• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

BK 2108 beantragen, weiß nicht was ich in die Fragebögen eintragen soll, wer kann helfen?

Status
Es sind keine weiteren Antworten möglich.
Hallo Karl,
auch wenn jetzt ein dritter SB dazu kommt...
Diese TAD's haben einen Auftrag von dem Sachbearbeiter der BG...
nach diesem Auftrag ermitteln sie - da kann es kein "wir haben ermittelt" geben:
- die Aufträge zur Ermittlung werden sich unterscheiden... dadurch auch zwangsläufig die Berechnungen.

Wichtiger für Dich ist, dass:
1. die vorherigen Daten in der neuen Berechnung vorkommen
2. die Daten der Begehung mit den Ermittlungen vom ermittelnden TAD (in diesem Fall die aller 3) in Deiner Akte vorliegen.
3. der ermittelnde TAD "seine" Daten unterschreibt
4. die Literaturhinweise aktuell sind

Was ist mit der Berechnung der BK 2103 und der BK 2109, diese Datenerhebungen durch den TAD... fehlen doch auch noch , oder?

Mit freundlichen Grüßen
Der Forstwirt
 
Diese TAD's haben einen Auftrag von dem Sachbearbeiter der BG..

Hallo Forstwirt,

die beiden zuständigen SB vom TAD, einmal SB-TAD= 2108/09/2110 und einmal SB-TAD=2113, werden oder können nicht den Vorort-Termin wahrnehmen, da sie wohl als Risiko-Person eingestuft sind. Haben beide SB des TAD, das an eine andere SB vom TAD abgegeben bzw. beauftragt, die dann Vorort die Begehung in der Firma macht, für 2108-10 und 2113. Die neue SB ist nicht als Risiko-Person eingestuft und wird dann diese Begehung durchführen und bestimmt dann die Begutachtung/Stellungnahme in der Firma erstellen.

Bei der 2103 ist erst garnichts in Auftrag gegeben worden von der SB an den TAD zum ermitteln, wurde gleich zum Beratungsarzt gesendet. Hatte ich ja schon des öfteren geschrieben.

Gruß Karl
 
Hallo Karl,

wenn kein TAD - Auftrag zur BK 2103 geschrieben ist, spricht gegen die Ermittlungspflicht ...
und der Richter wird nicht erfreut reagieren, wenn mit Willkür Aufträge (gelber ..bis roter Bereich???) vergeben werden ... oder auch nicht.
Welcher Ermittler die Ermittlungen durch führt darf keinen Unterschied machen... die Berechnungen und Ermittlungen sollten immer reproduzierbar, belegbar sein, die Berechnungsgrundlage ist gleich egal durch welchen TAD-Mitarbeiter erhoben.

Gruß der Forstwirt
 
wenn kein TAD - Auftrag zur BK 2103 geschrieben ist, spricht gegen die Ermittlungspflicht ...

Da wurde nichts in Auftrag gegeben zum TAD, wie gesagt, wurde gleich der Beratungsarzt beauftragt bzw. zu rate gezogen und da wurde auch, meines Erachtens, nicht alles hingeschickt, was er hätte bekommen sollen. Und ob er dann auch was anderes geschrieben hätte, ist Fraglich, wenn er alle Unterlagen gehabt hätte. Angeblich hatte er wohl die MRT-Aufnahmen und auch die Befunde des Radiologen und hatte ja festgestellt das da eine Arthrose im Schultereckgelenk vorliegt. Aber die SB hat dann einen Ablehnungsbescheid draus gestrickt.

Gruß Karl
 
Hallo,

nun habe ich heute einen Anruf bekommen von einer neuen SB vom TAD die dann die Vorortbesichtigung macht in der Firma. Nun wird sie gleich für beide BK´s(2108-10 u. 2113) die Besichtigung bzw. Begutachtung durchführen. Die beiden ehem. ermittelnden SB-TAD, dürfen wohl die Firmenbesichtigung nicht durchführen, auf Grund weil sie Risikopersonen sind bzw. eingestuft wurden.
Weil wohl zwischen meinen Angaben und den Angaben der Firma große Unterschiede bestehen. Nun fragte sie mich, ob ich dabei sein werde, da ich Krankgeschrieben bin. Natürlich werde ich zu diesem Termin dabei sein habe ich ihr gesagt.
Nun wie ich herausgehört habe, kneift wohl die Firma etwas. Die vorgeschlagenen Termin, die ich gemacht habe, müssen erst noch Firmenintern besprochen werden, ob das passt und ob man für mich Zeit hat. Der neue Produktionsleiter, der erst ca. 4 Monate im Amt ist, muss sich erst mit der Geschäftsführung intern beraten. Da bin ich mal gespannt, ob der Termin zustande kommt.

