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BGH bestätigt erneut - "keine Harmlosigkeitsgrenze" bei HWS-Distorsion

tabaaluga

Nutzer
Registriert seit
26 Nov. 2006
Beiträge
17
Mit einen neuen Urteil bestätigt der Bundesgerichtshof (BGH) seine bisherige Rechtsprechung (Fortführung des Senatsurteils vom 28.01.2003). Auch bei Frontalkollision keine "Harmlosigkeitsgrenze" bei HWS-Distorsion.

BGH
Urteil vom 08.07.2008
Az: VI ZR 274/07

Nachzulesen unter www.Bundesgerichtshof.de

Gruß
tabaaluga:)
 
Und hier kann man nachlesen, wie eine Kanzlei, die ausschließlich für Versicherer tätig ist, das Urteil interpretiert.

Gruß
Joker
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Euch,

ich habe mich schon eine Weile mit dieser Sache beschäftigt, und bin zu dem Ergebnis gekommen,
dass der Artikel, auf den Joker hinweist
für uns eine richtig gute Sache ist (Castro gräbt ja in dieselbe Kule, ohne Verstand bzw. beweist damit ganz klar, dass er ohne Sachverstand ist.)
Nur der Autor, dieser "bayrische Seppl" weiß selbst noch nichts davon.:D

Ich war schon immer der Meinung, dass Mist ein guter Dünger für die neue Saat ist.

Demnächst kommt meine Ausführung.

Gruß Ariel
 
Hallo,

http://www.blog.beck.de/2008/08/08/...ringer-geschwindigkeitsanderung/#comment-4708

Bei der Diskussion um die Harmlosigkeitsgrenze geht es immer um den Versuch Schadensersatz auszuhebeln.
Die strategische Irreführung medizinischer Laien von Seiten der Versicherungsmediziner, die die Interessen der Versicherungswirtschaft im Fokus haben, setzt den medizinischen Laien ein so genanntes „Biomechanisches“ Gutachten vor.

Um eine Verletzung von Biomaterial durch mechanische Einwirkungen, wie hier - Beschleunigungseinwirkung- festzustellen, muss man Spezialist für Biomaterial sein, also Wissenschaftler für Anatomie, Histo-, und Physiologie. Hinterfragen, wie verhält sich Biogewebe = differenzierte Gewebearten wie Knochen, Knorpel, Bänder, Sehnen, Gefäßgewebe usw., also knöchernes und unterschiedlichste Weichgewebestrukturen, bei gewissen Arten von Krafteinwirkung. Weiter, welche Wirkung auf die Funktionen haben diese Verletzungen.

Es steht also eher die Frage nach einem Unfall an, welche Verengung wurde wo in der HWS bzw. oHWS/Kog* auf die Blutgefäße verursacht, wenn eine Person nach dem Unfall bestimmte Beschwerden äußert.
Die Frage, ob eine Verletzung überhaupt hätte stattfinden können, ist absolut abwegig und menschenverachtend. Inwieweit es von dem Ehrencodexverhalten eines Mediziners, denen ja auch die Versicherungsmediziner unterliegen, abweicht, dass ist eine andere klärungsbedürftige Frage.

Da die Krafteinwirkung der Beschleunigung nicht allein auf das Biomaterial bei Unfällen einwirkt, sondern zusätzlich gleichzeitig andere Kräfte die statischen Grenzen der Gewebestrukturen belastet/überstrapaziert, kann man eine Verallgemeinerung hier nicht als Gesetzmäßigkeit für Beurteilungen von Verletzungsausmaß einsetzen.

Solch eine verallgemeinernde Gesetzmäßigkeit würde voraussetzen, dass menschliche Anatomie sowie die dazugehörige Biomaterialsubstanz grundsätzlich nach einem gewissen vorgegebenen Grundmaß gestaltet sein muss. Diese Sichtweise, es ist die Basis der strategischen Irreführung, ist die Folge von Bestimmungen gewisser Rassegesetze.
Die Einstufung/Katalogisierung des Menschen nach vorbestimmten Maßen und Messeinheiten ist im GG der BRD geächtet.

