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BGHM bemängelt das Gutachten

Michael Schütz

Neues Mitglied
Registriert seit
30 Aug. 2019
Beiträge
23
Hallo zusammen,
die BGHM hat im Sep. 2022 ein Gutachten in Sachen Verschlechterung meiner anerkannten BK 2113 erstellen lassen, eine Kopie es Gutachtens mit Datum vom 17.10.2022 liegt mir seit dem 24.11.2022 vor. Laut BGHM sind Fehler in diesem Gutachten aufgefallen, da sich mein Gesundheitszustand verschlechtert hat.
Nun meine Frage: gibt es Fristen an die sich die BG beim bemängeln und ändern lassen des Gutachtens halten muss? Der BG liegt das Gutachten seid ca. 12 Wochen vor.

Grüße

Michael
 
Hallo Michael,
ganz grundsätzlich sind die Ergebnisse eines Gutachtens für die BG nicht bindend, sondern nur eine Entscheidungshilfe. Über die Gewährung von Leistungen entscheidet allein sie und nicht der Gutachter. Gleichwohl gibt es Bearbeitungsfristen, etwa wann über einen Antrag zu entscheiden ist. Dies sind, wenn mich nicht alles irrt, 6 Monate nach Antragstellung. Gruß Rehaschreck
 
Hallo @Rehaschreck, Hallo @Michael Schütz,

grundsätzlich kann Unfallverletzungsfolgen nur ein medizinischer Sachverständige feststellen. Dieser wird nach SGB 7 §200 Abs 2 ausgewählt. Die BG hat Verständnisfragen falls notwendig mit dem medizinischen Sachverständigen zu klären. Kann Sie dem Gutachten nicht folgen und entscheidet dem nicht zu folgen... dann muss Sie ein neues medizinisches Gutachten erstellen lassen, nach SGB7 §200 Abs 2. Eine Ermessensentscheidung ob Unfallverletzungen vorliegen oder nicht, gibt es nicht, das muss ein medizinisches Sachverständigen Gutachten feststellen. Wenn die BG hier einfach sich darüber hinweg setzt, begeht Sie Ermessensüberschreitung. Das tut Sie in der Regel, weil Sie diesen Punkt für sich einfach so auslegt, als könnte Sie tun und lassen was sie will.
Also wenn ein Sachbearbeiter diese Ermessensentscheidung tatsächlich hätte, bräuchte es kein SGB 7 §200 Abs. 2. Das SGB7 ist ist ein Muss und nicht ein Kann bei Arbeitsunfälle / Berufskrankheiten und Ihre Folgen.... sind Leistungen zu entsprechen.

Die BG muss dem medizinischem Gutachten nicht folgen, wenn Sie es für falsch hält, aber Sie begeht Ermessensüberschreitung, wenn Sie einfach nur ablehnt ohne ein neues medizinisches Gutachten nach SGB 7 § 200 Abs 2 erstellen zu lassen.

Nur weil die BG diese Vorgehensweise Ermessensüberschreitung permanent so argumentiert, sie hätte Ermessensfreiheiten, macht es das rechtlich nicht richtig. Leider spielen die Gerichte da oft auch noch mit.

vg beutlers
 
Hallo @beutlers,
kannst Du bitte Deine Aussage:
Die BG muss dem medizinischem Gutachten nicht folgen, wenn Sie es für falsch hält, aber Sie begeht Ermessensüberschreitung, wenn Sie einfach nur ablehnt ohne ein neues medizinisches Gutachten nach SGB 7 § 200 Abs 2 erstellen zu lassen.

Nur weil die BG diese Vorgehensweise Ermessensüberschreitung permanent so argumentiert, sie hätte Ermessensfreiheiten, macht es das rechtlich nicht richtig. Leider spielen die Gerichte da oft auch noch mit.
begründen?
Woher hast Du dieses Wissen? In keiner Kommentierung zum § 200 SGB VII finde ich einen solchen Hinweis. Ich lese auch sehr viele Urteile, dass dies irgendwann so ausgeurteilt wurde.