Nun, was kommt da auf mich zu bzw. was erwartet mich da? Wie sollte ich mich da verhalten? Wer kann mir da von Euch was sagen oder raten?

Gruß Karl
 
Hallo,

heute wurde ich nochmals vom TAD kontaktiert, jetzt wollen sie auch noch eine Tätigkeitsbeschreibung haben, was ich als Schlosser und Schweißer gemacht habe in der Werkstatt und auch noch eine Tätigkeitsbeschreibung auf Montage. Nun muss ich mich nochmals hinsetzen und das alles schreiben. Werde für die Werkstatt die Tätigkeitsbeschreibung von der BK 2113 nehmen und etwas umbauen das es für die BK 2108-10 passt. Werde da nur die extreme Rumpfbeugehaltung einarbeiten. Ansonsten ist ja das alles gleich.
Außer für die Montage da muss ich erstmal überlegen, wie das war.

Damit kommen sie jetzt an, weil sich wohl die SB´s intern verständigt haben, das sie sowas auch noch brauchen und für die Montage. Das will wohl die SB vom TAD haben, die dann die Betriebsbesichtigung durchführt.

mal noch eine Frage an Euch.
Ich habe eine Last von ca. 40 Kg angehoben und trage diese beidhändig vorm Körper eine Strecke von 45 m. Wie lange bräuchte ich da?
Theoretisch wären das 45 m = 45 sek., also 1m = 1 sek. wohlgemerkt theoretisch. Wie sieht es praktisch aus, zählt das auch so? Schafft man das in 1 sek. pro Meter, bei dem Gewicht? Es könnte ja noch schwerer sein.

Das brauche ich mal um bei meiner Berechnung das einzusetzen, oder gibt es da andere Werte?

Gruß Karl
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Hallo Karl,

zum ca. Test, fahre in den Baumarkt, nimm einen Sack Zement, stecke die Wegstrecke ab und lasse dieses stoppen :)

Es ist auch zu relativieren, ob die 45 Meter "gerade aus" oder in Bögen oder sonstigen Abweichungen mit Kurven gegangen werden / wurden.

Viele Grüße

Kasandra
 
Hallo Kasandra,

also kann man das nicht so eindeutig sagen. Es geht nur darum, wenn der TAD da was berechnet, muss ich ja irgendwie gegensteuern und sagen, Moment, das sind für Bsp. 40 Kg bei der Wegstrecke von 45 m , soviel Sekunden. Da muss es doch irgendwie ein Richtwert geben, oder? Kann ja in der Werkhalle nicht für jedes Gewicht, was ich getragen haben das ausmessen.

Gruß Karl
 
Hallo Karl,
diese Werte stehen im MDD. 1 m = 1 s. Bei speziellen Lasten bis 7,5 s. Schau dort rein. Teil 2. Wenn du andere Zeiten haben willst, musst du das beweisen.
Gruß.
 
Hallo,

das ist aber schon mal wenigstens was. Nun muss ich erstmal sehen, was bei der Betriebsbesichtigung rauskommt und was dann der TAD berechnet und da seine Stellungnahme abgibt. Danach kann ich erst nachrechnen und gegenhalten. Da bin ich mal gespannt was die Firma bei der Betriebsbesichtigung präsentiert gegenüber dem TAD. Was da in der Gefährdungsbeurteilung steht und welche Werte diese dem TAD vorlegen.

Gruß Karl
 
Hallo,

heute hat die BG die Stellungnahme vom Beratungsarzt bekommen, wo sie angefragt hatten, wegen der BK-2108-10.