Individuelle Unterschiedlichkeiten im Aufbau der HWS bzw. oHWS/Kog*, sei es durch genetische Besonderheit oder durch Krankheit, durch besonderen Belastungsverschleiß oder bereits unfallabhängigen Veränderungen, was allgemein als degenerative Veränderung (im Lebensverlauf erworben) bezeichnet wird, so ist auch das statische Verhalten des HWS- bzw. oHWS/Kog*-Skeletts anders, als ein „farbikneues“ Skelett, Halte- und Gefäßsstrukturen..

Ein „Biomechanisches Gutachten“ kann niemals Gefäßbeeinträchtigungen berücksichtigen, da Rotationskomponenten nach einer Beschleunigungskrafteinwirkung niemals genau nachkonstruiert werden können. Für lebensgefährliche Verletzungen genügen „dumm gelaufene“ Krafteinwirkungsarten, die bei einem so genannten Bagatellunfall so nicht vermutet werden können.
Beispiel ein Kind fällt von einer Schaukel aus gleicher Schwunghöhe und hat nichts, schaukelt weiter. Ein anderes Kind fällt von der gleichen Schaukel aus der gleichen Schwunghöhe und hat eine Beule, wieder ein anderes Kind fällt von der gleichen Schaukel und hat einen Schädelbasisbruch. Drei Unfälle unter gleichen Bedingungen und völlig unterschiedlichen Verletzungen.

Biomechanische Gutachten sollen diese Tatsachen Verschleiern und davon ablenken.

Deshalb bedingt der BGH eine Begutachtung 1. auf der Basis der individuellen Besonderheiten, sowie 2. den aktuellen wissenschaftlichen medizinischen Erkenntnissen.
Biomechanische Gutachten berücksichtigen weder das eine noch das andere.

Die Strategien zur Schadensfallentsorgung bieten immer wieder neue Versuche auf, medizinische Laien mit abstrusen Theorien in die Irre zu führen. Gut zu erkennen ist das in den unteren Instanzen, welche Beeinflussung die Richter annehmen und voreingenommen die Klagen für Schadenshaftersatz abweisen.

Bis dann ein BGH-Urteil hier gegen die Machenschaften der Versicherungsmediziner Schranken setzt, haben die Versicherungsmediziner für die Versicherungswirtschaft Milliarden von Schadensersatzverpflichtungen eingespart. Allerdings geht ein Großteil der Summe für Behandlungskosten an die gesetzlichen Krankenkassen und belasten unsere Sozialkosten der Arbeitsplätze u.a. .

* oHWS/Kog = obere Halswirbelsäule bzw. Kopfgelenk (Kranio-zervikaler-Übergang - der Anschluss von HWS und Schädel)

Gruß Ariel
 
Hallo Ariel,

dein Beitrag dürfte die Meinung der Geschädigten darstellen, die Münchener Rück hat in einem ihrer Berichte vom letzten Jahr jedoch folgende Sichtweise vertreten:
ferner gibt es in Deutschland Beweiserleichterungen für den Anspruchsteller bei schwer objektivierbaren Beeinträchtigungen wie Schleudertraumata. Versuche, dieser Entwicklung entgegenzuwirken – wie etwa in Irland durch die Gründung des Personal Injuries Assessment Board (PIAB) 2003, das vor allem die erheblichen Prozesskosten beschneiden soll, die regelmäßig mit der Durchsetzung von Personenschäden verbunden sind – finden dagegen bislang noch nicht immer die erhoffte Akzeptanz.

(...)

