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BGH erweitert Unfallbegriff - wichtiges Urteil Bandscheibenvorfall

seenixe

Super-Moderator
Mitarbeiter
Registriert seit
31 Aug. 2006
Beiträge
8,875
Ort
Berlin
Hallo,
Der BGH erweitert mit einem interessanten Urteil den Unfallbegriff. Die Versicherer werden sicher kräftig spucken. :D
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Unfallversicherer nach einem Bandscheibenvorfall des Versicherten zur Leistung verpflichtet sein, obwohl dieser ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Auch eine ungewollte Bewegung kann laut BGH versicherungsrechtlich als Unfall "durchgehen".
Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Unfallversicherung abgeschlossen. Gemäß dem Versicherungsverhältnis zugrunde liegenden Versicherungs-Bedingungen waren Schäden an der Bandscheibe nur versichert, wenn diese überwiegend durch einen Unfall verursacht wurden.
Bandscheibenvorfall durch Drehbewegung
Bei Putz- und Estricharbeiten auf einer Baustelle schleppte der Kläger einen schweren Sack, den er über seinen Schultern trug, über einen Plattenweg. Als er einem entgegenkommenden Handwerker ausweichen wollte, kam er zu Fall. Bei dem Versuch, den Sack festzuhalten, führte er eine Drehbewegung aus und verspürte vor dem Aufprall auf dem Erdboden einen heftigen Schmerz im unteren Beckenbereich. Der Kläger erlitt dadurch einen Bandscheibenvorfall und konnte trotz Operation einer Berufstätigkeit nicht mehr nachgehen.
Versicherungsbedingungen: Bandscheibenvorfälle ausgeschlossen, Ausnahme Unfall
Der Versicherer berief sich auf die Ausschlussklausel, da der Vorfall durch eine Eigenbewegung des Klägers ausgelöst wurde.
Unfall = nicht vom Versicherungsnehmer beherrschbares und unfreiwilliges Geschehen
Nach Ansicht des BGH sind die Voraussetzungen eines Unfalls auch dann erfüllt, wenn eine vom Willen des Versicherten getragenen und gesteuerten Eigenbewegung zu einer plötzlichen Einwirkung von außen führt.
Unbeherrschbare Eigendynamik
Die ursprünglich gewollte und bewusst eingeleitete, hinsichtlich des Tritts jedoch unbewusste Ausgleichsbewegung mit anschließendem Straucheln stellt jedoch wie vorliegend ein Unfallereignis dar. Auch ein Aufschlagen auf dem Boden ist nicht erforderlich. Daher komme es auch nicht darauf an, ob der Kläger vor oder nach dem Aufprall auf dem Boden einen Schmerz verspürte.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der Auswirkung der Gesundheitsbeschädigung und der Frage, ob das Unfallereignis die überwiegende Ursache für den Bandscheibenvorfall gewesen sei, sind nach Auffassung der Richter rechtfehlerhaft. Das Urteil wurde daher aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Das komplette Urteil steht bei uns im FAQ-Bereich.
(BGH, Urteil v. 28.1.2009, IV ZR 6/08)

Gruß von der Seenixe
 
Hallo seenixe,

ich musste das gleich zweimal lesen, weil ich die zwei Schlussabsätze nicht glauben konnte. Das ist ja richtiges Fachwissen, alle Achtung!.

Gruß Ariel
 
Hallo Seenixe!
Das BGH Urteil ist wirklich interessant. Jedoch wird es bei Klagen im SG Verfahren kaum weiterhelfen. Wichtig wäre viellmehr solch ein Urteil in einem BSG-Verfahren. Bei der Bewertung der Situation/Entwicklung der Rechtsprechung muss ich feststellen, das die Rechtsprechung im BGH Verfahren und in den SG Verfahren zum Teil konträr verläuft. Im SG Verfahren vertraut die Rechtsprechung auf Gutachterzirkel, was man mit BG-freundlich erklären kann. Hier nochmal meine Frage, gibt es ein Urteil des BSG welche dem Urteil des genannten BGH Verfahrens ähnelt?
Gruss
heincole
 
Hallo Seenixe,

die Fragestellung von Heincole interessiert mich auch brennend.

Meine Schwester hatte auf Arbeit auch einen Bandscheibenvorfall, beim Heben von schweren Fleischkisten. Wurde natürlich nicht als Arbeitsunfall anerkannt.

Vieleicht ist auch der feine Unterschied, hier Zitat aus dem Urteil:

Diese Voraussetzungen sind auch dann gegeben, wenn eine vom Willen des Versicherten getragene und gesteuerte Eigenbewegung zu einer plötzlichen Einwirkung von außen führt, wie es bei einer ursprünglich zwar gewollten und bewusst eingeleiteten, hinsichtlich des Tritts in eine Vertiefung neben dem Plattenweg dann aber unerwarteten Ausweichbewegung mit nachfolgendem Straucheln der Fall ist, wobei die vom Kläger bis dahin willentlich und problemlos getragene Last von 40 kg eine ebenfalls unerwartete Eigendynamik entfaltet hat und vom Kläger abgefangen bzw. abgestützt werden musste. Die anfänglich willensgesteuerte Eigenbewegung war in ihrem weiteren Verlauf nicht mehr gezielt und für den Kläger beherrschbar, so dass Eigenbewegung und äußere Einwirkung zusammengetroffen sind, wobei die äußere Einwirkung ihrerseits Einfluss auf die veränderte und nicht mehr beherrschbare Eigenbewegung genommen hat (vgl. Senatsurteile vom 23. November 1988 - IVa ZR 38/88 - VersR 1989, 73 unter 1 b; vom 12. Dezember 1984 - IVa ZR 88/83 - VersR 1985, 177 unter II 2; Grimm, AUB 4. Aufl. AUB 99 § 1 Rdn. 30; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. AUB 94 § 1 Rdn. 7; Bruck/Möller/Wagner, Bd. VI 1 VVG Unfallversicherung 8. Aufl. Anm.G 47; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 179 Rdn. 8; OLG Hamm VersR 1995, 1181; OLG Nürnberg r+s 2001, 217; OLG Koblenz NJW-RR 2003, 322). Schon dadurch ist der Unfallbegriff i.S. von Ziffer 1.3 AUB erfüllt.

darin zu finden, ob man in der einfachen Bewegung den Bandscheibenvorfall hat oder in einer ungewollten, wie bei einem Sturz/ausrutschen o. ä.