Wenn die BG einem med.Gutachten nicht vertraut, darf sie es ihrem "Verwaltungsmitarbeiter- Beratungsarzt" vorlegen und sich das Gutachten beraten und interpretieren lassen und dann zu einem anderen Ermessen kommen. Deshalb müssen sie noch lange kein neues Gutachten erstellen lassen. Deshalb frage ich mich, warum sie eine Ermessensüberschreitung begehen und ein neues Gutachten erstellen lassen müssen.

Es wäre sehr nett, wenn Du uns da aufklären könntest.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Seenixe

mache ich gerne, aber hab noch etwas geduld

vg beutlers
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo zusammen,

ich habe es schon mal ins Forum geschrieben,

Ein Mitarbeiter der Rechtsabteilung der BGHM erklärt es wie folgt:

Die Beurteilung der MdE des Arbeitsunfalles ergibt sich aus den erfolgten Untersuchungen und Begutachtungen in dieser Angelegenheit.
Die Beklagte, also die BG ist weder an die Empfehlung bzw. Einschätzung ihres Beratungsarztes noch an die beauftragten Gutachter gebunden.
Die Entscheidung zur Höhe der MdE obliegt der BG bzw. dem zuständigen Rentenausschuss.

Da sagt mir alles, aber ob das Richtig ist?

Grüße
Michael
 
Hallo @seenixe

Was sind die Aufgaben der BG? Welches Gesetz sollen sie nach der Rechtsfolge erfüllen? SGB und SGB 1

Die Aufgabe der BG ist eine Soll/Muss Vorschrift

(1) Die Berufsgenossenschaft ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.

(2) Aufgabe der Berufsgenossenschaft ist es, mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe (§§ 1 Nr. 1, 14 Abs. 1 SGB VII) zu sorgen; nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit hat sie die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und die Versicherten oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen (§ 1 Nr. 2 SGB VII).

(3) Die Aufgaben werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und des sonstigen für die Berufsgenossenschaften maßgebenden Rechts erfüllt.

Die Aufgaben werden unter gesetzlichen Vorschriften maßgebendem Rechts erfüllt.
Ihre Aufgabe ist es das Gesetz nach Antrag auf Leistung umzusetzen. Sie hat hier nach Pflichten Ermessen für diesen Leistungsanspruch vorzugehen. Der Beweis ist nach pflichten Ermessen heranzuziehen - für diese Leistung. Also z.b. Befund liegt vor - der Beweis ist gegeben - der Leistung wird entsprochen.

Die BG handelt als Verwaltung (öffentliche Körperschaft) nach den gesetzlichen Bestimmungen im Behördenverfahren. So wie die Krankenkasse, die Rentenversicherung, das Arbeitsamt. SGB und SGB1


Sofern auch nach Ausschöpfung aller der Behörde möglichen und zumutbaren Bemühungen aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse überschauenden Menschen Zweifel betreffend die Sachverhaltsaufklärung nicht behoben werden können, d.h. bezüglich der entscheidungserheblichen Tatsachen keine volle Überzeugung i.S.e. „mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ gewonnen werden kann (und das Gesetz nicht ausnahmsweise ein geringeres Beweismaß fordert, z.B. in § 32 Abs. 2 S. 2 VwVfG: Glaubhaftmachung, d.h. überwiegende Wahrscheinlichkeit), gelten in Ermangelung entsprechender Vorschriften im VwVfG dieselben Beweislastregeln wie im Verwaltungsprozess. Aufgrund der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes kennt das Verwaltungsverfahrensrecht – anders als der Zivilprozess – keine formelle (Behauptungslast und Beweisführungspflicht), sondern nur eine materielle Beweislast. Diese beantwortet die Frage, zu wessen Lasten die Unerweislichkeit, das sog. non liquet, geht. Gemäß der insoweit grundsätzlich geltenden „Normbegünstigungstheorie“ geht die Unerweislichkeit einer Tatsache zu Lasten desjenigen, der aus ihr nach dem materiellen Recht eine ihm günstige Rechtsfolge herleitet (Ausnahme: Umkehr der Beweislast; z.B. § 62 S. 2 VwVfG i.V.m. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB analog). Danach trägt hinsichtlich des Erlasses eines belastenden Verwaltungsakts i.d.R. die Behörde und hinsichtlich des Erlasses eines begünstigenden Verwaltungsakts i.d.R. der Antragsteller die Beweislast (Ausnahme: der Bürger erstrebt die Erlaubnis für ein Verhalten, das einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (Rn. 56) unterliegt, z.B. eine Baugenehmigung gem. § 74 Abs. 1 S. 1 BauO NRW 2018).