Änderungen im Haftungsrecht
Schwer objektivierbare Beschwerden
In den letzten Jahrzehnten nahm die Bedeutung schwer objektivierbarer Krankheiten kontinuierlich zu; diese verursachen nicht selten eine dauerhafte Berufsunfähigkeit und damit erhebliche Kosten für die Versicherer. Nach Autounfällen werden vor allem Schleudertraumata und PTSD (posttraumatische Belastungsstörungen) geltend gemacht. Die gehäufte missbräuchliche Berufung auf eine (angebliche) derartige Erkrankung wird von drei Entwicklungen begünstigt: Die Gerichte sind zunehmend bereit, auch dann von einer solchen schwer objektivierbaren Krankheit auszugehen, wenn jegliche überprüfbare Indizien für ihr Vorliegen fehlen, wie z. B. eine bestimmte Mindestgeschwindigkeit zum Unfallzeitpunkt als Vorbedingung für ein Schleudertrauma.1 Und schließlich zeigen sich hier wie auch bei der aggressiver gewordenen Mandantenwerbung durch Rechtsanwälte die negativen Begleiterscheinungen der vielfältigen Informationsmöglichkeiten durch das Internet: Detaillierte Hinweise, wie etwa ein Schleudertrauma am überzeugendsten simuliert werden kann, liefern heute verschiedenste Internetseiten, die auch der ungeübte Nutzer mit Suchmaschinen in kürzester Zeit finden kann.

Quelle: http://www.munichre.com/publications/302-05431_de.pdf S. 7

Ich befürchte, die Versicherer werden sich auch noch über die nächsten Jahrzehnte der Rechtsprechung des BGH verweigern, entspricht es doch ihrem Prinzip der Kostensenkung.

Wo wir schon nahezu in der Vorweihnachtszeit sind, hätte ich ach so viele Wünsche, aber ob die jemals erfüllt werden :confused: :confused: :eek:

Zu den Äußerungen bzgl. Simulation etc. werde ich noch nicht einmal ein Wort verfassen, auf dieses Niveau der Versicherer werde ich mich zumindest nicht begeben!

Gruß
Joker
 
"Schwer objektivierbare Beschwerden"

Hallo Joker,

Es geht es also darum „Schwer objektivierbare Beschwerden“ aus dem Unfallverletzungskatalog auszuschließen.

Das ist nicht neu, das ist schon alter Usus!
Es wird schon immer nach Beschleunigungskrafteinwirkung höchstens nach auffallenden Frakturen gesucht, sonst nichts, alle anderen Verletzungen können ohne geeignete Befunderstellung nicht entdeckt werden. Sie verschwinden somit als "Schwer objektivierbare Beschwerden".

Aus den Leitlinien der Neurologie in Bezug zu Gutachten bei HWS-Distorsion:
"Grundsätzlich sollten erkennbar überflüssige diagnostische Maßnahmen im Interesse eines günstigen Spontanverlaufs und einer möglichst geringen Belastung und Verunsicherung des Verletzten unterbleiben (Jörg u. Menger 1998)."
http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?t=2260&highlight=Verweigerung+Befunderhebung
http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?t=4304&highlight=Verweigerung+Befunderhebung

Es gibt keine schwer objektivierbaren Beschwerden,
es gibt allein nur Ärzte, die die Objektivierung der Beschwerden schwierig machen, immer mit dem Vorsatz, die objektiven ärztlichen Nachweise zu verhindern.

Oder warum schreibt Lemke, ein Richter, man solle aus ökonomischen Gründen, dem Unfallopfer seine Verletzungen nicht beweisen helfen.
Zitat (aus „Gespräch mit einem Richter….“ TeilXII)
Die Verhütung derartiger psychischer Entgleisungen muss deshalb oberstes Ziel sein, natürlich für die behandelnden Ärzte, aber auch für die Versicherungswirtschaft. Ein Weg zur Verhütung ist der, den Erstkörperschaden nicht vorschnell zu bejahen. Statt ohne Befund ein „HWS-Schleudertrauma“ zu attestieren sollte sich der erstbehandelnde Arzt darum bemühen, dem nach einem Unfall emotional stark erschütternden Patienten seine Ängste zu nehmen.“

„…den Erstkörperschaden nicht vorschnell zu bejahen..“ und wie wir wissen ist nachfolgend sowieso alles unfallunabhängig!
„Statt ohne Befund ein „HWS-Schleudertrauma“ zu attestieren….“
Versicherungsloyale Richter senden diese Botschaft/Empfehlung an die auszubildenden künftigen BG-Gutachter, also diejenigen, die dann in den Listen geführt werden, und von den Versicherungen und Gerichten abgerufen werden.

