichen Karpaltunnelsyndrom können nicht gemacht werden. Klinischer Befund der Brust- und Lendcnwirbelsäule: Wirbelsäule im Lot, Becken gerade, Seitneige 30-0-30°, Reklination frei, Zeichen nach Schober 10/15 cm, lSG frei, Federungs-Test negativ, keine neurologischen Störungen, Zeichen nach Ott 30/35 cm sowie Druck- und Federungsschmerz im Bereich der mittleren BWS. Röntgen: Osteochondrosen der mittleren BWS

2. radiologische Befunde
Keine.
3. Analyse zum Fall

Sind die medizinischen Voraussetzungen einer BK 2113 erfüllt?
a) Wenn ja, seit wann?

Ein Karpaltunnelsyndrom ist erstmals über den Bericht vom 15.10.2019 von Herrn Dr. med. xxxxx, Facharzt für Neurologie (Blatt 24 ff. der Akte) nachgewiesen. Die distale motorische Latenz des Nervus medianus rechts wird mit 4,7 ms und links mit 5,0 ms angegeben. Die Nervenleitgeschwindigkeit wird rechts 55 m/s und links mit 53 m/s dokumentiert. Auf dieser Basis kann ein Karpaltunnelsyndrom links > rechts
diagnostiziert werden.
b) Welche Befunde sind ursächlich auf den Versicherungsfall zurückzuführen?
Auf Basis der vorliegenden Daten ist eine positive Aussage zu einer möglichen BK 2113 noch nicht möglich. Damit ist die Angabe von Befunden, welche auf den Versicherungsfall zurückzuführen sind, noch nicht möglich
c) Welche Befunde bestehen unabhängig von der Berufskrankheit?
Für die Handgelenke nennt der Versicherte schon langjährig bestehende Beschwerden.
Wenn ein Karpaltunnelsyndrom erst 10/2019 nachweisbar ist, dann dürften die Beschwerden noch andere Ursachen haben. Arthrotische Veränderungen oder Sehnenreizungen können ebenfalls Beschwerden verursachen, ohne dass eine Erkrankung im Sinne der BK 2113 besteht.
Es besteht eine ausgeprägte Adipositas. Eine Adipositas stellt eine konkurrierende Ursache für ein Karpaltunnelsyndrom dar, weil adipöse Personen darunter gehäuft leiden. Eine über längere Zeit bestehende Adipositas führt häufig zu einer diabetogenen Stoffwechsellage, wozu in der Akte keine Angaben gemacht werden.
Diesbezüglich wären gegebenenfalls Ermittlungen notwendig.
Eine Erkrankung der Schilddrüse führte nicht zu einer Hypothyreose, sodass diesbezüglich keine konkurrierende Ursache anzugeben ist.
d) Wenn nein, begründen Sie bitte Ihrer Meinung ausführlich.
Die medizinischen Voraussetzungen für eine mögliche BK 2113 sind mit dem Nachweis eines Karpaltunnelsyndroms ab 10/2019 im Vollbeweis gesichert. Der Versicherte war bis 11/2015 auch einer Belastung im Sinne der BK 2113 ausgesetzt.
Konkurrierende Ursachen dürften aber gegen den Zusammenhang sprechen. Hier ist die Adipositas zu nennen. Gegebenenfalls ergeben sich auch noch andere Erkrankungen im Bereich der Handgelenke bzw. ein Diabetes mellitus, wenn eine differenzierte Untersuchung durchgeführt würde.
Zeitliche Aspekte sprechen aber deutlich gegen den Zusammenhang. In den wissenschaftlichen Ausführungen zur BK 2113 wird deutlich gemacht, dass vor dem Ausbruch der Erkrankung ein belastungsfreies Intervall von maximal 1 Jahr liegen darf. Bei größerem Intervall wird der Zusammenhang in der Regel nicht mehr gestellt.
Wenn das Ende der beruflichen Belastung mit 11/2015 und der erstmalige Nachweis einer Erkrankung an einem Karpaltunnelsyndrom 10/2019 angegeben wird, dann beträgt die zeitliche Differenz ca. 4 Jahre. Diese Differenz ist deutlich zu groß. Bei einer Situation mit fehlendem zeitlichem Zusammenhang kann keine BK 2113 zur Anerkennung empfohlen werden.

2. Besteht eine beruflich bedingte MdE?
Nein.

3. Empfehlen Sie Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation?
Nein. Es ist Behandlung zu Lasten der gesetzlichen Kranken das angezeigt.

4. Vorschlag zum weiteren Vorgehen:

Zeitliche Aspekte sprechen deutlich gegen den Zusammenhang. Bereits aus allein diesem Grund kann die Ablehnung einer BK 2113 empfohlen werden. Sehr wahrscheinlich dürften auch noch konkurrierende Ursachen gegen den Zusammenhang sprechen. "

Das war die "sogenannte " Stellungnahme des Beratungsarztes, wie gesagt, eher schon ein Gutachten, was dieser Arzt da aus Dresden verfasst und Beurteilt hat.

Gruß Karl
 
Hallo,

nun hier wurde auch wieder von einem Neurologen, einer renommierten Uni-Klinik in Berlin, wo ich zu einer neurophysiologischen Untersuchung war, wegen BK-2108/10. Da wurde auch nochmals ein NLG der rechten Hand durchgeführt und festgestellt das es sich bei mir um ein Karpaltunnelsyndrom handelt, was ja die BG bzw. der Beratungsarzt/Gutachter abgelehnt bzw. angezweifelt hat. Dazu wurde auch jetzt noch ein motorisch betonte Ulnaris-Neuropathie(DD chron. Sulcus-ulnaris Syndrom) Kubitaltunnelsyndrom =Nervenengpasssyndrom eines der drei wichtigen Armnerven am Ellenbogengelenksbereich.
Das bedeutet, das durch meine Arbeit da eine Schädigung vorliegt, durch die Vibration der Geräte bei der Schweißnahtreinigung etc., was ja vom Beratungsarzt bzw. von der SB angezweifelt wurde, das es von meiner Arbeit kommt.

Nun dazu läuft ja jetzt schon ein Widerspruch, das könnte dann mein RA mit in die Widerspruchsbegründung ein fummeln, die er noch schreiben muss.

Gruß Karl
 
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