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Bitte Hilfe zu Teilversteiftes Handgelenk, AUB 2000

Tintenklecks

Neues Mitglied
Registriert seit
29 Juli 2015
Beiträge
7
Hallo liebe Forum-Mitglieder,

ich bin neu hier, ich habe schon einige Alte und Neue Beiträge hier gelesen, aber weiß nicht recht was für mich zutreffend ist.
Ich hoffe jemand von euch kann mir mit ein paar Tipps und Ratschlägen weiter helfen. Dafür wäre ich euch sehr dankbar.

Im Mai 2013 hatte ich zu Hause einen Unfall. Ich bin rückwärts über ein Hindernis auf die Fließen gestürzt, und habe mir dabei im Handgelenk zwischen Mondbein und Kahnbein die Sehne abgerissen. Im August 2013 wurde in einer OP die Sehne mit einem Mini-Anker wieder am Mondbein befestigt. Leider hat das aber nicht gehalten und ich hatte schon kurz darauf wieder Beschwerden im Handgelenk.
Jetzt im Januar 2015 wurde erneut operiert und das Handgelenk Teilversteift. Das Mondbein wurde entfernt, die restlichen Knochen mittels Drähten verbunden damit sie zusammen wachsen, der Schmerznerv wurde durchtrennt. Nun habe ich ein Teilversteiftes Handgelenk, Teilarthrodese.


Ich habe eine PUV mit einer AUB 2000, in der steht „Hand im Handgelenk“. Meine Versicherung hat mir nun geschrieben, rechte Hand Schaden 2/10. Ich bin rechts Händer.


Ganz ehrlich gesagt bin ich etwas Fassungslos. Kann das korrekt sein? Kennt sich jemand damit aus?

Ich habe heute die Versicherung angerufen und habe darum gebeten, mir das Gutachten in Kopie zu schicken.

Weiß der Gutachter nach welcher AUB er zu Begutachten hat?

Was soll ich tun? Widerspruch machen? Anwalt aufsuchen? Wann sollte man ein eigenes Gutachten in Auftrag geben? Wie teuer ist so eins?

Die Versicherung hat auch gleich einen Zettel geschickt wohin die Summe der 2/10 überwiesen werden soll. Darf man das Geld nehmen wenn man einen Widerspruch machen will?

Wenn mir irgend jemand etwas dazu erzählen kann, bitte schreibt es mir.

Dankeschön im Voraus.
 
Grüß Dich, Tintenklecks!

Da kann man schon helfen, Du wirst aber ohne einen tüchtigen Anwalt nicht wegkommen.

01
Deine Schilderung lässt darauf schließen, dass von der Handbeweglichkeit noch 1/4 übrig geblieben ist. Liegt der Unterarm auf dem Tisch und machst Du einen Faust, dann ist es Dir nicht möglich die Hand nach links und nach um je eine viertel Umdrehung zu drehen. Stimmt das so ungefähr?

02
Du schreibst: AUB 2000 mit einer Gliedertaxe (= Liste von Verletzungen) mit "....Hand im Handgelenk....": Demnach ist Dir die sogenannte "Im-Gelenk-Rechtsprechung" des BGH geläufig. Falls das ein Irrtum ist, sag's!

03
So lange Du keinen RA hast, der diese "im-Gelenk-Rechtsprechung" kennt, wird der Versicherer diese Rechtsprechung nicht wahr haben wollen. Die werden dabei bleiben, dass das Gutachten richtig ist und im Stillen hoffen, dass Du Dich damit abfindest. Dazu gibts aber keinen Anlass.

03
Das Hauptproblem liegt darin, dass die Gutachter oft gar nicht wissen, dass es die "Im-Gelenk-Rechtsprechung" gibt. Die die einschlägigen Tabellenwerke (z.B.: Ludolph, Kursbuch der ärztlichen Begutachtung; Schröter in Hollo/Schittenwolf = vormals Rompe/Erlenkämpfer), die Begutachtung der Haltungs- udn Bewegugnsorgane) tun auch so, als gäbe es das nicht.

Ich habe sowohl Ludolph und Schröter angeschreiben und sie darauf hinwewiesen, dass ihre Tabellenwerke mangelhaft sind, weil sie AUB mit "Im-Gelenk"-Problemen nicht berücksichtigen, die beiden tun, als gäbe es das nicht. Worauf einer der beiden dem anderen beipflichtete, sie seien nicht bereit, der ihrer Ansicht nach unsinnigen BGH-Rechtsprechung (!) zu folgen. Das habe ich SCHRIFTLICH von den beiden Ärzten, dass sie bewußt den BGH ingnorieren, weil die zwei Ärzte meinen, sie seien juristisch maßgeblich, der BGH sei es nicht.