Es geht nicht darum, die Verletzungen aufzuspüren oder dem Verunfallten zu helfen -allererstes ärztliches Gebot - seinen unschuldig erlittenen Gesundheitsschaden zu heilen, zu lindern und helfen, Abgeltung zu erhalten.
Es geht nur um die Moneys der Versicherungswirtschaft und derer, die davon als loyale Versicherungsmediziner ihren Bonus einstreichen.

Was hat das noch mit korrektem Arzt- oder Richterverhalten zu tun?

Verletzten ihre Verletzungen zu verschweigen, Befunderstellung unterlassen und die ärztlichen Nachweise zu verweigern, nur weil der Verletzte damit einen rechtlichen Status gegenüber der Schadenshaft erlangt, das ist einfach ein krimineller Akt auf niedrigstem Niveau.

Wäre es die Verweigerung, in einer Bank, einem Kunden den Kredit zu verweigern, bzw. den Nachweis dass er kreditwürdig sei, das ist dagegen schon wieder anständig, weil es dabei nicht um vorsätzlich in Kauf genommenen Körperschaden geht.

Gier macht auch nicht Stop vor Richtern ohne Gewissensbildung in dem Monopolispiel auf Kosten der Unfallopfer.

Schwer nachweisbare Unfallverletzung! --- Wie soll das real und korrekt möglich sein, mit der heutigen modernen Medizin? Mit super differenzierten Bilderstellungen von allem, was im Körper ist und so vor sich geht? Mit massenweise aufklärender medizinischer Literatur?
Und trotzdem geht es, mit korruptionsempfänglicher Gier.
Kinderpornographiehandel, in den ebenso auch Richter und Universitätsprofessoren als Kunden einbezogen sind (siehe TV-Bericht vom 19.11.08), ist kriminell, und vorsätzliche Verweigerung von korrekter Befunderstellung bei Unfallverletzten, das soll nicht kriminell sein?

Es ist einfach erforderlich, das aufklärende Unfallopfer.de mehr in alle Arztpraxen und Klinikambulanzen einzubringen, damit die Betroffenen sich hier einloggen und informiert werden.

Gruß Ariel
Hinweis: siehe zu diesem Thema auch "Gespräch mit einem Richter...." Teil VI.)
 
Befunderhebungsfehler ist grob fahrlässig!

Schwer objektivierbare Beschwerden



"Grundsätzlich sollten erkennbar überflüssige diagnostische Maßnahmen im Interesse eines günstigen Spontanverlaufs und einer möglichst geringen Belastung und Verunsicherung des Verletzten unterbleiben (Jörg u. Menger 1998)."



Richter Lemcke: "Die Verhütung derartiger psychischer Entgleisungen muss deshalb oberstes Ziel sein, natürlich für die behandelnden Ärzte, aber auch für die Versicherungswirtschaft. Ein Weg zur Verhütung ist der, den Erstkörperschaden nicht vorschnell zu bejahen. Statt ohne Befund ein „HWS-Schleudertrauma“ zu attestieren sollte sich der erstbehandelnde Arzt darum bemühen, dem nach einem Unfall emotional stark erschütternden Patienten seine Ängste zu nehmen.“

Befunderhebungsfehler sind auch solche, die erst garnicht angeordnet wurden, oder bewusst falsch angeordnet wurden.
Z.B. RÖ nach Beschleunigungskrafteinwirkung auf BWS/HWS/oHWS/Kog lässt nur eine knöcherne Verletzung erkennen.
Weichgewebeschäden werden dadurch nicht aufgezeigt.

