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Benny2006

Nutzer
Registriert seit
17 März 2007
Beiträge
2
Hallo, an alle Mitglieder und Leser.
Ich habe ein Problem und hoffe auf Hilfe. Ich hatte 1995 einen Arbeitsunfall und erhalte MdE 20% -seit 1.03.07 bin ich arbeitslos/suchend. Am gleichen Tag meines Antrag auf ALG1 teilte man mir die Höhe des Anspruches mit. Am 16.03. kam der Bewilligungsbescheid in dem man mir in den ersten beiden Monaten eine Kürzung von 6,07€ täglich = 180€ monatlich mitteilte.( Begründung: sonstige Kürzung des Leistungssatzes...:confused: .
Heut bekam ich dann einen Brief von der AfA:
über ihren Anspruch auf ALG1 kann ich insgesamt derzeit noch nicht abschliessend entscheiden.
Ich bewillige gem. §328 Abs.1 Satz 1 Nr.3 SGBIII jedoch bereits vorläufig dem Beginn und der Höhe nach die beantragte Leistung. Ungeklärte Punkte ihres Leistungsantrages und zu meiner Ermessensentscheidung teile ich ihnen folgendes mit:
Es ist noch zu prüfen ob die BG einen Erstattungsanspruch gegenüber der AfA geltend machen wird.
Desweiteren fordere ich Sie auf den Nachweis über den Bezug von Verletztengeld bis 30.03.07 einzureichen.
(Ich hatte eine Folge OP im Nov06 und habe Verletztengeld 01.01-18.02.07 bezogen)
Anhang:
Sehr gee..........
Sie beziehen von der BG Rente wegen teilw. Erwerbsminderung.
Das Zusammentreffen dieser Leistung mit einem Anspruch auf ALG1 kann nach rentenrechtlichen Bestimmungen zur Folge haben, dass die Rente in bestimmter Höhe gekürzt wird. Dies würde dann dazu führen, das der Rentenvers.träger wegen der von ihm für die Zeiten des Anspruchs auf ALG erbrachte Rente gem. § 103 SGB 10 einen Anspruch auf Erstattung der Rente gegen die AfA hat. Ihr Anspruch auf ALG würde in einem solchen Falle in Höhe des Erstattungsanspruchs als erfüllt gelten, so dass ich an Sie insoweit keine Leistungen mehr zahlen dürfte (§107 SGBX).

Vor einer Klärung, ob der Rentenvers.träger einen Erstattungsanspruch hat, kann über Ihren Antrag nicht entschieden werden. Ich habe deshalb bei der dem genannten Rentenvers.tr. angefragt, ob Ihr Anspruch auf die Rente im Falle einer Bewilligung von ALG ruht und ob er einen Erstattungsanspruch nach §103 SGB10 geltend macht. Falls ja veranlasst der RVT die entsprechende Neufeststellung Ihrer Rente und unterrichtet sie und mich über die Höhe des Erstattungsanspruchs.

Nach Eingang der Rückantwort werde ich über Ihren Anspruch auf ALG entscheiden. Sollten Ihnen AG zu bewilligen sein und ein Erstattungsanspruch des RVT bestehen, kann Ihnen die Leistung erst nach Ablauf des Erstattungszeitraumes ausgezahlt werden, da, wie bereits angeführt, gem. §107 SGB10 für die davor liegende Zeit in Höhe des Erstattungsanspruchs des RVT nicht an Sie geleistet werden kann.

Ich war der Meinung eine MdE wird auf ALG1 nicht angerechnet! Wer kann mir nen bißchen Licht ins Dunkel bringen? Sofort Widerspruch? Nun bin ich wirr und verunsichert. Bekomme ich jezt auf Grund eines Arbeitsunfalles weniger als der gesunde Mensch? Sorry das hier soviel geschrieben steht.
Danke und Gruss Benny2006
 
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