Gruß Jens
 
Hallo Jens,

ich gehe gleich noch einmal auf die Suche, aber dieses Urteil hier sollte auch einigen von uns helfen, wenn man sich den Unfallbegriff ansieht.
Ich stelle es auch in die FAQ´s ein, weil es wirklich bedeutsam ist.
SG Hamburg 40. Kammer v.02.11.2007 S 40 U 215/05

Leitsatz
Der Begriff des Unfalls ist bei der Prüfung eines Arbeitsunfalls in zwei Schritte zu unterteilen. Es ist zu prüfen, ob
1. ein Unfallereignis, als zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, und
2. ein kausaler Gesundheits(erst-)schaden vorgelegen hat, die haftungsbegründende Kausalität.

Orientierungssatz
Mit dem Kriterium des äußeren Ereignisses soll einzig eine Abgrenzung zu Gesundheitsschäden aufgrund von inneren Ursachen (Kreislaufkollaps, epileptischer Anfall oder Herzinfarkt) erreicht werden, wenn diese während einer versicherten Tätigkeit auftreten (vgl BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 27/04 R = BSGE 94, 269).

Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 26.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2005 wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 17.03.2004 ein Arbeitsunfall ist.
3. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob das Ereignis vom 17. März 2004 ein Arbeitsunfall ist.
Der 1929 geborene Kläger ist seit 1984 bei der Firma S. als Wachmann beschäftigt. Am 17. März 2004 war er im Hamburger Hafen - an den Landungsbrücken - für die Bewachung eines Katamarans eingeteilt. Auf dem Weg zu dem Katamaran musste er von dem (Haupt-)Ponton an den Landungsbrücken zu einem anderen kleineren Ponton springen, an dem der Katamaran fest gemacht war. Bei diesem Sprung zog sich der Kläger eine Achillessehnenruptur rechts zu, die am 29. März 2004 operativ genäht wurde. In dem Unfallbericht für seine Krankenkasse vom 13. April 2004 schilderte der Kläger den Unfallhergang wie folgt: Beim Sprung von einem Ponton zum anderen eines Wachdienstes plötzlicher Schmerz im Bereich der rechten Ferse.

Nach dem Ereignis vom 17. März 2004 suchte der Kläger erstmals am 22. März 2004 einen Arzt, den Orthopäden Dr. G, auf. In seinem Befundbericht an die Beklagte vom 10. Mai 2004 wies der Arzt darauf hin, es liege kein Unfall im Sinne des Sozialgesetzbuches vor, da kein adäquates Trauma gegeben sei. Dies sei dem Patienten vom Arzt mitgeteilt worden.

Mit Bescheid vom 26. Mai 2004 lehnte die Beklagte Ansprüche auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung anlässlich des Ereignisses vom 17. März 2004 mit der Begründung ab, es habe kein Unfallereignis vorgelegen. Ein Unfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung sei ein von außen auf den Körper einwirkendes, zeitlich eng begrenztes Ereignis, das einen Körperschaden nach sich ziehe. Zwischen diesem Ereignis und dem eingetretenen Körperschaden müsse außerdem ein innerer ursächlicher Zusammenhang bestehen, der eingetretene Körperschaden müsse mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen sein. Aus der ersten Unfallschilderung des Klägers gegenüber seiner Krankenkasse und dem Befundbericht von Dr. G gehe hervor, dass ein eigentliches Unfallgeschehen, also eine plötzliche Krafteinwirkung von außen auf den Körper, nicht vorgelegen habe.

Auch aus der Unfallanzeige des Arbeitgebers gehe hervor, dass der Kläger einen plötzlichen Schmerz in der rechten Ferse verspürt habe. Wenn der Kläger nunmehr telefonisch angebe, es sei zu einem Umknicken gekommen, so läge in der Tat ein äußeres Ereignis vor. Jedoch könne nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Ereignis die wesentliche Ursache für den Achillessehnenriss gewesen sei. Die Achillessehne sei die stärkste Sehne des menschlichen Körpers und ohne weiteres in der Lage, den bei einem Umknicken auftretenden Belastungen standzuhalten. Ein Umknicken sei grundsätzlich nicht in der Lage, die gesunde Achillessehne zu zerreißen und stelle für die Achillessehne keine nennenswerte Belastung dar. Der Hergang des Ereignisses sei nicht geeignet gewesen, bei einer gesunden Achillessehne einen Körperschaden zu verursachen. Ein Unfallereignis im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung liege daher nicht vor.

Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2004 legte der Kläger Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid ein und führte zur Begründung aus, er sei auf der Pontonanlage das erste Mal im Rahmen seines Wachdienstes tätig gewesen. Als er am Rande des Pontons gestanden, und nach einem Steg Ausschau gehalten habe, um zu dem anderen Ponton zu gelangen, sei er aufgrund der Schwankungen des Pontons selbst ins Straucheln geraten und habe gedroht, das Gleichgewicht zu verlieren. Er habe sich letztlich nur durch einen Sprung in Richtung des anderen Pontons retten können. Zumindest habe er dadurch vermeiden können, ins Wasser zu fallen. Dieses Ereignis stelle einen Arbeitsunfall dar.

Die Beklagte holte daraufhin weitere medizinische Unterlagen ein. In einem Röntgenbericht vom 23. März 2004 über die durchgeführte Kernspintomographie der Achillessehne rechts vom 22. März 2004 wird ausgeführt, dass es zu einer kompletten Ruptur der Achillessehne bei wohl vorbestehender ausgeprägter Degeneration gekommen sei.