Sie sagen: Dann kommt zuviel Entschädigung heraus. Oh Heimatland! Was stehe ich aus: Die beiden Mediziner sind gar nciht auf die idee gekommen, dass das das Problem der Versicherung ist, sie hat nämlich mit ihren Versicherungsbedingungen so viel versprochen! Dann ist es halt eben so, wie versprochen! Und der BGH packt die Vericsherung bei den Hammmelbeinen. Das hat gar nix mit Anatomie zu tun, sondern mit dem Rechts des Kleingedruckten.

04
Im Prozess ist das Problem lösbar. Werden Gerichte auf den BGH aufmerksam gemacht, dann weisen sie die Gerichtsgutachter an (§ 404, 404a ZPO), auf was er ankommt, dann funktionierts.

05
Es gibt auch Gutachter, die das von sich aus wissen. Das sind solche, die sich von Jursiten erst mal erklären lassen, was in den AUB diesmal steht, bevor sie loslegen.

06
Rechtsschutzversichert?
Wenn nicht: Lege die Entschädigungsleistung für die Kosten der Auseinandersetzung mit der Versicherung zurück.

07
Vielleichst fragst Du mal bei den Unfallopfer-Bayern e.V. nach. Die sollten RAe kennen, die das Problem rauf und runter durchdeklinieren können. Wenn Du nicht im südlichen Deutschland wohnst, dann sage, in welchem Landkreis Du bist, vielleicht kann man dann einen Tipp geben.

ISLÄNDER
 
Anfrage an Isländer

Moin moin!

Isländer, eine Frage/Bitte an dich.

Wärst du bereit diese beiden Briefe hier ins Forum zu stellen?

Wenn du dich fragst warum, es ist meiner Meinung nach eine hervorragende Basis, sowohl diese beiden Gutachter als auch ggf. ihre Schüler im Rahmen eines Verfahrens wg. Befangenheit ablehnen zu können.

Denn wer der Meinung ist, die eigene Meinung steht über der der von Justizia ...

Gruß
 
Hallo Tintenklecks,

auch von mir ein Willkommen hier im Forum.

Wenn bei dem Scheck (so vermute ich es mal) keine offensichtliche oder versteckte Abfindungserklärung mit bei war die Du auf keinen Fall unterschreiben darfst, dann kannst Du diesen ruhig einlösen.

Es wird manchmal durchaus versucht mit Zahlungen den Anschein zu erwecken, das diese entgültig ist. Das ist aber Unsinn. Also lass Dich nicht ins Boxhorn jagen.

Ansonsten hat Dir Isländer schon ausführlich dazu berichtet und nützliche Tips gegeben.
 
Hallo,
vielen Dank Isländer, für deine Antwort und ein kleines bisschen Ohr.:)
danke Rajo für den Tipp mit dem Schein.:)

Den Schein der Versicherung, habe ich mir mehrmals durchgelesen. Da stand nur Auszahlungs... , (ich hätte eine Kopie machen sollen) auf jeden Fall wollten sie nur meine Kontoverbindung. Obwohl sie von der ja jeden Monat abbuchen.

Ich hab erst einmal einen Widerruf geschrieben, weil ich das Gutachten auch erst einmal prüfen möchte und wissen will wie sich die Summe zusammen setzt. Habe gsd, einen Orthopäden, der das Gutachten für mich überprüfen will.

Ich habe das mit der Faust auf dem Tisch probiert, ich kann nur nicht richtig nach außen drehen. Nach innen klappt das. Ich denke das liegt daran, das das Mondbein entfernt wurde. Wo nichts ist kann auch nichts blokieren.

Ich bin wirklich nahe dran, das einfach so als gegeben zu akzeptieren. Obwohl ich ja der Meinung bin, das Handgelenk ist im Eimer. Und wie lange dauert es, bis es vielleicht noch ganz steif wird oder gemacht werden muss.

Von dieser im Gelenk Rechtsprechung, habe ich mir die Urteile durchgelesen. Da ging es jedoch immer um Vollversteifte Handgelenke. In wieweit zählt es bei Teilversteiften Handgelenken?
Bei mir wurde ja das Mondbein entfernt alle verbliebenen Knochen miteinander verbunden und auch noch der Schmerznerv durchtrennt.
Ihr habt das sicher schon oft gehört.

Ich hatte die Versicherung angerufen, und hatte gefragt nach welcher AUB der Gutachter den meine Verletzung bewertet hat. Da sagte der Herr am Telefon, das muss der Gutachter nicht wissen.
Ich bin gespannt wenn das Gutachten endlich kommt was da drinnen steht.

Ich bin aus der Gegend Sachsen/ Sachsen Anhalt. Ich hab schon mal herum gefragt ob jemand einen guten Unfall Anwalt kennt.

Viele Grüße
Tintenklecks
 
Hallo Tintenklecks,

bitte schicke den "Widerspruch" erst heraus, wenn Du das Geld auf dem Konto hast.