Der Ausdruck gebundene Entscheidung wird insbesondere im Verwaltungsrecht verwendet. Danach muss die Verwaltung bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen im Gesetz vorgesehene Rechtsfolge herbeiführen. Dementsprechend steht ihr also kein Ermessen zu.

zum Thema
Woher hast Du dieses Wissen? In keiner Kommentierung zum § 200 SGB VII finde ich einen solchen Hinweis. Ich lese auch sehr viele Urteile, dass dies irgendwann so ausgeurteilt wurde.
Die BG hat in Ihrer eigenen Publikation Grundlagen der Begutachtung von Arbeitsunfällen – Erläuterungen für Sachverständige- 7.4 Auswertung des Gutachtens und Umsetzung in eine versicherungsrechtliche Entscheidung durch den UV-Träger Der UV-Träger hat das Gutachten im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung (§20 SGB X) auszuwerten. Stellt er Mängel im Gutachten oder offene Punkte fest (z.B. bei unzureichenden Begründungen), so sind diese durch Rückfragen bei den Sachverständigen zu klären. Bei unheilbaren wesentlichen Mängeln darf das Gutachten nicht verwertet werden. Dann muss eine erneute Begutachtung erfolgen.
Ob Sie ein Sachverständigen Gutachten benötigt um als Beweis die Rechtfolge festzustellen obliegt ihrem Ermessen. Sie kann die Rechtsfolge aber nicht nach Ermessen einfach ausschlagen oder ablehnen. Die Rechtsfolge im SGB 7 ist, die Sozialleistung bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit zu erfüllen. Sie kann medizinische Fragen nicht selbst beantworten, das obliegt dem medizinischem Sachverständigen.

Im SGB 7 ist es geregelt, das die Gutachtenauswahl nach § 200 Abs 2 stattfindet. wenn Sie nicht schon vorher die Rechtsfolge nach pflichten Ermessen festgestellt hat. Sie hat ja auch Befunde der DG Ärzte, denen Sie folgen könnte und als Beweis der Rechtsfolge entsprechend würdigt.

Hier geht es ja aber in der Regel darum, die Leistung / Rechtsfolge die in Frage für die BG steht, festzustellen und in aller Regel auszuschließen oder abzulehnen, also entgegen dem Antrag und der Rechtsfolge.

Also sie hat Freies ermessen insofern, wenn es darum geht, das Sie sagt, Sie sieht die Rechtsfolge erfüllt, z.b. mit dem abgerissenen Bein oder mit einem Befund etc. Oder das Sie sagt, Sie möchte ein Formulargutachten oder ein freies Gutachten. Ob Sie Beweis 1 oder 2 zur Begründung der Rechtsfolge nimmt und damit die Rechtsfolge begründet.