Unter dem 19. Januar 2005 erstellten die Chirurgen - Unfallchirurgen, Sozial- und Sportmediziner M und Dr. S ein fachchirurgisches Gutachten zur Zusammenhangsfrage. Vorher war der Kläger am 6. Dezember 2004 eingehend untersucht worden.

Zusammenfassend kommen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Sprung von einem Ponton zum nächsten aus etwa einem halben Meter Höhe um einen physiologischen, gewollt motorischen, koordinierten und kontrollierten Bewegungsablauf gehandelt habe, der aus naturwissenschaftlicher Betrachtungsweise keinen Unfallmechanismus darstelle. Die Achillessehne sei die stärkste Sehne des menschlichen Körpers.

Wenn bereits bei einem Sprung aus einem halben Meter Höhe ein Achillessehnenriss auftrete, so müsse man davon ausgehen, dass ein Vorschaden im Sinne degenerativer Veränderungen der Achillessehne bei einem 75jährigem Mann (Alter des Klägers zum Unfallzeitpunkt) bestanden habe, da es sich um einen lebensgerechten Bewegungsablauf handelte. Abzugrenzen davon seien ungewollte, unkoordinierte und unkontrollierte Belastungen wie ein Sturz aus der Höhe unter gleichzeitiger fußrückwärtiger Belastung des Fußes, ein Abrutschen oder Verfehlen einer Treppenstufe oder ein Tritt in ein Bodenloch. Diese unphysiologischen d.h. dem Bauplan der Achillessehne widersprechenden Belastungen stellen einen möglichen Verletzungsmechanismus dar. Das Ereignis, wie es der Kläger geschildert habe, stelle aus biomechanischer Sicht keine Gefährdung der Achillessehne dar. Die einwirkenden Kräfte werden bei einem derartigen Sprung von der vorgeschalteten Muskulatur abgebremst, zu einer überfallartigen Belastung der Sehne komme es dadurch nicht mehr. Unerheblich sei es, ob eine feingewebliche Untersuchung eines Anteils der gerissenen Achillessehne durchgeführt worden sei, weil nicht die feingewebliche Untersuchung für die Kausalitätsbeurteilung entscheidend sei, sondern der biomechanische Ablauf des Unfallereignisses. Bei dem Ereignis vom 17. März 2004 habe sich der Kläger allenfalls eine Zerrung des oberen Sprunggelenkes zugezogen, wenn man davon ausgehen wolle, dass er bei dem Sprung von einem Ponton zum anderen eventuell mit dem oberen Sprunggelenk umgeknickt sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus, Leistungen seien nicht zu erbringen, da ein Versicherungsfall nicht vorliege. Auch wenn man zugrunde lege, dass die Pontons am Ereignistag geschwankt haben, sei das Ereignis nicht geeignet, die geforderte überfallartige Belastung der Achillessehne zu begründen. Erforderlich wäre insbesondere, dass es zu einer eindeutigen Überstreckung der Achillessehne gekommen wäre. Diese Art von äußerem Ereignis habe allerdings nicht vorgelegen und sei insoweit auch vom Kläger nicht geschildert worden. Auch sei in den ersten Hergangsschilderungen kein Umknick-Trauma geschildert worden. Ebenso sei bei der ersten ärztlichen Untersuchung am 22. März 2004 kein äußeres Ereignis, nicht einmal ein Umknicktrauma geschildert worden.

Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2005 hat der Kläger Klage erhoben und verfolgt sein Begehren weiter, das Ereignis vom 17. März 2004 als Arbeitsunfall anzuerkennen und von der Beklagten Entschädigungsleistungen zu erhalten. Er weist nochmals darauf hin, dass am Unfalltage erheblicher Wellengang geherrscht habe und der kleinere Ponton sehr wackelig und schwankend gewesen sei.

Es habe keinen gesicherten Übergang von dem größeren Ponton zu dem kleineren gegeben, so dass der Kläger von dem größeren zu dem kleineren Ponton habe springen müssen. Insgesamt liege ein versicherungspflichtiger Arbeitsunfall vor, der zu entschädigen sei.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen (sinngemäß), den Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2005 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 17. März 2004 ein Arbeitsunfall ist.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung der angefochtenen Bescheide.

Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Weiter hat das Gericht auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten der Orthopädin Dr. H eingeholt. In ihrem schriftlichen Gutachten vom 26. Oktober 2006 kommt die Sachverständige zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass die Argumentation der Chirurgen M und Dr. S diskussionsbedürftig sei. Zunächst einmal sei der Sprung nach Auskunft des Klägers nicht vollständig gewollt gewesen.

Zum Zweiten sei der schwankende Untergrund zu bedenken, der sowohl beim Absprung als auch beim Aufkommen nicht sicher zu antipizierende Verhältnisse mit sich bringe. Auch die Lichtverhältnisse (es handelte sich um eine Nachtwache) seien nicht optimal gewesen. All dies führe zu einer Verminderung der muskulären Kontrolle. Zudem habe es sich bei dem Kläger um einen übergewichtigen Mann gehandelt (ca. 113 kg), welches die Belastung der Sehne beim Aufkommen ebenfalls erhöhe. Schließlich lasse die muskuläre Koordination mit zunehmendem Alter nach, der Kläger war damals 75 Jahre alt. Diese individuellen Umstände seien im chirurgischen Gutachten nicht gewürdigt worden. So habe es bei der Landung auch durchaus zu einer plötzlichen und ungewollten Dorsalflektion des Fußes (Bewegung der Fußspitze nach oben bzw. Dehnung der Achillessehne) gekommen sein können. Der Kläger habe geschildert, „er sei blöde aufgekommen“ und an anderer Stelle, „er sei mit dem Fuß umgeknickt“.

Es sei nach Auffassung der Gutachterin übertrieben, diese Worte auf die Goldwaage zu legen, da der ganz genaue Ablauf des Sturzes von den wenigsten Verletzten wahrgenommen bzw. erinnert werde und somit die einwirkenden Kräfte auch nicht in allen Einzelheiten geklärt werden können.

