Hallo
@seenixe
Was sind die Aufgaben der BG? Welches Gesetz sollen sie nach der Rechtsfolge erfüllen? SGB und SGB 1
Die Aufgabe der BG ist eine Soll/Muss Vorschrift
(1) Die Berufsgenossenschaft ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.
(2) Aufgabe der Berufsgenossenschaft ist es, mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe (§§ 1 Nr. 1, 14 Abs. 1 SGB VII) zu sorgen; nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit hat sie die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und die Versicherten oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen (§ 1 Nr. 2 SGB VII).
(3) Die Aufgaben werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und des sonstigen für die Berufsgenossenschaften maßgebenden Rechts erfüllt.
Die Aufgaben werden unter gesetzlichen Vorschriften maßgebendem Rechts erfüllt.
Ihre Aufgabe ist es das Gesetz nach Antrag auf Leistung umzusetzen. Sie hat hier nach Pflichten Ermessen für diesen Leistungsanspruch vorzugehen. Der Beweis ist nach pflichten Ermessen heranzuziehen - für diese Leistung. Also z.b. Befund liegt vor - der Beweis ist gegeben - der Leistung wird entsprochen.
Die BG handelt als Verwaltung (öffentliche Körperschaft) nach den gesetzlichen Bestimmungen im Behördenverfahren. So wie die Krankenkasse, die Rentenversicherung, das Arbeitsamt. SGB und SGB1
Sofern auch nach Ausschöpfung aller der Behörde möglichen und zumutbaren Bemühungen aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse überschauenden Menschen Zweifel betreffend die Sachverhaltsaufklärung nicht behoben werden können, d.h. bezüglich der entscheidungserheblichen Tatsachen keine volle Überzeugung i.S.e. „
mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ gewonnen werden kann (und das Gesetz nicht ausnahmsweise ein geringeres
Beweismaß fordert, z.B. in § 32 Abs. 2 S. 2 VwVfG: Glaubhaftmachung, d.h. überwiegende Wahrscheinlichkeit), gelten in Ermangelung entsprechender Vorschriften im VwVfG dieselben
Beweislastregeln wie im Verwaltungsprozess. Aufgrund der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes kennt das Verwaltungsverfahrensrecht – anders als der Zivilprozess – keine formelle (Behauptungslast und Beweisführungspflicht), sondern nur eine
materielle Beweislast. Diese beantwortet die Frage, zu wessen Lasten die Unerweislichkeit, das sog.
non liquet, geht. Gemäß der insoweit grundsätzlich geltenden „Normbegünstigungstheorie“ geht die Unerweislichkeit einer Tatsache zu Lasten desjenigen, der aus ihr nach dem materiellen Recht eine ihm günstige Rechtsfolge herleitet (Ausnahme: Umkehr der Beweislast; z.B. § 62 S. 2 VwVfG i.V.m. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB analog). Danach trägt hinsichtlich des Erlasses eines belastenden Verwaltungsakts i.d.R. die Behörde und hinsichtlich des Erlasses eines begünstigenden Verwaltungsakts i.d.R. der Antragsteller die Beweislast (Ausnahme: der Bürger erstrebt die Erlaubnis für ein Verhalten, das einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (Rn. 56) unterliegt, z.B. eine Baugenehmigung gem. § 74 Abs. 1 S. 1 BauO NRW 2018).
Der Ausdruck
gebundene Entscheidung wird insbesondere im Verwaltungsrecht verwendet. Danach
muss die Verwaltung bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen
im Gesetz vorgesehene Rechtsfolge herbeiführen. Dementsprechend steht ihr also kein
Ermessen zu.
zum Thema
Woher hast Du dieses Wissen? In keiner Kommentierung zum § 200 SGB VII finde ich einen solchen Hinweis. Ich lese auch sehr viele Urteile, dass dies irgendwann so ausgeurteilt wurde.
Die BG hat in Ihrer eigenen Publikation
Grundlagen der Begutachtung von Arbeitsunfällen – Erläuterungen für Sachverständige- 7.4 Auswertung des Gutachtens und Umsetzung in eine versicherungsrechtliche Entscheidung durch den UV-Träger Der UV-Träger hat das Gutachten im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung (§20 SGB X) auszuwerten. Stellt er Mängel im Gutachten oder offene Punkte fest (z.B. bei unzureichenden Begründungen), so sind diese durch Rückfragen bei den Sachverständigen zu klären. Bei unheilbaren wesentlichen Mängeln darf das Gutachten nicht verwertet werden. Dann muss eine erneute Begutachtung erfolgen.
