Hallo,
nun kam heute der Ablehnungsbescheid vom Widerspruch bzw. der Widerspruchtsablehnungsbescheid zur BK-2103. Da wurde mein Widerspruch zurückgewiesen für die BK-2103. Den konnte ich schon Vorab im Online-Portal " Meine BG " lesen, der ging heute auch zu meinem RA raus. Nun hatte ich wieso ein Gespräch mit meinem RA und sprach das gleich an , das der bescheid auf dem Weg ist. Er meinte, da werden wir natürlich in Klage gehen vor dem SG. Aber erstmal sehen, was da so geschrieben steht.
Es würde wohl geschildert das ich die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen der Berufskrankheit nicht erfüllt sind, sind Ermittlungen zum arbeitstechnischen Sachverhalt entbehrlich.
Hier stützen sie sich auf das was der sogenannte Beratungsarzt befundet und begutachtet hat. Aber der hat ja nicht alles bekommen, was ich zur BG gesendet hatte, sprich meine ganzen Beschwerden und Beeinträchtigungen. Die damalige SB hat dieses einfach nicht mehr hinterher gesendet, sodass dieser nicht alles hatte und das auch nicht begutachten konnte.
Weiter hieß es: "....
Zur Begründung Ihres Widerspruchs wird zusammengefasst vorgetragen, dass Krankheitssymptome im Bereich des Schultereckgelenkes sowie Schmerzen im Handgelenk und Ellenbogengelenk vorliegen würden, welche auf die Arbeit mit Druckluftgeräten zurückzuführen seien.
Es müsse daher eine weitere medizinische und arbeitstechnische Sachaufklärung erfolgen.
Eine Berufskrankheit nach Nr. 2103 kann nur dann anerkannt werden, wenn im konkreten Einzelfall alle Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen.
Hierzu ist unter anderem erforderlich, dass die medizinischen Tatbestandsmerkmale bewiesen sind. Daran fehlt es jedoch in Ihrem Fall.
Wie bereits in der angefochtenen Entscheidung dargestellt wurde, manifestiert sich eine der betreffenden Berufskrankheit entsprechende Erkrankung zuerst im Bereich der Ellenbogen, dann der Handgelenke und nur ausnahmsweise anschließend an der Schulter. Die Auswertung der vorhandenen medizinischen Befunde hat keine entsprechenden Erkrankungen im Bereich der Handgelenke und Ellenbogengelenke beweisen können.
Schmerzen allein erfüllen die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen nicht.
Die getroffene Entscheidung entspricht auch der allgemeinen ärztlichen Erfahrung und der Rechtsprechung der Sozialgerichte. "
Natürlich hatte ich mit Druckluftgeräten gearbeitet, wie Nadelentroster, der einen Vibrationswert von 18,1 m/s² hat und auch mit Winkelschleifer die einen Vibrationswert von 8,5 m/s² haben und ca. 5 kg wiegen.
Das ist das heutige Ergebnis.
Gruß Karl
nun kam heute der Ablehnungsbescheid vom Widerspruch bzw. der Widerspruchtsablehnungsbescheid zur BK-2103. Da wurde mein Widerspruch zurückgewiesen für die BK-2103. Den konnte ich schon Vorab im Online-Portal " Meine BG " lesen, der ging heute auch zu meinem RA raus. Nun hatte ich wieso ein Gespräch mit meinem RA und sprach das gleich an , das der bescheid auf dem Weg ist. Er meinte, da werden wir natürlich in Klage gehen vor dem SG. Aber erstmal sehen, was da so geschrieben steht.
Es würde wohl geschildert das ich die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen der Berufskrankheit nicht erfüllt sind, sind Ermittlungen zum arbeitstechnischen Sachverhalt entbehrlich.
Hier stützen sie sich auf das was der sogenannte Beratungsarzt befundet und begutachtet hat. Aber der hat ja nicht alles bekommen, was ich zur BG gesendet hatte, sprich meine ganzen Beschwerden und Beeinträchtigungen. Die damalige SB hat dieses einfach nicht mehr hinterher gesendet, sodass dieser nicht alles hatte und das auch nicht begutachten konnte.
Weiter hieß es: "....
Zur Begründung Ihres Widerspruchs wird zusammengefasst vorgetragen, dass Krankheitssymptome im Bereich des Schultereckgelenkes sowie Schmerzen im Handgelenk und Ellenbogengelenk vorliegen würden, welche auf die Arbeit mit Druckluftgeräten zurückzuführen seien.
Es müsse daher eine weitere medizinische und arbeitstechnische Sachaufklärung erfolgen.
Eine Berufskrankheit nach Nr. 2103 kann nur dann anerkannt werden, wenn im konkreten Einzelfall alle Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen.
Hierzu ist unter anderem erforderlich, dass die medizinischen Tatbestandsmerkmale bewiesen sind. Daran fehlt es jedoch in Ihrem Fall.
Wie bereits in der angefochtenen Entscheidung dargestellt wurde, manifestiert sich eine der betreffenden Berufskrankheit entsprechende Erkrankung zuerst im Bereich der Ellenbogen, dann der Handgelenke und nur ausnahmsweise anschließend an der Schulter. Die Auswertung der vorhandenen medizinischen Befunde hat keine entsprechenden Erkrankungen im Bereich der Handgelenke und Ellenbogengelenke beweisen können.
Schmerzen allein erfüllen die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen nicht.
Die getroffene Entscheidung entspricht auch der allgemeinen ärztlichen Erfahrung und der Rechtsprechung der Sozialgerichte. "
Natürlich hatte ich mit Druckluftgeräten gearbeitet, wie Nadelentroster, der einen Vibrationswert von 18,1 m/s² hat und auch mit Winkelschleifer die einen Vibrationswert von 8,5 m/s² haben und ca. 5 kg wiegen.
Das ist das heutige Ergebnis.
Gruß Karl