Der Sprung habe nicht unter Laborbedingungen stattgefunden, sondern unter ungünstigen Verhältnissen. Gegen ein relevantes seitliches Umknicken spreche auch, dass weder klinisch noch kernspintomographisch Hinweise auf eine Verletzung des Außenbandapparates oder Ähnliches beschrieben wurden. Im Kernspintomogramm fanden sich allerdings Zeichen einer ausgeprägten vorbestehenden Degeneration (Verschleiß). Dies habe sicher zur Entstehung der Ruptur beigetragen. Es sei sogar anzunehmen, dass der Riss ohne eine solche Degeneration nicht eingetreten wäre. Je „normaler“ die inneren und äußeren Verhältnisse, um so eher greife die Argumentation im chirurgischen Gutachten. Im vorliegenden Fall seien aber sowohl die internen als auch die externen Faktoren nicht regelgerecht gewesen. Das Unfallereignis vom 17. März 2004 sei nicht die alleinige Ursache des Achillessehnenrisses, hierbei haben die unfallunabhängigen degenerativen Veränderungen der Sehne mitgewirkt. Die Gutachterin schätzt das Verhältnis von Unfall und Degeneration der Sehne auf 50:50. Es sei nicht wahrscheinlich, dass die Achillessehnenruptur zu annähernd derselben Zeit durch ein alltägliches Ereignis eingetreten wäre. Es habe sich nicht um ein alltägliches Ereignis gehandelt.

Das Gericht hat am 22. Juni 2007 das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten erörtert. Hierbei hat der Kläger den genauen Unfallhergang nochmals vorgeführt und die Umstände seiner Wachtätigkeit ausführlich beschrieben, insbesondere sei der Kläger mit dem linken Bein abgesprungen und mit dem rechten aufgekommen. Dabei sei der Kläger nach vorne gefallen und habe sich ein bisschen nach rechts abrollen können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Akte Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der Erörterung und Entscheidungsfindung der Kammer.

Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (vgl. § 124 Abs. 2 SGG).

Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig. Das Gericht hat nach § 106 Abs. 1 SGG darauf hinzuwirken, dass ein Kläger sachdienliche Anträge stellt. Das Begehren des Klägers auf die „Anerkennung und Entschädigung“ ist daher bei entsprechender Auslegung nicht als Leistungsklage, sondern als Feststellungsklage aufzufassen, mit der der Kläger die gerichtliche Feststellung begehrt, dass das streitige Ereignis ein Arbeitsunfall ist. Dem wörtlichen Begehren die Beklagte zu verurteilen, „den Unfall zu entschädigen“ kommt neben dem Feststellungsanspruch keine eigenständige Bedeutung zukommt. Bei einem solchen Ausspruch würde es sich um ein unzulässiges Grundurteil ohne vollstreckbaren Inhalt handeln (vgl. Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 30. Januar 2007 Az.: B 2 U 6/06 R).

Die Klage ist auch begründet. Die Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten. Der Kläger hat am 17. März 2004 einen Arbeitsunfall erlitten.

Nach § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach der Legaldefinition des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Körperschaden oder zum Tod führen.

Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 9. Mai 2006 (BSG B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196ff) zum Begriff des Arbeitsunfalls klargestellt, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein muss (innerer oder sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - führen (Unfallkausalität) und dass das Ereignis einen Gesundheitsschaden verursacht haben muss (haftungsbegründende Kausalität). Welche Ansprüche aus länger andauernden Gesundheitsschäden begründet sein können (haftungsausfüllende Kausalität), ist hingegen keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.

Der Kläger hat einen Arbeitsunfall erlitten, denn er war zum Zeitpunkt des Unfallereignisses am 17. März 2004 auf einem seiner versicherten Tätigkeit zuzurechnenden Weg zum Katamaran, um diesen zu bewachen. Hierbei hat er auch einen Unfall im Sinne des Arbeitsunfallbegriffes erlitten.

Der Begriff des Unfalls ist bei der Prüfung eines Arbeitsunfalls in zwei Schritte zu unterteilen. Es ist zu prüfen, ob

1. ein Unfallereignis , als zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, und

2. ein kausaler Gesundheits(erst-)schaden vorgelegen hat, die haftungsbegründende Kausalität .

Im ersten Schritt ist das Unfallereignis als „plötzliches äußeres Ereignis“ im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens der volle Nachweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden kann.

Dabei ist es nicht erforderlich, dass die entscheidungserheblichen Tatsachen mit absoluter Gewissheit festgestellt werden, d.h. es wird keine Überzeugung des Gerichts vorausgesetzt, die jede nur denkbare Möglichkeit ausschließt (vgl. BSGE 45, 285, 287). Vielmehr ist ein der Gewissheit nahekommender Grad der Wahrscheinlichkeit genügend, aber auch notwendig. Das Gericht muss vom Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsachen überzeugt sein.

Nicht erforderlich ist, um das Kriterium des zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkendem Ereignis zu bejahen, ein besonderes oder ungewöhnliches Geschehen. Auch alltägliche Ereignisse können dieses Kriterium erfüllen, zum Beispiel ein Stolpern. Mit diesem Kriterium des äußeren Ereignisses soll einzig eine Abgrenzung zu Gesundheitsschäden aufgrund von inneren Ursachen (Kreislaufkollaps, epileptischer Anfall oder Herzinfarkt) erreicht werden, wenn diese während einer versicherten Tätigkeit auftreten (vgl. BSG Urteil vom 12. April 2005 Az.: B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15).

Das Springen des Klägers bzw. das Landen auf dem schwankenden Ponton am 17. März 2004 stellt ein Unfallereignis im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung dar. Nach Auffassung der Kammer hat sich eine plötzliche und äußere Krafteinwirkung realisiert, die bei der Landung auf dem Ponton auf den Kläger eingewirkt hat.

