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BGH-Urteil zur IGeL-Abrechnung: Umdenken ist angesagt

seenixe

Super-Moderator
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Registriert seit
31 Aug. 2006
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8,875
Ort
Berlin
Hallo,

folgenden interessanten Artikel habe ich im Netz gefunden....Umdenken bei Ärzten?

Ist schon interessant, aber wer hat schon gerne mit der Staatsanwaltschaft Kontakt :D :D

BGH-Urteil zur IGeL-Abrechnung: Umdenken ist angesagt

Seit Veröffentlichung des sog. „IGeL-Kataloges“ durch die KBV wurde in keinem Leistungsbereich mehr unsinniger Aktionismus und rechtswidriges Verhalten an den Tag gelegt als bei den „Selbstzahlerleistungen“. Höchstrichterliche Rechtsprechung hat jetzt endgültig festgelegt, wo es lang geht.
Leistungsbereich „Rechtsfreie Zone“
Preisabsprachen in Ärztenetzen, Pauschalhonorare und Analogerfindungen jenseits von Gut und Böse waren bisher an der Tagesordnung. Quer durch die Republik wurden Leistungen ohne rechtsgültige Vereinbarung mit dem Patienten erbracht, Pauschalhonorare ohne Bezug zur GOÄ berechnet und als Krönung des Ganzen das Honorar ohne Rechnung kassiert. „Weshalb denn so viel Aufhebens um die Selbstzahlerleistungen machen?“, dachte sich so mancher und strickte sich sein praxiseigenes Angebot. „Wozu so ein Verwaltungsaufwand beim Kassieren des Honorares? Der Patient kann ohnehin keine Erstattung durch seine Krankenkasse erwarten. Warum soll da eine Rechnung ausgestellt werden?“
Verlangen Sie auch Vorkasse?
„Was bei den gesetzlichen Krankenkassen gang und gäbe ist, muss doch auch bei Privatpatienten möglich sein“. Mit dieser Vermutung schreitet man frisch zur Tat. Ungeachtet dessen, ob es sich um Präventiv-, Kurativ- oder Verlangensleistungen (sog. Individuelle Gesundheitsleistungen) handelt, ist in vielen Praxen Vorauskasse schon an der Tagesordnung. Auf meine Nachfrage, auf welcher Basis die Umsetzung der Vorauszahlung begründet ist, erhalte ich die erstaunlichsten Erklärungen:
„Es handelt sich um IGeL, da muss ich mich doch an keine Gebührenordnung halten und kann das Honorar nach meinen Wünschen gestalten.“
„Im Ärztenetz haben wir uns einen Preiskatalog zusammengestellt und beschlossen, nur noch gegen Vorauszahlung zu arbeiten.“
„Ich bin es leid, ständig meinem Honorar hinterher zu laufen, deshalb legen die Patienten bei mir jetzt vor der Behandlung das Geld auf den Tisch.“
„In anderen Ländern müssen Patienten auch erst bezahlen, ehe sie den Doktor überhaupt zu Gesicht bekommen.“
Die Aussagen stehen stellvertretend für den allgemeinen Tenor zur Thematik, der sich in meinen Fortbildungsveranstaltungen und Individualberatungen zeigt.
Nachvollziehbare Argumente – ohne Realitätsbezug
Die Argumente sind bei oberflächlicher Betrachtung verständlich. Leider fehlt ihnen aber jeglicher Bezug zur Realität. Was dem einen recht ist, muss dem anderen noch lange nicht billig sein. Die „Vorauszahlung Praxisgebühr“ kann nicht als Vorbild für die „Vorauskasse Privatleistung“ dienen. Denn die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) lässt für derlei Begehrlichkeiten keinen Anwendungs- oder Auslegungsspielraum. § 12 GOÄ stellt unmissverständlich klar, dass die Vergütung erst fällig wird, wenn dem Patienten eine der Verordnung entsprechende Rechnung erteilt wurde. Das bedeutet, dass Leistungen grundsätzlich erst berechnet werden dürfen, wenn sie gemäß ihrer Leistungsbeschreibung vollständig erbracht wurden. Damit besteht kein Zweifel daran, dass Vorauskasse mit dem derzeit geltenden Gebührenrecht nicht in Einklang zu bringen ist.
Fehlinterpretationen wurden zu Selbstläufern
Wie in unserer Gesellschaft, Wirtschaft und Politik üblich, werden Informationen abgegeben, aufgenommen und weiterverarbeitet. Beim Thema „Individuelle Gesundheitsleistungen“ sind leider viel zu viele auf den Zug dieses lukrativen Marktes aufgesprungen und haben mit Halbwertwissen schlecht recherchierte Publikationen oder Fachvorträge an die Frau oder den Mann gebracht. Tolle Tipps und Tricks fragwürdiger Experten wurden unter den Ärzten ausgetauscht und gutgläubig umgesetzt. Im Streitfall wurde lieber auf das Honorar verzichtet oder vor Gericht darum gestritten. Eine dieser Streitigkeiten landete vor dem Bundesgerichtshof. Das eindeutige Urteil lässt keine Zweifel mehr zu. Die GOÄ ist und bleibt die zwingende Abrechnungsgrundlage für die beruflichen Leistungen der Ärzte (§ 1 GOÄ). Darunter fallen auch ausnahmslos alle ärztlichen IGeL-Angebote, da sie als Leistungen auf Verlangen des Zahlungspflichtigen gelten (§ 1 (2) GOÄ).
Akuter Handlungsbedarf
Ärzte, die windigen Empfehlungen gefolgt sind, sollten Ihr Konzept schnellstens an die geltende Rechtslage anpassen. Auch jene, die sich mit unschlagbar günstigen Angeboten von Laboreinrichtungen einfangen ließen, tun gut daran, ihre Geschäftsbeziehung auf den Prüfstand zu stellen und ihren Status zu bereinigen. Die Bestätigung des geltenden Rechts durch das richtungsweisende Urteil unserer höchsten Bundesrichter sieht keinen Interpretationsspielraum mehr vor. Künftig wird das Eis für diejenigen, die aus Ignoranz oder Schlamperei nicht zur Strukturänderung bereit sind, ziemlich dünn werden. Das mediale Interesse an Abrechnungsbetrügereien ist angesichts der aktuellen gesundheitspolitischen Entwicklungen und ärztlichen Aktivitäten groß. Wer kann in dieser Situation Gefallen daran finden, durch den freundlichen Hausbesuch des Staatsanwaltes seine Existenz aufs Spiel zu setzen und mit diesem Sprengstoff auch noch öffentliches Interesse zu wecken?

Gruß von der Seenixe
 
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