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Bk 2103

oerni

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
2 Nov. 2006
Beiträge
5,224
Ort
Bayrisch-Schwaben
LSG München, Urteil v. 07.04.2016 – L 17 U 154/15

Titel:
Anerkennung einer Arthrose des rechten Ellenbogengelenks und des rechten Schultereckgelenks als Berufskrankheit
Normenketten:
SGG § 143, § 144, § 151, § 95
SGB VII § 2, § 3, § 6, § 9 Abs. 1
Leitsatz:
Nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft zur BK 2103 deutet die Kombination einer fast immer initial nachzuweisenden Arthrose des Ellenbogengelenks mit Beteiligung des körperfernen Drehgelenkes zwischen Elle und Speiche auf eine schwingungsbedingte Entstehung hin, insbesondere wenn zusätzlich eine Mitbeteiligung des Schultereckgelenkes nachzuweisen ist. Auch bei einem diesbezüglich nur diskreten Befund kann im Zusammenhang mit der Seitenverteilung und den intensiven beruflichen Einwirkungen der für die haftungsausfüllende Kausalität zu fordernde Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit erreicht sein. Dass die berufsbedingte Erkrankung den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht, ist keine Bedingung für die Feststellung einer Listen BK. (amtlicher Leitsatz)
Schlagworte:
Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Teilzeit, Arthrose, Werkzeug, Feststellung, Kausalität, hinreichende Wahrscheinlichkeit
Vorinstanz:
SG Nürnberg, Urteil vom 12.02.2015 – S 15 U 61/13
 
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