Bei einem „Sprung-Ereignis“ liegt immer ein plötzliches und äußeres Unfallereignis nach der Legaldefinition des Unfallbegriffes vor. Dies gilt, entgegen den Ausführungen der Beklagten, auch bei einem kontrollierten Absprung bzw. einer möglicherweise kontrollierten Landung, denn bei einer Landung nach einem Sprung wirken immer äußere Kräfte auf den Körper. Die Beklagte vermischt insoweit die vorzunehmenden Prüfungsschritte. Es ist daher bei Unfallereignissen der vorliegenden Art ausschließlich eine Frage der haftungsbegründenden Kausalität, ob das Unfallereignis nach medizinischen Erkenntnissen „geeignet“ war, den konkreten Gesundheitsschaden zu verursachen.

Die Kammer weist in diesem Zusammenhang daraufhin, dass es in Bezug auf Sehnenverletzungen eine Fülle von Entscheidungen gibt, in denen diese notwendigen Prüfungsschritte im Unfallbegriff nicht sauber von einander getrennt werden. Dies hat hinsichtlich der Beweisanforderungen - Vollbeweis oder hinreichende Wahrscheinlichkeit - erhebliche Bedeutung. Zum Beispiel hat sich das Sozialgericht (SG) Augsburg in seiner Entscheidung vom 7. November 2005 (Az.: S 5 U 184/04 in HVBG-Info 2006, 565-582; s. auch www.sozialgerichtsbarkeit.de) sehr ausführlich und eingehend mit der entsprechenden Begutachtungsliteratur und der Rechtsprechung der Zivilgerichte, Verwaltungsgerichte, sowie vieler Landessozialgerichte und dem BSG auseinandergesetzt. Hierbei hat das SG Augsburg erhebliche Kritik an der Entscheidung des BSG vom 12. April 2005 (B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269ff) geübt. Das BSG habe in dieser Entscheidung ebenfalls eine Vermengung der zu prüfenden Schritte vorgenommen, ohne ein äußeres Ereignis „nachzuweisen“.

Dem Urteil des SG Augsburg lag ein Sachverhalt zu Grunde, bei dem einem Kläger bei einem „Anschiebevorgang“ (ein schwerer Servicewagen wurde geschoben), die Achillessehne gerissen ist. Nach sehr ausführlicher Auswertung der Literatur und Rechtsprechung kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass es an einem Unfallereignis - im Vollbeweis - fehle. Die Kernaussage in dieser Entscheidung ist, dass keine plötzliche und unerwartete Krafteinwirkung auf die Achillessehne eingewirkt habe, da es zu keinem äußeren Ereignis (Ausrutschen oder überraschendem Stoppen beim Schieben) gekommen sei. Ein solches Unfallereignis hätte der Kläger voll beweisen müssen.

Der Argumentation des SG Augsburg und vieler anderer Gerichte, dass ein Unfallereignis eine unerwartete, überfallartige, unkoordinierte bzw. unfreiwillige Krafteinwirkung als äußeres Ereignis voraussetze, kann sich die Kammer nicht anschließen.

Nach Überzeugung der Kammer liegt ein Unfallereignis als zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis bereits bei den so genannten „Anschiebe-Fällen“ - durch das Anschieben - oder bei den „Verhebe-Trauma-Fällen“ - durch die Kraft des Hebens - vor. Beispielhaft sei noch erwähnt, dass auch ein äußeres Ereignis vorliegt, wenn ein Versicherter auf dem Weg zum Bus (plötzlich) losläuft und sich hierbei einen Sehnen- oder Muskelriss zuzieht.

Es spielt bei der Prüfung des Unfallereignisses keine Rolle, ob es sich um eine willentlich gesteuerte, körpereigene, erwartete oder koordinierte Bewegung handelt. Ob das Anschieben eines Wagens, das Heben eines Gegenstandes im Rechtssinne geeignet ist, eine Sehne zum Zerreißen zu bringen oder einen Bandscheibenvorfall zu verursachen, hat bei der Prüfung des Unfallereignisses nichts zu suchen und ist ausschließlich eine Frage der haftungsbegründenden Kausalität. Bei den in der Praxis häufig auftretenden Sehnenverletzungen ergibt sich nach der Prüfung im „zweiten Schritt“ regelmäßig, dass die Unfallereignisse medizinisch ungeeignet sind, den Gesundheitsschaden zu verursachen und nur in wenigen Fällen ein kausaler Zusammenhang begründet werden kann. Dies ist jedoch ausschließlich eine Frage der haftungsbegründenden Kausalität mit der weniger strengen Beweisanforderung.

Diese Prüfung hat das BSG hat in der Entscheidung vom 12. April 2005 sehr sauber durchgeführt und dort einen „Hebevorgang“ - mit erheblicher Kraftanstrengung - richtigerweise als Unfallereignis angesehen.

Eine innere Ursache hat sich beim Sprung des Klägers nicht realisiert, es liegt mithin ein Unfallereignis vor.

Das Unfallereignis am 17. März 2004 hat den Gesundheitsschaden (Achillessehnenriss) beim Kläger verursacht (haftungsbegründende Kausalität - zweiter Prüfungsschritt). Bei der haftungsbegründenden Kausalität geht es darum, ob das Unfallereignis kausal, dass heißt rechtlich wesentlich, am Eintritt des Gesundheitsschadens mitgewirkt hat. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss nach Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSGE 1, 72, 76). Für die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze herausgearbeitet: Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. Sozialrechtlich ist allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende Ursache es war, ist unerheblich. „Wesentlich“ ist nicht gleichzusetzen mit „gleichwertig" oder „annähernd gleichwertig".

Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben) (BSG SozR Nr 69 zu § 542 aF RVO; BSG SozR Nr 6 zu § 589 RVO; vgl. Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. 3, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Januar 2006, § 8 RdNr. 314, Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl. 2003, Kap 1.3.6.1, S 80 f). Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) „wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts (BSGE 12, 242, 245 = SozR Nr 27 zu § 542 RVO; BSG SozR Nr 6 zu § 589 RVO). Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber nicht als „wesentlich“ anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als „Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden (BSGE 62, 220, 222 f = SozR 2200 § 589 Nr 10; BSG SozR 2200 § 548 Nr 75; BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15 jeweils RdNr 11). Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die „Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (BSGE 62, 220, 222 f = SozR 2200 § 589 Nr 10; BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15 jeweils RdNr 11; ähnlich Schönberger/Mehrtens/Valentin, aaO). Eine solche Ursache hat sich dann nur zufällig bei der versicherten Tätigkeit realisiert, sie ist „gelegentlich“ der versicherten Tätigkeit aufgetreten.