Ob Sie ein Sachverständigen Gutachten benötigt um als Beweis die Rechtfolge festzustellen obliegt ihrem Ermessen. Sie kann die Rechtsfolge aber nicht nach Ermessen einfach ausschlagen oder ablehnen. Die Rechtsfolge im SGB 7 ist, die Sozialleistung bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit zu erfüllen. Sie kann medizinische Fragen nicht selbst beantworten, das obliegt dem medizinischem Sachverständigen.
Im SGB 7 ist es geregelt, das die Gutachtenauswahl nach § 200 Abs 2 stattfindet. wenn Sie nicht schon vorher die Rechtsfolge nach pflichten Ermessen festgestellt hat. Sie hat ja auch Befunde der DG Ärzte, denen Sie folgen könnte und als Beweis der Rechtsfolge entsprechend würdigt.
Hier geht es ja aber in der Regel darum, die Leistung / Rechtsfolge die in Frage für die BG steht, festzustellen und in aller Regel auszuschließen oder abzulehnen, also entgegen dem Antrag und der Rechtsfolge.
Also sie hat Freies ermessen insofern, wenn es darum geht, das Sie sagt, Sie sieht die Rechtsfolge erfüllt, z.b. mit dem abgerissenen Bein oder mit einem Befund etc. Oder das Sie sagt, Sie möchte ein Formulargutachten oder ein freies Gutachten. Ob Sie Beweis 1 oder 2 zur Begründung der Rechtsfolge nimmt und damit die Rechtsfolge begründet.
Das Sozialrecht regelt Mitwirkungspflichten von Versicherten in den §§62 bis 66 SGB I. Diese sollen danach unter anderem auf Verlangen des Leistungsträgers an ärztlichen und psychologischen Untersuchungen mitwirken,
soweit dies für die Entscheidung über die Leistung erforderlich ist (§62 SGB I) (Die BG könnte ja auch sagen, es ist anhand von Befunden bereits für Sie in ihrer freien Beweiswürdigung bereits erwiesen) Ihre Aufgabe - die Rechtsfolge aus dem SGB 7 - die Leistung zu entsprechen.
Wenn die BG einem med.Gutachten nicht vertraut, darf sie es ihrem "Verwaltungsmitarbeiter- Beratungsarzt" vorlegen und sich das Gutachten beraten und interpretieren lassen und dann zu einem anderen Ermessen kommen. Deshalb müssen sie noch lange kein neues Gutachten erstellen lassen. Deshalb frage ich mich, warum sie eine Ermessensüberschreitung begehen und ein neues Gutachten erstellen lassen müssen.
Hier liegst Du falsch, die BG hat als einziger Sozialleistungsträger keine Verwaltungsmitarbeiter in Form von Ärzten. Verwaltungsmitarbeiter ist jemand, der in Lohn und Brot steht. Also für den auch Sozialleistungen abgeführt werden. Die BG aber kauft diese Leistung ein, mit anderweitigen Verträgen. Daher ist Sie nach Inkrafttreten SGB 7 auch an §200 Abs 2 gebunden.
Das was Du schreibst würde ja bedeuten, das SGB 7 wäre ein Kann Gesetz. Leistungen können entsprochen werden wenn. Dem ist nicht so. Das Pflichtgemäße ermessen ist in der Rechtsfolge auszuüben.
Zu beachten ist außerdem, dass die Verwaltungsbehörden stets an Art. 1 Absatz 3 GG [Grundgesetz] gebunden sind, der letztlich auch in § 40 des
VwVfG [Verwaltungsverfahrensgesetz] verankert ist. Danach gibt es nämlich kein „freies Ermessen“, sondern nur rechtsgebundenes Ermessen.
Google mal Ermessensüberschreitungen etc. (das gilt im Sozialrecht auch im Sinn des Richters, er hat auch die Rechtsfolge des Gesetzes zu betrachten und hier Recht zu sprechen)
vg beutlers.