Beurteilung einer Beschwerde des Probanden, ohne diese mit geeigneter Untersuchung zu befunden, ist eine unterlassene Befunderhebung. Erfolgt also eine Beurteilung oder Unterstellung einer Simulation/Aggravation, dann ist dies ein grober, eher vorsätzlicher Fehler in der Begutachtung. Vorsätzlich deshalb, weil der Gutachter die Beschwerden in der Anamnese dokumentiert (sollte), also davon auch neben den Akteninhalten Kenntnis hat.
Die Beurteilung ist somit nicht verwertbar.

Es ist (strategisch) leicht, bei nicht erhobener Befundung bzw. geeigneter fachentsprechender Untersuchung von "schwer objektivierbaren Beschwerden" zu sprechen!
 
Am Ende

nun steh ich am Ende - keine Karft mehr - kein Wille :-(

Die Erfahrungen, die ich von Kind an mit Ärzten hatte- laß ich mal weg :-(

20.12.93 schwerer Wegeunfall - seitlicher Aufprall am Baum mit ca. 150 km/h - KEINE Halskrause!
Erstbehandelndes Krankenhaus in Geldern wusste, dass mein Fahrzeug in 2 Teile zerissen war - hielt es aber nicht für nötig.
Monate später - weiter zur Reha in dei BGU - Duisburg. Dort nach weiteren Monaten erstmalig geistige Probleme - Auf MEIN Drängen hin, zweimalige Vorstellung in der Neurologie. Beide Male wurde was von "Sie haben den Unfallschock nicht verarbeitet - das legt sich" gefaselt.
Klar - die wussten ja um die Zusammenhänge - ICH NICHT!
Jahre später konnte ich Alles sauber im Internet lesen. Leider war man in der Zwischenzeit so schlau und hat die Beiträge (UNI-KLinik) vpm Netz genommen - wohl zu viel Ärger...
Nach ca. einem Jahr war tatsächlich Alles weg -
Nur das ein Patient wie ich, der nach dem Unfall geistige Beschwerden äußert, SOFORT behandelt werden müsste - statt ungeeignete Tests zu machen und einem erzählen Sie ham nix....
Klar - hätte man mehr gemacht - hätte die BGU - Klinik meine Füße in die Türen der Berufsgenossenschaft gezogen! Dass möchte man natürlich unter allen Umständen vermeiden - egal ob man dem Patienten dadurch schädigt oder nicht. Denn - wie sollte ich es dem Haufen beweisen? lustig!
Nun - es war alles weg - bis 4 Jahre nach dem Unfall. Da kamen Spätfolgen wie eine Bombe! Kurz nach dem Beginn der Spätfolgen hatte ich erneut einen Unfall. Der war nicht so schwer - nur hat man leider in Geldern schwer fehlbehandelt. Das Alles lief dann 3 Jahre...
Im letzten Jahr war ich bei einem Heilpraktiker wegen einem dummen Genickunfall, den ich in der Reha des letzten Unfalls hatte. Er schaute in meine Augen, sagte mir, dass ich SEHR WOHL einen Schaden im Genick hätte - und fragte mich ob er mehr sagen dürfte, denn er sehe noch Anderes. Ich konnte mir denken, was ersieht....
Er fing an:
Konzentrationsstörungen, Ausfälle, zeitverzögerte Reaktion, Potenzprobleme, Sehstörungen, Schlafapnoe, etc. etc.
Er war dr Erste, der mir sagte, was wirklich los ist und das man mch damals, als ich die Beschwerden äußerte, sofort hätte behandeln müssen, satt wie in der BGU-Duisburg solch verbrecherisches Zeugs zu faseln...

Was er Nicht gesehen hatte:
Zur Zeit der Spätfolgen hatte ich ca. 6 Monate Krämpfe. In allen Körperregionen. Nachts - Notdienst etc.
Nach Abklingen der Krämpfe - Muskelschwund - 20 Kilo verloren.