Folgendes dazu:

Folgende Fragestellung war von der BG an den Beratungsarzt:
  1. Welche morphologischen Veränderungen der Bandscheiben der Lendenwirbelsäule sind auf dem beigefügten Bildmaterial erkennbar?
  2. Sind diese Veränderungen altersuntypisch?
  3. Wie verteilen sich die Bandscheibenschäden auf die Lendenwirbelsäule?
  4. Sind auch an anderen Wirbelsäulenabschnitten Bandscheibenschäden vorhanden? Ggf. wo mehr, wo weniger?
  5. Liegt insgesamt ein belastungskonformes Schadensbild im Sinne der medizinischen Beurteilungskriterien zu bandscheibenbedingten Berufskrankheiten der Lendenwirbelsäule (Konsensempfehlung) vor? Wenn ja, nach welcher Konstellation?
  6. Droht bei wirbelsäulenbelastender Tätigkeit die Entstehung einer Berufskrankheit ?


    Stellungnahme des Beratungsarzt wegen BK-2108-2110


bezugnehmend auf Ihre Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
  1. Weiche morphologischen Veränderungen der Bandscheiben sind auf dem beigefügten Bildmaterial erkennbar?

    Es liegen lediglich MRT- Aufnahmen der LWS (2019) vor, jedoch keine Aufnahmen der HWS.
    Es bestehen sowohl im Bereich der HWS als auch der LWS Beschwerden, im Bereich der LWS wohl schon seit 1985, zu einem Zeitpunkt, als der Versicherte lediglich 20 Jahre alt war (mit Beginn der angeschuldigten Tätigkeit).
Die dokumentierten Befunde der HWS beschreiben erhebliche Bandscheibenschäden der HWS. Die Beurteilung der LWS ergibt folgende Chondroseqrade:

BWK12/LWK1 Chondrosegrad 0
LWK1/2 Chondrosegrad 0
LWK2/3 Chondrosegrad 0
LWK3/4 Chondrosegrad 0
LWK4/5 Chondrosegrad 1-2, BSV
LWK5/SWK 1 Chondrosegrad 0

Nachweis mehrsegmentaler leichter Bandscheiben-Protrusionen.

Es besteht ein lumbaler Morbus Scheuermann.

Kein Nachweis einer Spondylosis deformans, insbesondere keine Begleitspondylose der LWS entspr. der Definition Konsensempfehlung.

Nachweis mehrerer black disc, jedoch ohne begleitende Höhenminderung der betroffenen Segmente.

Es ist der Befund im Bereich der LWS (Bandscheibenvorfall L5/S1) bei dem Versicherten per definitionem (Konsensempfehlungen) als altersuntypisch einzustufen.

Eine bandscheibenbedinate Erkrankung der LWS entsprechend der Konsensempfehlungen lässt sich allerdings nicht sicher begründen.

Ein belastungskonformes Schadensbild liegt vor, da eines der beiden unteren Segmente LWS betroffen ist.

Es lässt sich auf der Grundlage der vorliegenden Befunde entsprechend der Konsensempfehlungen zunächst formal eine B2- Konstellation nachweisen.

Bei dieser Konstellation gelten strenge Kriterien des Kausalzusammenhangs zwischen beruflicher Tätigkeit und bandscheibenbedingter Erkrankung. Es kommt hierbei auf die sog. 3 Zusatzkriterien an.

Weitere B- Konstellationen (B5, B6 )kommen in Betracht, hierzu müsste ein Bildgebung der HWS erfolgen/vorliegen.

Auf der Grundlage der beschriebenen Befunde in den Unterlagen sind die Bandscheibenschäden der HWS stärker ausgeprägt, als die der LWS.

Dies entspräche einer B5 - Konstellation, bei der der Zusammenhang zwischen beruflicher Tätigkeit und der Erkrankung für nicht wahrscheinlich (bzw. kein Konsens) angesehen wird.

Empfehle die Veranlassung arbeitstechnischer Untersuchungen wie auch der Vorlage der bereits angefertigten MRT Aufnahmen der HWS, ggf. mit anschließender WVL der Akte.

6. Ja. Maßnahmen nach § 3 BKV sind ggf. zu prüfen, sofern noch eine wirbelsäulenbelastende Tätigkeit ausgeübt wird.

Nun wer kann mir das alles mal etwas erklären und sagen, was das alles im einzelnen zu bedeuten hat. Ihr habt doch bestimmt auch schon solche Stellungnahme erhalten und könnt das etwas deuten.

Gruß Karl
 
Status
Es sind keine weiteren Antworten möglich.
Top