Das Sozialrecht regelt Mitwirkungspflichten von Versicherten in den §§62 bis 66 SGB I. Diese sollen danach unter anderem auf Verlangen des Leistungsträgers an ärztlichen und psychologischen Untersuchungen mitwirken, soweit dies für die Entscheidung über die Leistung erforderlich ist (§62 SGB I) (Die BG könnte ja auch sagen, es ist anhand von Befunden bereits für Sie in ihrer freien Beweiswürdigung bereits erwiesen) Ihre Aufgabe - die Rechtsfolge aus dem SGB 7 - die Leistung zu entsprechen.
Wenn die BG einem med.Gutachten nicht vertraut, darf sie es ihrem "Verwaltungsmitarbeiter- Beratungsarzt" vorlegen und sich das Gutachten beraten und interpretieren lassen und dann zu einem anderen Ermessen kommen. Deshalb müssen sie noch lange kein neues Gutachten erstellen lassen. Deshalb frage ich mich, warum sie eine Ermessensüberschreitung begehen und ein neues Gutachten erstellen lassen müssen.

Hier liegst Du falsch, die BG hat als einziger Sozialleistungsträger keine Verwaltungsmitarbeiter in Form von Ärzten. Verwaltungsmitarbeiter ist jemand, der in Lohn und Brot steht. Also für den auch Sozialleistungen abgeführt werden. Die BG aber kauft diese Leistung ein, mit anderweitigen Verträgen. Daher ist Sie nach Inkrafttreten SGB 7 auch an §200 Abs 2 gebunden.


Das was Du schreibst würde ja bedeuten, das SGB 7 wäre ein Kann Gesetz. Leistungen können entsprochen werden wenn. Dem ist nicht so. Das Pflichtgemäße ermessen ist in der Rechtsfolge auszuüben.

Zu beachten ist außerdem, dass die Verwaltungsbehörden stets an Art. 1 Absatz 3 GG [Grundgesetz] gebunden sind, der letztlich auch in § 40 des VwVfG [Verwaltungsverfahrensgesetz] verankert ist. Danach gibt es nämlich kein „freies Ermessen“, sondern nur rechtsgebundenes Ermessen.

Google mal Ermessensüberschreitungen etc. (das gilt im Sozialrecht auch im Sinn des Richters, er hat auch die Rechtsfolge des Gesetzes zu betrachten und hier Recht zu sprechen)

vg beutlers.
 
Hallo Michael,


Die Beurteilung der MdE des Arbeitsunfalles ergibt sich aus den erfolgten Untersuchungen und Begutachtungen in dieser Angelegenheit.
Die Beklagte, also die BG ist weder an die Empfehlung bzw. Einschätzung ihres Beratungsarztes noch an die beauftragten Gutachter gebunden.
Die Entscheidung zur Höhe der MdE obliegt der BG bzw. dem zuständigen Rentenausschuss.
Die Einschätzung der MdE muss sich an den von der Rechtsprechung anerkannten Erfahrungswerten im unfallmedizinischen Schrifttum orientieren. Das schreibt die BG in Ihren eigenen Publikationen. Die BG hat somit kein freies Ermessen hier anzunehmen was Sie will. Die MdE Erfahrungssätze hat Sie selbst in einer Publikation veröffentlicht. https://publikationen.dguv.de/versicherungleistungen/allgemeine-informationen/3667/konsenspapier-der-mde-expertengruppe-nach-ueberpruefung-der-mde-erfahrungswerte-bei-gliedmassenverluste?c=31

Es gibt aber die gesetzliche Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV, die im BMAS zu finden ist. Diese gesetzliche Grundlage kann die BG nicht einfach frei nach willen übergehen. Sie muss immer nach pflichten Ermessen entscheiden - also dem Gesetz und der Rechtsnorm entsprechend.

Würde Sie z.b. bei einem Bemessungsrahmen (Bein weg zw. 30 - 40 Mde) nicht die 40 nehmen sondern sagen es sind nur 30 so wäre Ihre Aussage, das Sie an die Entscheidung im Gutachten nicht gebunden ist, insoweit korrekt. Sie kann aber nicht frei ermessen und sagen, es sind nur 10 oder gar 0, dann würde Sie sich über die gesetzliche Verordnung hinweg setzen und würde Ermessensüberschreitung ausüben.