Das BSG hat in der Entscheidung vom 9. Mai 2006 (B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196ff) weiter instruktiv ausgeführt, dass die Kausalitätsbeurteilung auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeiten von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten zu erfolgen hat. Das schließt die Prüfung ein, ob ein Unfallereignis nach wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet ist, eine bestimmte körperliche oder seelische Störung hervorzurufen. Es geht dabei nicht um die Ablösung der für das Sozialrecht kennzeichnenden individualisierenden und konkretisierenden Kausalitätsbetrachtung durch einen generalisierenden, besondere Umstände des Einzelfalls außer Betracht lassenden Maßstab, sondern um die Bekräftigung des allgemeinen beweisrechtlichen Grundsatzes, dass die Beurteilung medizinischer Ursache-Wirkungs-Zusammenhänge auf dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand aufbauen muss (BSG SozR 3850 § 51 Nr 9; BSG SozR 1500 § 128 Nr 31 = SGb 1988, 506 mit Anmerkung von K. Müller; BSG SozR 3-3850 § 52 Nr 1; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl. 2005, III RdNr 47, 57; Rauschelbach, MedSach 2001, 97; Schönberger/Mehrtens/ Valentin, aaO, Kap 2.3.4.3, S 146). Dieser wissenschaftliche Erkenntnisstand ist jedoch kein eigener Prüfungspunkt bei der Prüfung des Ursachenzusammenhangs, sondern nur die wissenschaftliche Grundlage, auf der die geltend gemachten Gesundheitsstörungen des konkreten Versicherten zu bewerten sind (vgl BSGE 18, 173, 176 = SozR Nr 61 zu § 542 RVO). Die Aussage, der Versicherte sei so geschützt, wie er die Arbeit antrete, ist ebenfalls diesem Verhältnis von individueller Bewertung auf objektiver, wissenschaftlicher Grundlage zuzuordnen: Die Ursachenbeurteilung im Einzelfall hat „anhand“ des konkreten individuellen Versicherten unter Berücksichtigung seiner Krankheiten und Vorschäden zu erfolgen, aber auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes. Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der je nach Fallgestaltung ggf. aus einem oder mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Für die Feststellung dieses Ursachenzusammenhangs - der haftungsbegründenden Kausalität - genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit (stRspr BSGE 19, 52 = SozR Nr 62 zu § 542 aF RVO; BSGE 32, 203, 209 = SozR Nr 15 zu § 1263 aF RVO; BSGE 45, 285, 287 = SozR 2200 § 548 Nr 38, BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr 1). Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG SozR Nr 41 zu § 128 SGG; BSG SozR Nr 20 zu § 542 aF RVO; BSGE 19, 52 = SozR Nr 62 zu § 542 aF RVO; BSG SozR 3-1300 § 48 Nr 67; Schönberger/Mehrtens/Valentin aaO, Kap 1.8.2, S 119 f; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 128 RdNr 3c).

Als Ursachen im Sinne der Bedingungstheorie kommen im vorliegenden Fall der (versicherte) Sprung und die festgestellten degenerativen Veränderungen an der Achillessehne beim Kläger in Betracht.

Die Kammer geht mit den Sachverständigen Dr. H, Dr. S und M übereinstimmend davon aus, dass die festgestellte Vorschädigung im Sinne der degenerativen Veränderungen bei der Achillessehne des Klägers, zumindest eine wesentliche (Teil-)Ursache für die Ruptur bei der Landung auf dem Ponton ist.

Das festgestellte Unfallereignis ist ebenfalls eine wesentliche Teilursache. Nach den aktuellen medizinischen Erkenntnissen ist jedoch ebenfalls ein Unfallereignis geeignet eine Achillessehnenruptur zu verursachen, wenn die Achillessehne „überfallartig“ dorsal gestreckt wird. Ein „Umknicken“, insbesondere zur Seite stellt regelmäßig keine besondere Gefährdung für die Achillessehne als stärkste menschliche Sehne dar. Solche Ereignisse würden eher die Außenbänder des Fußes gefährden und möglicherweise eine Sprunggelenksdistorsion nach sich ziehen. Ein derartiges Umknicken nach außen wurde vom Kläger nicht geschildert. Auch ist ärztlicherseits ein Gesundheitsschaden am Sprunggelenk oder den Außenbändern nicht festgestellt worden.

Es liegt ein geeignetes Unfallereignis vor. Die Kammer geht davon aus, dass der Kläger nach seiner glaubhaften Schilderung des Unfallherganges im Termin am 22. Juni 2007 mit dem linken Fuß vom Ponton abgesprungen und mit dem rechten Fuß gelandet ist. Hierbei ist er nach vorne gefallen und hat sich die Achillessehne durch eine dorsale Überstreckung gerissen. Bei dem Sprung kommt noch hinzu, dass sich durch das hohe körpereigene Gewicht des Klägers (113 kg) die einwirkenden Kräfte während der Landung potenzierten. Bei einem solchen festgestellten Unfallhergang ist die medizinisch-wissenschaftlich geforderte überfallartige Überstreckung nicht nur möglich, sondern nach den vorliegenden Gesamtumständen zur Überzeugung der Kammer gegeben. Hierbei sind weiter die äußeren Umstände des schwankenden Pontons sowie die nicht ausreichenden Lichtverhältnisse zu berücksichtigen.

