1. Zu prüfen welche Unterlagen dem Beratungsarzt zur Verfügung gestellt wurden (Erkennst Du an der Nummerierung der Blätter).
Hallo Kasandra,
habe da schon alles nachgeschaut, da ist nichts angegeben, was an Unterlagen zum Beratungsarzt gegangen sind. Im Anschreiben bzw. in der Fragestellung stand nur " Anlagen " das war alles, keine Aufführung was da hingegangen ist.
2. Welche Fragestellungen gingen an den Beratungsarzt?
Folgender Text dazu zur Anfrage zum Beratungarzt:
" .....
Herr ....... hat vorwiegend wegen seiner Rückenbeschwerden eine Berufskrankheit bei uns beantragt. Ermittelt wird zusätzlich wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2103 BKV.
Bei einem Leiden entsprechend einer Berufskrankheit nach Nr. 2103 BKV erkrankt ja typischerweise zuerst das Ellbogengelenk des Andruckarmes, gefolgt vom handgelenknahen Speichen- Ellen- Gelenk, dem Handgelenk des Andruckarmes, dem Ellenbogengelenk des Haltearmes, dem handgelenknahen Speichen- Ellen-Gelenk des Haltearmes, dem Handgelenk des Haltearmes, dem Schultergelenk des Andruckarmes und schließlich dem Schultergelenk des Haltearmes. Der Elenbogen am Andruckarmes muss zuerst und am stärksten erkrankt sein, weitere Gelenke erkranken nachrangig.
Das liegt bei dem Erkrankten ja nicht vor.
Allerdings gibt es auch einen Zusatz in der BKV, wo vorwiegend das Schultereckgelenk betroffen ist.
Daher bitten wir Sie um Ihre Einschätzung, ob hier überhaupt ein für die BK Nr. 2103 typisches Erkrankungsbild vorliegt.
3. War seine Antwort exakt auf die Fragen oder war es schon ein GA?
Dazu die Antwort vom Beratungsarzt:
" .....
Zu keinem Zeitpunkt der Ausübung der angeschuldigten Tätigkeit
werden Handgelenk- und Ellenbogenbeschwerden beklagt. Auch eine
Beschwerdesymptomatik, die eindeutig den Schultereckgelenken
zugeordnet werden könnte, ist nicht dokumentiert.
Die Schmerzen bestünden gemäß med. Befundberichten im Bereich der
Halswirbelsäule und der Nackenregion mit Ausstrahlung in beide Arme.
Somit fehlen die typischen klinischen Zeichen einer BK 2103.
Die MRT-Aufnahmen offenbaren eine rechtsseitige Schultereckgelenk-
(Acromioclavicular-) Gelenk-Arthrose.
In den klinischen Befundberichten finden sich jedoch keine hierzu
passenden Schmerzsymptome, womit eine Schadensanlage ohne
Krankheitswert vorlieqen dürfte.
Es kann daher trotz einer - ausschließlich kernspintomographisch -
beschriebenen Diagnose einer Arthrose des rechten
Schultereckgelenks diesem Befund keine BK -Erkrankung 2103
zugeordnet werden.
Es fehlen die klinischen Krankheitssymptome.
Die offensichtlich ebenfalls nur kernspintomographisch nachweisbaren. "
Die Beschwerdesymptomatik hatte ich auch mit eingereicht, diese muss wohl die SB nicht mitgesendet haben, sonst hätte er diese vielleicht noch mitberücksichtigt. Vielleicht???????
Gruß Karl