Hilfreich ist es, sich ins Verwaltungsrecht einzulesen. Ermessensüberschreitung oder z.b. nach pflichten ermessen....... einfach mal googeln. Und immer bedenken, das Gesetz SGB 7 ist die Rechtsnorm - ist Gesetz und nicht kann Sozialleistungen gewähren.

vg beutlers
 
Hallo @beutlers,
Danke für Deine Ausführungen, aber sie enthalten soviele unkorrekte Verknüpfungen und Hinweise auf völlig unzutreffende Zuordnungen.
Michael hat derzeit überhaupt keine Aussage zur Höhe der MdE. Also kann überhaupt nicht nachvollzogen werden, ob eine "Ermessensfehlentscheidung" vorliegt.
Womit willst Du MdE Werte vergleichen, wenn Du keine weisst?
Die Frage von Michael geht dahin, welche Zeit die BG hat, um das Gutachten an sich zu bewerten. (Siehe 1.Beitrag)
Dazu müßte man ausführen, dass die BG eigentlich nicht dafür verantwortlich gemacht werden kann, wenn der Gutachter schlampt oder die Nachfragen aus "Zeitgründen" nicht beantwortet. Natürlich kann sich die BG nicht unbegrenzt Zeit lassen. Da gibt es den § 8 Sozialgerichtsgesetz.
Danach kann nach 6 Monaten Untätigkeit unterstellt werden. Neben der Zeit, die dem Gutachter eingeräumt wird muß auch der Rentenausschuss tagen und eine Entscheidung zumindest bestätigen. In der Praxis folgen die fast immer der Verwaltung, aber er muß wenigstens tagen und den Fall auf der Tagesordnung haben.
Es wäre sehr nett, wenn Du nicht polemisch sondern fragebezogen argumentieren würdest. Und auch nur zum Sachverhalt, der gefragt ist.
Wir sind hier in einem Forum für Unfallopfer und nicht in einem juristischen Debattierclub, aber auch dort würden sie Deine Argumentation in der Luft zerreißen.

@Michael Schütz
Ja, die Aussage des Mitarbeiters der Rechtsabteilung ist soweit richtig, aber es sollte schon nicht völlig aus der Luft gegriffen sein, sondern sich an den Ergebnissen der Begutachtung orientieren.

Über die möglichen Rechtsmittel (Widerspruch und dann Klage) kannst Du Dich jederzeit im Forum informieren.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo @seenixe,

Du hattest mich gefragt, wie ich meine Ausführungen begründe, nun habe ich Sie dir versucht zu erläutern, etwas ausführlich, das ist korrekt, aber es ging darum Ermessen zu definieren und den Hintergrund dazu. Sorry, wenn das für Dich zu Ausführlich war.

Zu Deinen Ausführungen zur Frage von Michael, da ging es bei meiner Antwort um die Antwort #2 darum, das Entscheidungen / Gutachten nicht bindet sind für die BG.... also Ermessen. Was ja dann Deine Frage an mich hervorgerufen hat.

Womit will ich die MdE vergleichen, da habe ich zum einen auf die gesetzliche Versorgungsmedizinischen Verordnung hingewiesen, dort sind ja wie auch beim GdB MdE Sätze aufgeführt. Das war ein Beispiel für Ermessensentscheidungen.

Durchaus sind wir in keinem juristischen Debattierclub ;-) und ich bin auch kein Jurist. Es ist aber auch bekannt, das die BG keine Verwaltungsmitarbeiter in Form von in Brot und Lohn stehende Beratungsärzte hat. Anders wie bei den Krankenkassen Rentenversicherung und Arbeitsamt. Die Aussage der BG - Beratungsärzte sind Verwaltungsmitarbeiter ist rechtlich daher nicht korrekt. Überhaupt definiert die BG Ihr eigenes Recht in Bezug auf das SGB 7 und das nicht nach Ihren eigentlichen Aufgaben - die Rechtsfolge zu erfüllen.

Vg beutlers
 
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