Das Alles führte mich im Laufe der 3 Jahre bis zum freiwilligen Aufenthalt in der Psychiatrie..
Dort wollte man natürlcih nichts von SHT - Spätfolgen wissen...
Als ich entlassen wurde, setzte ich mich ans Interent und wurde nachts ündig in Uni - Klinik Berichten.
Ich war der Art schockiert.....
Ich konnte Alles lesen, als ob man über mich einen Bericht geschrieben hätte. Allse - Krämpfe, Muskelschwund und die ganze Palette, die der Heilpraktiker sah und ich ja schließlich auch TATSÄCHLICH HATTE!
Ich war (leider) so geschockt - dass ich NICHTS ausgedruckt habe :-( Ich war so Unten - dass ich den PC runter gefahren habe ohne was auszudrucken :-( Leider :-(
Denn eine Zeit später - war schon Alles vom Netz - zu brenzlig :-(

Vor Jahren habe ich im Fernsehen zu fällig einen Beitrag über SHT - Spätfolgen geschädigte gesehen. Wei nicht - Pro 7 oder so.

Ein Doktor Alexander Jatzko aus Mannheim hatte mit Kollegen eine Methode entwickelt, bei der man im Vergleich mit gesunden Patienten an spezifischer Stelle eine deutliche farbliche Veränderung im Gehirn sehen kann. Da dies aber kein direkter Beweis wäre, musste er weitermachen, damit das Ganze irgendwann einaml forensisch dicht ist.
Ich bewarb mich als Proband - ohne Erfolg - er habe schon genug Probanden...

Nur ist die Sache merkwürdiger Weise zum Erliegen gekommen !
In dr Vergangenheit habe ich des Öfteren nachgefragt und es hieß:
man habe keine Zeit mehr für das Projekt gehabt.

Lächerlich ! Könnte ja stimmen - aber mein Gefühl sagt mir was Anderes.

So ich höre auf. Nutzt mir eh alles nix....
Ach ja - warum ich nun wieder schreibe:
Damals stellte ich nach längerer Zeit fest, das meine Muskulatur sich nicht mehr aufbaut - damit habe/hatte ich mich abgefunden... Nur - leider hat das Ganze vor ca. 2 1/2 Jahren wieder angefangen - Krämpfe - Muskelschwund.... und keine Hilfe. Die BG ? Die bombadiert mich mit Formularen - es müsste erst mal ein Gutachten etc. etc. etc.
Ich bin pleite - mein freiwillige Versicherung zahlt eh kein Krankengeld - hat keinen Vertrag mit z.B. "Kliniken-Schmieder" und verweist darauf, dass Folgen eines Wegeunfalls ja eh Sache der BG wäre.......
"Und Ewig Grüßt Das Murmeltier"


I C H
G E B E
N U N
E N D G Ü L T IG
A U F

:-(

Lothar Peters
Bonnstr. 94
50354 Hürth

peters-lothar@online.de
 
Hallo,
Ich möchte das Thema noch einmal aufnehmen und einen Komentar einfügen.
Die Entscheidung des 6. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 08.07.2008 (AZ. VI ZR 274/07) beschäftigt sich mit dem Schleudertrauma und der Harmlosigkeitsgrenze

Zur „Harmlosigkeitsgrenze“ bei einer Frontalkollision (Fortführung des Senatsurteils vom 28.01.2003 - VI ZR 139/02 - VersR 2003, 474).

Wie ist nach Unfällen mit nur geringer kollisionsbedingter Geschwindigkeitsänderung das Vorliegen eines Schleudertraumas nachzuweisen?