Die Erstangaben des Klägers, er habe einen plötzlichen Schmerz in der Ferse verspürt, stehen dieser Schilderung nicht entgegen. Es ist wohl völlig unstreitig, dass es bei der Landung zu der Sehnenruptur gekommen ist und hierbei erhebliche Schmerzen auftraten. Der Kläger ging fälschlicherweise davon aus, es habe sich bei der Verletzung nur um eine Zerrung oder Ähnliches gehandelt, die von selbst heile. Er hat glaubhaft bekundet, dass er nach dem Unfall seine Arbeitsleistung noch ordnungsgemäß verrichtet, in dem er den Katamaran über Nacht bewacht hat. Diese Aussagen des Klägers zeigen, dass er bereits das Unfallereignis nicht besonders ernst genommen hat. Daher sei er erst fünf Tage später zum Arzt gegangen. Für die Kammer ist es insoweit plausibel, dass der Kläger den Unfallbericht in Bezug auf den Hergang „kurz“ beschrieben hat. Er konnte bei der Beweisaufnahme schlüssig und widerspruchsfrei den eigentlichen Unfallhergang beschreiben und vormachen, so dass die Kammer hieran keine ernsten Zweifel hegt.

Es liegt auch keine Gelegenheitsursache vor. Die Vorschädigung der Achillessehne im Sinne einer Krankheitsanlage war beim Kläger nicht so stark ausgeprägt und leicht ansprechbar, dass sie durch ein austauschbares alltägliches Ereignis hätte zu ungefähr derselben Zeit „ausgelöst“ werden können. Für den Kläger lag in dem Sprung kein alltägliches und austauschbares Ereignis vor. Der Kläger hat vor dem Sprung nach einem sicheren Übergang von dem einen Ponton zum anderen gesucht, ohne dass es dort einen Übergangssteg gab. Im Hamburger Hafen an den Ladungsbrücken ist davon auszugehen, dass die Pontons durch den dortigen Schiffsverkehr schwanken. Insbesondere hat es sich bei dem Ponton, auf den der Kläger gesprungen ist, um einen circa 3 X 6 m „kleinen“ Ponton gehandelt, so dass erst recht von einem Schwanken des Pontons auszugehen ist. Zum Unfallzeitpunkt, dem 17. März 2004, gegen 18.00 Uhr ist weiter davon auszugehen, dass die Sichtverhältnisse eher schlecht waren. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt 75 Jahre alt, hatte eine Körpergröße von 175 cm bei einem Körpergewicht von circa 113 kg. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelte es sich nach den vorliegenden Umständen des Einzelfalles nicht um einen gewollt motorischen, koordinierten und kontrollierbaren Bewegungsablauf, wenn ein 75jähriger, übergewichtiger Versicherter einen Sprung circa einen halben Meter tief von einem Ponton zu einem erheblich kleineren und schwankenden Ponton unternimmt und hierbei auch noch den Zwischenraum der Pontons überwinden muss. Selbst wenn dies für den Absprung noch zutreffen würde, so ist die Landung nicht sicher kontrollierbar.

Ein solches Sprung-Ereignis auf einen schwankenden Ponton kommt nach Auffassung der Kammer bei lebensnaher Betrachtung im Alltag eines 75jährigen Versicherten grundsätzlich nicht vor und stellt damit kein austauschbares alltäglich vorkommendes Ereignis im Sinne der Bedingungstheorie für den Kläger dar.

Die Kammer teilt auch nicht die Auffassung der Beklagten, dass als Wertungsmaßstab auf eine „gesunde Achillessehne“ abzustellen sei. Nach der Theorie der wesentlichen Bedingung wird bei der „Geeignetheit einer Ursache“ auf den konkreten Einzelfall abgestellt, dass heißt konkret auf die Umstände beim Kläger. Der Kläger ist daher in dem körperlichen Zustand individuell in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, in dem er sich befindet. Dass die Degeneration der Achillessehne beim Kläger zumindest eine annähernd gleichwertige oder möglicherweise sogar die überwiegende Ursache für die Sehnenruptur sein kann, ändert daher nach Auffassung der Kammer nichts daran, dass der Sprung als äußeres Ereignis zumindest eine rechtlich wesentliche Teilursache der Achillessehnenruptur beim Kläger war. Denn vorliegend ist ein geeignetes Unfallereignis eingetreten, das wesentlich zum Gesundheitsschaden beigetragen hat.

Die Kammer folgt den schlüssigen und gut begründeten Ausführungen der Sachverständigen Dr. H, dass das Unfallereignis und die degenerativen Veränderungen an der Achillessehne des Klägers im Verhältnis 50:50 gewertet werden könne. Die degenerativen Veränderungen haben demnach keine überragende Bedeutung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo,
Zur Frage des Bandscheibenvorfalls als Arbeitsunfall gibt es sehr viele Urteile, aber...Die BG versucht in einem solchen Fall immer wieder alles, dass es zu keinem positiven Urteil kommt. Da wird Himmel und Hölle in Bewegung gesetzt, damit verhindert wird, dass Urteile gegen eine BG zustande kommt. Es ist der helle Wahnsinn, was da notfalls alles aufgefahren wird, wenn es einmal anders aussieht.

Ich habe kein erst einmal kein Urteil gefunden, dass zu einem Ergebnis Bandscheibenvorfall = Arbeitsunfall geführt hätte.
Aber einen interessanten Kommentar:

Anforderungen an die Feststellung des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes als Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung

Anmerkung zu BSG 2. Senat, Urteil vom 27.06.2006 - B 2 U 13/05 R von Michaela Merten, Dipl.-Verwaltungswirtin

1. Erfordernis der und Anforderungen an die Feststellung des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes als Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung.
2. Verletzung des rechtlichen Gehörs bei fehlender Nachvollziehbarkeit, wie das Gericht zu den entsprechenden Erkenntnissen kommt.

Problemstellung
Zu entscheiden war, ob die beim Kläger unstreitig vorliegende bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS auf seine beruflichen Belastungen zurückzuführen ist. Aufgrund der multifaktoriellen Verursachung solcher bandscheibenbedingter Erkrankungen lässt sich die Frage, ob die beruflichen Belastungen eine rechtlich wesentliche Mitursache darstellen, nur anhand einer Gesamtbetrachtung verschiedener Kriterien beantworten. Diese Bewertung hat auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu erfolgen, an dessen Feststellung das BSG in seinem Urteil bestimmte Anforderungen knüpft.

Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der 1932 geborene Kläger hatte seit seinem 15. Lebensjahr möglicherweise wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten ausgeübt. Zuletzt hatte er als Offsetdrucker gearbeitet, war ab Februar 1990 arbeitsunfähig, und anschließend wurde ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt. Aufgrund der Stellungnahme ihrer Präventionsabteilung lehnte die Beklagte eine BK nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV ab, da die sog. arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Nach erfolglosem Widerspruch gab das Sozialgericht der Klage nach Einholung eines orthopädischen Gutachtens statt. Das Landessozialgericht hat das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Dabei hat es dahinstehen lassen, ob die sog. arbeitstechnischen Voraussetzungen erfüllt sind oder nicht, da nach seiner Auffassung die medizinischen Voraussetzungen nicht vorliegen. Insbesondere liege ein belastungskonformes Schadensbild nicht vor, da dies ein dem Lebensalter vorauseilendes Auftreten osteochondrotischer und spondylotischer Veränderungen an der LWS erwarten lasse. Verschleißerscheinungen der gesamten Wirbelsäule, noch dazu wie beim Kläger mit einer besonderen Betonung im Bereich der BWS und nicht der LWS sprächen gegen eine berufliche Verursachung. Auch der zeitliche Verlauf mit dem Bandscheibenvorfall L4/5 mehr als vier Jahre nach der Aufgabe der beruflichen Tätigkeit spreche gegen den Zusammenhang. Diese Ausführungen stützt das Landessozialgericht auf seine eigene ständige Rechtsprechung und auf den „Hamburger Konsens“.
Das BSG hat das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück verwiesen. In Übereinstimmung mit dem Landessozialgericht stellt es fest, dass die Frage, ob die beruflichen Belastungen eine rechtlich wesentliche Mitursache darstellen, nur anhand einer Gesamtbetrachtung verschiedener Kriterien beantwortet werden kann. Diese Bewertung hat jedoch auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu erfolgen. Dieser ist klar nachvollziehbar unter Hinweis auf entsprechende Publikationen – das BSG nennt hier ausdrücklich die Merkblätter und die wissenschaftliche Begründung des Sachverständigenbeirats sowie Konsensempfehlungen der mit der Fragestellung befassten Fachmediziner – festzustellen. Fehlen solche Zusammenstellungen oder sind sie veraltet, müssen entsprechende Ermittlungen angestellt und in aller Regel ein Sachverständiger gehört werden. Die Ausführungen des Landessozialgerichts zum belastungskonformen Schadensbild werden dagegen diesen Anforderungen nicht gerecht. Der Hinweis auf die eigene, noch dazu soweit erkennbar unveröffentlichte Rechtsprechung des Landessozialgerichts vermag dies nicht zu heilen. Auch der Hinweis auf den „Hamburger Konsens“ erfüllt diese Voraussetzungen nicht, da unklar bleibt, welche wissenschaftlichen Erkenntnisse das Landessozialgericht damit gemeint haben könnte.
Aufgrund dieser Unklarheit und der aus Sicht des BSG mangelnden Darlegung der wissenschaftlichen Begründung kann die Auffassung des Landessozialgerichts einer Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden. Daraus ergibt sich auch, dass dem Kläger damit die Möglichkeit genommen war, sich mit der die Entscheidung des Landessozialgerichts tragenden Auffassung auseinander zu setzen, und dass somit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden ist. Der vom Landessozialgericht zur Begründung herangezogene zeitliche Verlauf ist zwar grundsätzlich ein geeignetes Kriterium, lässt aber nur dann eine Bewertung zu, wenn Art und Umfang der belastenden Einwirkungen einerseits und Zeitpunkt, Art und Ausprägung der Beschwerden andererseits festgestellt sind. Da dem BSG die notwendigen Feststellungen zu den Umständen des Einzelfalles verwehrt sind, musste die Sache an das Landessozialgericht zurück verwiesen werden.

Kontext der Entscheidung
In Übereinstimmung mit seiner Rechtsprechung (u.a. BSG, Urt. v. 17.12.1997 - 9 RVi 1/95, zuletzt BSG, Urt. v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R) und mit der einschlägigen Literatur macht das BSG deutlich, dass das zur Entscheidung aufgerufene Gericht den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis in der streitigen Frage festzustellen hat. Neben den Möglichkeiten, wie diese Feststellung erfolgen kann, stellt es dabei ganz besonders heraus, welch hohe Messlatte es an die nachvollziehbare Darstellung des entsprechenden Erkenntnisgewinns legt. Damit steht dieses Urteil in einer Reihe mit weiteren Entscheidungen (u.a. BSG, Urt. v. 09.12.2003 - B 2 U 23/03 R; BSG, Urt. v. 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R; BSG, Urt. v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R), mit denen das BSG eine Systematisierung in allen Bereichen des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung vorantreibt.

Auswirkungen für die Praxis
Die Ausführungen des BSG beziehen sich zwar auf die gerichtliche Überzeugungsbildung, aber im Verwaltungsverfahren kann nichts anderes gelten. Insbesondere sollte daher auf eine die eigene Entscheidungsfindung nachvollziehbar darstellende Begründung entsprechender Verwaltungsakte Wert gelegt werden.
Für die Lendenwirbelsäulen-BKen ist bedeutsam, dass das BSG ausdrücklich Konsensempfehlungen der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachwissenschaftler als geeignet ansieht, den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu beschreiben. Mit der Veröffentlichung der Konsensempfehlungen von Bolm-Audorff et altera (Trauma und Berufskrankheit, Ausgaben 3 und 4/2005, in der unfallversicherungsrechtlichen Praxis als Hamburger Konsensempfehlungen bekannt) liegt ganz aktuell für die Lendenwirbelsäulen-BKen die Beschreibung des derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes vor, die auf einem intensiven, interdisziplinären Austausch beruht.

Gruß von der Seenixe
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Jens,

vieleicht kannst du hier irgendetwas (Urteil) finden. siehe auch Seite 6.

Gruß
Cindy
 
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