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BGH-Entscheidung zur Erforderlichkeit von Gutachterkosten

Lindgren

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
21 Nov. 2013
Beiträge
359
Ort
Niedersachsen
Hallo,

der BGH hat am 11.2.14 eine Entscheidung zur Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten bei Verkehrsunfall getroffen. Hier ging es um Sachverständigenkosten zum Schaden am Fahrzeug. Die Grundsätze könnten aber evtl. analog auch für andere Gutachten gelten.

BGH, 6. Zivilsenat, VI ZR 225/13
 
Hallo Lindgren,

auf diese Entscheidung haben wir tatsächlich lange gewartet, aber dennoch darf man sie nicht missverstehen, denn sie betrifft ein sehr spezielles Thema innerhalb der Schadenregulierung - und zwar die Höhe (!) der vom Gutachter geltend gemachten Kosten.

Viele KH-Versicherer kürzen munter die Gutachterkosten mit dem Argument, welches man seit Jahren aus dem Mietwagenbereich kenn:

Viel zu teuer, war deshalb nicht erforderlich, hätteste billiger haben können, hättest ja ruhig mal Preise vergleichen können, das ist ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht - zahlen wir nicht!

Der BGH hat in dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass es so einfach für den Versicherer nicht geht. Er hat entschieden, dass sich der Geschädigte damit begnügen darf, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen, er also zuvor keine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen zu betreiben hat.

Erst dann, wenn die in Rechnung gestellten Preise des Gutachters deutlichzu hoch sind und wenn dem Geschädigten nachgewiesen werden kann, dass dies für ihn erkennbar war, hält der BGH eine Kürzung für unter weiteren Voraussetzungen möglich. Es muss sich also nicht der Geschädigte im Vorfeld bereits entlasten oder entschuldigen, sondern es bleibt bei den allgemeinen Beweislastregeln und in dem Fall dabei, dass der Schädiger einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht des Geschädigten darlegen und beweisen muss.

Die Entscheidung ist also nur bedingt auf andere Sachverhalte übertragbar... trotzdem ist es eine gute Entscheidung (zumindest für die Gutachter)

Gruß,
Auxiliator
 
Kurze Info zum Verständnis

Hallo @,

in der Tat, das BGH-Urteil wird von meinen SV-Kollegen, die Schadengutachten (Feststellung der Schadenhöhe und Wirtschaftlichkeitsabwägung, ob reparaturwürdig oder Ersatzwagen) sehr begrüßt.

Im Gegensatz zu mir, ich rechne auf Stundenbasis ab und orientiere mich mit meinem Stundensatz am JVEG (Justiz-Vergütungs und Entschädigungsgesetz), berechnen die SV-Kollegen im Schadenschätzungsbereich ihre Grundgebühren nach der Schadenhöhe.

Dazu gibt es mehrere Tabellen. Es gibt eine Tabelle von Schwacke, vom BVSK, von der Dekra, die HUK-versicherung hat eine für seine SV-Partner usw.

Es gibt also keine feststehende, wie beispielsweise bei Rechtsanwälten oder Steuerberatern.

Insofern ist es schwierig einzuschätzen, was nun als arg übertrieben gelten könnte.

Neben der Grundgebühr gibt es noch weitere Positionen, wie Fotos, Schreibleistung, Nebenkosten usw.

Nach den Erfahrungen meiner SV-Kollegen wird vor allem bei den Nebenkosten gekürzt mit der Begründung, diese seien schon in der Grundgebühr enthalten, was so nicht stimmt.

Das nur mal zum informativen Verständnis, worum es hier eigentlich ging.

Herzliche Grüße vom RekoBär:)
 
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