Siegfried21
Erfahrenes Mitglied
Hallo,
Info:
zwei neue Urteile in Kurzform (BGH) zum Thema "Kinder Aufsichtspflicht" etc.
Grüße
Siegfried21
BGH vom 24.03.2009, VI ZR 199/08
Keine Verletzung der Aufsichtspflicht bei Spielenlassen von Kindern
im Alter von siebeneinhalb Jahren und gelegentlicher Überwachung
Normal entwickelten Kindern im Alter von siebeneinhalb Jahren ist im
Allgemeinen das Spielen im Freien auch ohne Aufsicht gestattet, wenn
die Eltern sich über das Tun und Treiben in grossen Zügen einen
Überblick verschaffen. Aus den Gründen: Bei der Prüfung, ob die
Beklagten ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind, ist nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts der Massstab eines normal ent-
wickelten Kindes im Alter von sieben Jahren und sieben Monaten anzu-
wenden. Umstände, die im Hinblick auf die Person des M. zu einer ge-
steigerten Aufsichtspflicht führen könnten, macht die Revision nicht
geltend. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass bei dem
zugrunde zu legenden Entwicklungsstand das unbeaufsichtigte Spielen-
lassen auf einem Spielplatz auch über einen Zeitraum von bis zu zwei
Stunden in Verbindung mit der Belehrung, den Spielplatz nicht zu
verlassen, unter dem Gesichtspunkt der Aufsichtspflicht grundsätz-
lich nicht zu beanstanden ist.
BGH vom 24.03.2009, VI ZR 51/08
Erforderlichkeit der Kontrolle von Kindern im Alter von fünfeinhalb
Jahren auf dem Spielplatz im Abstand von höchstens 30 Minuten
Ein Aufsichtspflichtiger muss dafür sorgen, dass ein Kind im Alter
von fünfeinhalb Jahren auf einem Spielplatz in regelmässigen Ab-
ständen von höchstens 30 Minuten kontrolliert wird. Aus den Grün-
den: Normal entwickelte Kinder im Alter von fast fünfeinhalb
Jahren können zwar eine gewisse Zeit ohne unmittelbare Einwirkungs-
möglichkeit und Aufsicht gelassen werden. Zu ihrer Entwicklung ge-
hört die Möglichkeit zum Aufenthalt und Spielen im Freien, ohne
dass sie auf "Schritt und Tritt" zu beaufsichtigen sind. Daher ge-
steht die Rspr. Kindern ab einem Alter von vier Jahren einen Frei-
raum zu, wobei jedoch eine regelmässige Kontrolle in kurzen Zeitab-
ständen für erforderlich gehalten wird. Kinder in diesem Alter dür-
fen also ohne ständige Überwachung im Freien, etwa auf einem Spiel-
platz oder in einer verkehrsarmen Strasse auf dem Bürgersteig spie-
len und müssen nur gelegentlich beobachtet werden. Dabei wird ein
Kontrollabstand von 15 bis 30 Minuten als zulässig angesehen.
Info:
zwei neue Urteile in Kurzform (BGH) zum Thema "Kinder Aufsichtspflicht" etc.
Grüße
Siegfried21
BGH vom 24.03.2009, VI ZR 199/08
Keine Verletzung der Aufsichtspflicht bei Spielenlassen von Kindern
im Alter von siebeneinhalb Jahren und gelegentlicher Überwachung
Normal entwickelten Kindern im Alter von siebeneinhalb Jahren ist im
Allgemeinen das Spielen im Freien auch ohne Aufsicht gestattet, wenn
die Eltern sich über das Tun und Treiben in grossen Zügen einen
Überblick verschaffen. Aus den Gründen: Bei der Prüfung, ob die
Beklagten ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind, ist nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts der Massstab eines normal ent-
wickelten Kindes im Alter von sieben Jahren und sieben Monaten anzu-
wenden. Umstände, die im Hinblick auf die Person des M. zu einer ge-
steigerten Aufsichtspflicht führen könnten, macht die Revision nicht
geltend. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass bei dem
zugrunde zu legenden Entwicklungsstand das unbeaufsichtigte Spielen-
lassen auf einem Spielplatz auch über einen Zeitraum von bis zu zwei
Stunden in Verbindung mit der Belehrung, den Spielplatz nicht zu
verlassen, unter dem Gesichtspunkt der Aufsichtspflicht grundsätz-
lich nicht zu beanstanden ist.
BGH vom 24.03.2009, VI ZR 51/08
Erforderlichkeit der Kontrolle von Kindern im Alter von fünfeinhalb
Jahren auf dem Spielplatz im Abstand von höchstens 30 Minuten
Ein Aufsichtspflichtiger muss dafür sorgen, dass ein Kind im Alter
von fünfeinhalb Jahren auf einem Spielplatz in regelmässigen Ab-
ständen von höchstens 30 Minuten kontrolliert wird. Aus den Grün-
den: Normal entwickelte Kinder im Alter von fast fünfeinhalb
Jahren können zwar eine gewisse Zeit ohne unmittelbare Einwirkungs-
möglichkeit und Aufsicht gelassen werden. Zu ihrer Entwicklung ge-
hört die Möglichkeit zum Aufenthalt und Spielen im Freien, ohne
dass sie auf "Schritt und Tritt" zu beaufsichtigen sind. Daher ge-
steht die Rspr. Kindern ab einem Alter von vier Jahren einen Frei-
raum zu, wobei jedoch eine regelmässige Kontrolle in kurzen Zeitab-
ständen für erforderlich gehalten wird. Kinder in diesem Alter dür-
fen also ohne ständige Überwachung im Freien, etwa auf einem Spiel-
platz oder in einer verkehrsarmen Strasse auf dem Bürgersteig spie-
len und müssen nur gelegentlich beobachtet werden. Dabei wird ein
Kontrollabstand von 15 bis 30 Minuten als zulässig angesehen.