Bei der PUV gibt es keine klassischen Widersprüche, man kann die Höhe der Feststellungen anzweifeln bzw. begründen warum man es für zu niedrig hält und dann begründen.
Dort solltest Du aber warten bis Du die Aussage von Deinem Orthopäden hast.

Die Aussage das die AUB nicht relevant sind ist natürlich völliger Schwachsinn, denn nur die AUB sind entscheident für die Bewertung.
 
Hallo Rajo,

das ist nun blöd. Habe das ganze am Freitag in den Kasten gesteckt. Ich hoffe einfach das es so durch geht. Ich hab ja das Gutachten noch nicht, machen mußte ich aber etwas. Dann kam das Ganze mit der Billig Post und war schon 1 Woche unterwegs. Ich hatte der Versicherung geschrieben, das ich mir das erst einmal ansehen möchte, bevor ich das so akzeptieren sollte. Und das ich denen schon mal Danke für die Vorauszahlung die sie mir aufs Kto senden können. Na ja. Nun muss ich abwarten.
 
Grüß Dich, Tintenklecks, und Dich, Buchfreundin!

01 Zu Tintenklecks:

(a)
Es ist eine der beliebsten Versicherungssausreden (was macht man nicht alles, denn einer den Tresor knacken will), zu behaupten, das gelte nur für Vollversteifungen. Diese Behauptung ist unwahr, hier liegen Urteile dazu vor. Im übrigen: Niemand kann einen Hauch eines jursitischen Argumentes vorbringen, wieso die Im-Gelenk-Rechtsprechung nur für Vollversteifung gelten soll.

(b)
Dein Orthopäde kommt nicht auf den Trichter! Denn: Dazu müsste er die Verischerungsbedingungen und die BGH-Rechtsprechung kennen. Der Doktor und das Verischerungskleingedruckte, das er auswerten soll, das gibt eine machtvolle Katastrophe mit Explosionsgarantie:

Das Problem ist ja nicht: Was alles ist an der Hand kaputt (das ist "MED") ?
Das Problem ist: Wie ist das Kaputte an der Hand versicherungsvertragsrechtlich zu bewerten? Das ist "JUR". Dumm ist die Schnittstelle, die ist das Gefährliche. Lösung: MED und JUR "müssen sich die Hand reichen".

Ohne genaue juristische Infos dazu, was bei der Bewertung von Invalidität bei der "im-Gelenk-Rechtslage" rein muss und was draussen bleiben muss, landet Dr. Med. nahezu zwangsläufig bei den fabelhaft fehlerhaften Tabellen. Er merkt er nicht, dass sie fehlerhaft sind. Das ist keinen Vorwurf wert: Weil der Fehler im JUR und nicht im MED liegt. Wie soll der da draufkommen?

(c)
Ich habe das in meinen Seminaren für angehende Neuropsychologen, da gibts ähnliche Probleme: Nicht eiern, sondern: Fundament vom JUR herrichten lassen. Ohne eine tüchtige Zusammenarbeit von JUR und MED wird das nichts-!

(d)
Daraus folgt: Wir müssen herrichten, auf welchem juristischen Fundament die medizinische Beurteilung aufbauen soll.

02
Und jetzt zur Buchfreundin!

Wenn ich das veröffentliche, statt nur zitiere, dann kanns goßen Ärger mit dem Urhebergesetz geben. Aber wenn mich einer für seinen eigenen, individuellen Vorgang befragt, dann werde ich gerne aus den Briefen ZITIEREN, das darf man nämlich.


ISLÄNDER
 
Hallo Isländer,

vielen Dank für die Tipps, ich bin Dir sehr sehr dankbar dafür.

Mein Orthopäde sagte mir ich solle ihm dieses Gutachten und die AUB dazu schicken. Ich denke wenn ich ihm die Tipps dazu erzähle, und von der "Im Gelenk Rechtsprechung", wird er mir sagen mit wie vielen Prozenten er es bewerten würde.

Dann muss ich nur noch den richtigen Anwalt finden.
 
Danke Isländer

Moin moin!

Danke Isländer.

Wichtig war mir nur, daß es ggf. für Diejenigen, die es betrifft/betreffen wird eine Möglichkeit gibt an genau diese Aussagen defintiv und nachweisbar und nicht nur nebulös an den Inhalt heranzukommen.

Denn dieses Verhalten bzw. genau diese Aussagen sind rein rechtlich aus 3 Gründen ein absoluter Grund für einen Befangenheitantrag.