Der Beklagte haftet dem Grunde nach uneingeschränkt für die Folgen eines Unfalls, zu dem es wegen seiner Missachtung der Vorfahrtsregeln kam. Bei diesem Unfall stieß der Beklagte mit der Frontseite des Fahrzeugs der Zeugin L. zusammen. Diese war vor dem Unfall beschwerdefrei. Seit dem Unfall leidet sie an Nacken- und Kopfschmerzen, Beeinträchtigungen der Rotationsmöglichkeit der Halswirbelsäule und Unwohlsein. Eine radiologische Untersuchung erbrachte keinen krankhaften Befund. Trotzdem war die Zeugin L. vorübergehend wegen ihrer Beschwerden arbeitsunfähig.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger aus übergegangenem Recht Ersatz der Leistungen, die er während der Arbeitsunfähigkeit der Zeugin L. für diese erbracht hat. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Der BGH hat die hiergegen eingelegte Revision des Beklagten zurückgewiesen.
Ob die Zeugin L. bei dem Unfall überhaupt eine Verletzung erlitten habe, sei eine Frage der haftungsbegründenden Kausalität und unterliege daher den Anforderungen des Vollbeweises gemäß § 286 ZPO. Danach sei erforderlich, dass das Gericht hínsichtlich des Vorliegens einer HWS-Verletzung zu einem „für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet“ gelangt sei. Das Revisionsgericht könne dabei lediglich überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt habe, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich sei und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoße. Einen solchen Fehler lehnte der BGH im vorliegenden Fall ab.
So sei das Berufungsgericht nicht verpflichtet gewesen, durch ein unfallanalytisches und ein biomechanisches Gutachten zu klären, ob der Unfall geeignet gewesen sei, eine HWS-Verletzung bei der Zeugin L. herbeizuführen. Eine Harmlosigkeitsgrenze bei der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, unterhalb derer eine HWS-Verletzung generell ausgeschlossen werden könne, sei abzulehnen. Dies gelte bei einem Zusammenstoß im Frontbereich ebenso wie bei einem Heckanstoß. Neben dem Grad der Geschwindigkeitsänderung hinge die Möglichkeit einer HWS-Verletzung immer auch von verschiedenen anderen gewichtigen Faktoren ab, etwa von der konkreten Sitzposition oder einer Drehung des Kopfes des Verletzten. Diese Umstände des Einzelfalls müssten daher stets berücksichtigt werden.
HWS-Verletzungen, auch Whiplash oder Schleudertrauma genannt, gehören in den meisten Industrienationen zu den häufigsten Personenschäden bei Autounfällen. Problematisch ist daran vor allem, dass es sich geradezu um den Prototyp der sog. schwer objektivierbaren Krankheiten handelt: Das Opfer kann kaum eindeutig beweisen, dass es einen Schaden erlitten hat, der Beklagte bzw. sein Versicherer haben wenig Chancen, das Gegenteil darzutun. Vor diesem Hintergrund gewinnen alle Versuche an Bedeutung, die darauf zielen, die Anerkennung eines Schleudertraumas an bestimmte objektivierbare Kriterien zu knüpfen. Ein Teil der deutschen Rechtsprechung hatte bis 2003, in Übereinstimmung mit der Schweizer Praxis, die Anerkennung eines Schleudertraumas davon abhängig gemacht, dass der Unfall zu einer Änderung der Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Unfallopfers geführt hatte, die eine gewisse Harmlosigkeitsgrenze überschritt (ca. 8-10 km/h).
Die aktuelle Entscheidung bestätigt ein Urteil des Senats vom 28.01.2003 (VI ZR 139/02 - VersR 2003, 474), in welchem der BGH einer solchen Harmlosigkeitsgrenze bei der unfallbedingten Geschwindigkeitsänderung eine Absage erteilt hatte. Zugleich stellt die Entscheidung klar, dass die in der früheren Entscheidung entwickelten Grundsätze auch bei einem Frontalzusammenstoß (und nicht nur bei einem Heckanstoß) gelten.
Für die Praxis bleibt es bei der unbefriedigenden Situation, dass es für die Anerkennung eines Schleudertraumas in erster Linie auf die Qualität der medizinisch-juristischen Beratung des Opfers ankommt. Dies mag auf Grund fehlender sicherer Diagnosemöglichkeiten unvermeidlich sein, das „moral hazard“-Problem ist aber unübersehbar.


