Hallo,
der BGH hat in obigen Urteil als Leitsatz entschieden, dass bei der privaten Unfallversicherung kein eigenständiger Kausalbegriff zulässig ist.
Das vollständige Urteil ist im FAQ-Bereich abrufbar.
Ich glaube einige Anwälte der PUV werden Gift und Galle speien wegen diesem Urteil...
Gruß von der Seenixe
der BGH hat in obigen Urteil als Leitsatz entschieden, dass bei der privaten Unfallversicherung kein eigenständiger Kausalbegriff zulässig ist.
Zur Begründung wird angeführt, der Unfallversicherer gewähre Schutz davor, dass sich die gesundheitliche Konstitution der versicherten Person durch das Unfallereignis richtungsweisend verändere, woran es fehle, wenn die Schädigung durch innerkörperliche Vorgänge bereits derart vorprogrammiert sei, dass sie bei jedem geringfügigen und beliebig austauschbaren Anlass nach außen treten könne (Mangen aaO).
b) Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend. Entgegen der Revisionserwiderung ist in der privaten Unfallversicherung nicht von einem eigenständigen unfallversicherungsrechtlichen Kausalbegriff auszugehen.
Der Begriff der Gelegenheitsursache stammt aus dem Sozialversicherungsrecht, das nicht jede Mitwirkung genügen lässt, sondern für die Kausalität eine wesentliche oder richtungsgebende Mitwirkung verlangt. Danach ist eine bloße Gelegenheitsursache gegeben, wenn der Schaden auch ohne äußere Einwirkung hätte entstehen können und im ungefähr gleichen Ausmaß und etwa demselben Zeitpunkt auch eingetreten wäre, wenn es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedürfe, sondern jedes andere alltäglich vorkommende ähnlich gelagerte Ereignis zu derselben Zeit die Schädigung auslöste (BSG VersR 2000, 789, 790; BSGE 62, 220, 223; Knappmann, NVersZ 2002, 1, 2 f.; ders. r+s 2007, 45, 49; Lücke, VK 2008, 39, 40; Hoenicke, r+s 2009, 206, 207).
Hingegen ist die im privaten Unfallversicherungsrecht ausreichende Adäquanz schon bei einer nicht gänzlich außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegenden Mitwirkung gegeben (Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - IV ZR 98/12, VersR 2013, 1570 Rn. 21; OLG Hamm VersR 2013, 573, 575; Marlow/Tschersich, r+s 2009, 441, 444 f.). Daher schließt das Vorhandensein von Vorschäden für sich genommen die Kausalität nicht aus. Das Adäquanzerfordernis bezweckt nicht, die Folgen von Gesundheitsschädigungen, die nahezu ausschließlich durch ihre gesundheitliche Verfassung geprägt sind, von vornherein vom Versicherungsschutz auszuschließen. Dies wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch dem Klauselwerk nicht entnehmen. Er wird vielmehr gerade aus der Regelung über die Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen an der durch den Unfall verursachten Gesundheitsschädigung schließen, dass er im Grundsatz auch dann Versicherungsschutz genießt, wenn Unfallfolgen durch eine bereits vor dem Unfall vorhandene besondere gesundheitliche Disposition verschlimmert werden (Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 aaO Rn. 24). Zudem würde ein Ausschluss der Kausalität über die Figur der "Gelegenheitsursache" die Beweislast des Versicherers für die Mitwirkung von Vorerkrankungen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. November 2011 - IV ZR 70/11, VersR 2012, 92 Rn. 16) unzulässig auf den Versicherungsnehmer verlagern (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 16. März 2011 5 U 464/08, juris Rn. 39).
Das vollständige Urteil ist im FAQ-Bereich abrufbar.
Ich glaube einige Anwälte der PUV werden Gift und Galle speien wegen diesem Urteil...
Gruß von der Seenixe