Dazu:
1)
"[FONT=&quot]Ein solches Misstrauen kann sich aus dem Umgang des Sachverständigen mit dem Prozessstoff und dem daraus vom Gericht abgeleiteten Gutachtenauftrag ergeben, so zum Beispie[/FONT][FONT=&quot]l, wenn der Sachverständige von einem falschen oder nicht feststehenden Sachverhalt ausgeht oder den Eindruck erweckt, er halte eine streitige Behauptung zu Lasten einer Partei für erwiesen (vgl. OLG München [/FONT][FONT=&quot]NJW 1992, 1569[/FONT][FONT=&quot]; Senat, Beschl. v. 18.4.2007, [/FONT][FONT=&quot]5 W 90/07[/FONT][FONT=&quot], [/FONT][FONT=&quot]OLGR Saarbrücken 2007, 587[/FONT][FONT=&quot])"

[/FONT]
[FONT=&quot]2) [/FONT][FONT=&quot]
[/FONT]
"[FONT=&quot][FONT=&quot]Hierzu können auch unsachliche Reaktionen auf Einwendungen gegen sein Gutachten gehören, etwa indem er Einwände unbesehen abqualifiziert ... [/FONT][/FONT][FONT=&quot][FONT=&quot] (OLG Zweibrücken, VersR 1998, 1438; OLG Oldenburg, NJW-RR 2000, 1166)."

[/FONT][/FONT]
[FONT=&quot][FONT=&quot][FONT=&quot]3)[/FONT][/FONT][/FONT][FONT=&quot][FONT=&quot][FONT=&quot]
[/FONT][/FONT][/FONT]
"[FONT=&quot][FONT=&quot][FONT=&quot][FONT=&quot]wenn der Sachverständigen gegen richterliche Weisungen verstößt, seine Befugnisse überschreitet (§ [/FONT][FONT=&quot]404 a[/FONT][FONT=&quot] ZPO)"
[FONT=&quot]Und das BGH[FONT=&quot]-Urteil ist eine richterliche W[FONT=&quot]eisung gg. [FONT=&quot]die [/FONT]der Sachverständige damit a[FONT=&quot]ktiv, bewußt und wissentlich vestößt.[/FONT][/FONT][/FONT][/FONT][/FONT]
[/FONT]

[/FONT][/FONT]
[FONT=&quot][FONT=&quot]Gruß und artig Knicks[/FONT][/FONT][FONT=&quot][FONT=&quot]

[/FONT][/FONT]
 
Grüß Dich, Buchfreundin, und Dich auch, Tintenklecks!

Es ist echt zum...! Zum! Zum! Verzweifeln, mich hätte es schon lang gejuckt, das wörtlich im Internet zu verbreiten. Möglichst als Bild, mit UNterschrift & Briefkopf. Aber: Da stehe ich vor der Grenze des UrhG. Es steht in einem an mich gerichteten Brief. Tja!

Aber:
Wer mir eine PN schreibt, der bekommt bestätigt, was in den Schreiben steht, und ich in gerne bereit, quer durch Deuthscland als Zeuge vor Gericht zu bekunden, was da steht. Und als Zeuge darf ich Unterlagen, die den Wahrheitswert meiner Aussagen untermauern, dem Richter zeigen.

Tintenklecks: Am besten, Du druckst aus, was wir geschrieben haben. Der Anwalt wird zwar etwaas schief schauen, das darf er. Wenn er es noch nciht kennt, gut, is ja nicht schlimm, dann muss er es aber unbedingt nacharbeitet. Tut er das, wird er sehen: Es stimmt! Da befinden wir uns auf festem Baugrund.


ISLÄNDER
 
hallo zusammen, bez. gutachten und „befangenheitsantrag“ einige anmerkungen, nicht dass ihr in die falsche richtung rennt:

wenn ich tintenkleks richtig verstanden habe geht‘s hier derzeit nur um obliegenheiten, sprich um eine ärztliche untersuchungen nach 7.3 der aub2000?

1. vorprozessual gelten nicht die grundsätze der zpo bez. ablehnung wegen befangenheit (§ 406 abs. 1 zpo). grundsätzlich ist der vr frei in der auswahl des arztes. nur in krassen fällen sieht die rechtssprechung
ausnahmen, anspruchsgrundlage aber nur aus § 242 bgb, nicht aus zpo. hier gibt‘s aber eventuell einige tricks, den vr „in die richtige richtung zu lenken“.

2. im prozess sieht‘s dann anders aus, aber: selbst entscheidungen von obersten gerichten wie dem bgh sind keine normen, gelten somit nur inter partes und sind nicht für andere gerichte bindend (ausnahmen z. b. § 31 bverfgg). ist also sog. richterrecht und daher wird sich der richter in der regel und bei klarem sachverhalt davor hüten, gegen obergerichtsentscheidungen zu urteilen, weil sein urteil dann ev. kassiert wird - und das scheuen richter wie der teufel das weihwasser.

daher @ buchfreundin: die ersten 2 zitierten entscheidungen können hier nützlich sein, das 3. aber in keinem fall, 404a zpo zieht hier nicht.
 
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