Gruß von der Seenixe
 
hallo, seenixe
womit wir wieder am anfang sind.
irgendwie komme ich mit den gesetzen nicht klar:
hat ein mediziner seinen eid geschworen?
nun dürfen wir erstmal eier suchen, bringt etwas entspannung, hoffe ich.
in diesem sinne
besinnliche ostern
pussi
 
Gute Qualität der juristsich-medizinischen Beratung kennt keine Gehirnwäsche!

Hallo seenixe,

. Neben dem Grad der Geschwindigkeitsänderung hinge die Möglichkeit einer HWS-Verletzung immer auch von verschiedenen anderen gewichtigen Faktoren ab, etwa von der konkreten Sitzposition oder einer Drehung des Kopfes des Verletzten. Diese Umstände des Einzelfalls müssten daher stets berücksichtigt werden.
So ist es, diese Personen, die diese Begründung geschrieben haben, sind umfassend informiert. Sie haben sich somit auf umfassende Informationsaufnahme eingelassen und sich nicht mit Gehirnwäsche (Castro-Schimmelpfenig-Märchen)begnügt.

. Problematisch ist daran vor allem, dass es sich geradezu um den Prototyp der sog. schwer objektivierbaren Krankheiten handelt:
Das stimmt so nicht!
Die Objektivierung ist halt nur nicht einfach, für medizinisch mindergebildete Ärzte ---> einfach unmöglich. Es ist eine Sache für Spezialisten, wie auch Herzkrankheiten meistens nicht von Allgemeinmedizinern oder Gynäkologen (!) sofort erkannt werden.
Ebenso, wie Ärzte einen Darmvorfall nicht von Hämoriden unterscheiden können, für bestimmte Sachen braucht es einfach Fachspezialisten.
Auch wenn Schleudertraumaverletzungen sehr häufig auftreten, deshalb ist es nicht zu verwechseln mit harmlosen Verletzung/-abläufen.
Dass es nicht zu objektivieren wäre, dass ist nur Verlautbarung vom Gehirnwäschekommando! Und das Credo derjenigen, die sich darunter verpflichten, falsche Nachrichten zu verbreiten wie ein Schneeballsystem!

. Das Opfer kann kaum eindeutig beweisen, dass es einen Schaden erlitten hat, der Beklagte bzw. sein Versicherer haben wenig Chancen, das Gegenteil darzutun.
Für das Opfer trifft das zu.
Aber nicht für Spezialisten!
. Ein Teil der deutschen Rechtsprechung hatte bis 2003, in Übereinstimmung mit der Schweizer Praxis, die Anerkennung eines Schleudertraumas davon abhängig gemacht, dass der Unfall zu einer Änderung der Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Unfallopfers geführt hatte, die eine gewisse Harmlosigkeitsgrenze überschritt (ca. 8-10 km/h).
Die Schweiz, die erst vor ein paar Jahrzehnten die Frauen an die Wahlurnen ließen, haben bekannterweise nicht viel international bekannte Intelligenzen. Das hängt ganz sicher mit dem schweizer Bildungssystem zusammen, deren Abschlüsse kaum irgendwo anerkannt sind.
Wo in Studiernende bzw. Schüler nicht brauchbare Bildung reingesteckt wird, da kann auch nichts nützliches rauskommen.
Wenn die meinen, eine organische Verletzung hänge allein von Geschwindigkeit ab, dann sollen die damit glücklich ihre Versicherungen reicher und reicher machen - denn allein das können die Schweizer!


. Die aktuelle Entscheidung bestätigt ein Urteil des Senats vom 28.01.2003 (VI ZR 139/02 - VersR 2003, 474), in welchem der BGH einer solchen Harmlosigkeitsgrenze bei der unfallbedingten Geschwindigkeitsänderung eine Absage erteilt hatte.
In Deutschland läuft das qualitativ schon besser, siehe diese Urteile!
Warum qualitativ besser, siehe unten, die Links!

. Für die Praxis bleibt es bei der unbefriedigenden Situation, dass es für die Anerkennung eines Schleudertraumas in erster Linie auf die Qualität der medizinisch-juristischen Beratung des Opfers ankommt. Dies mag auf Grund fehlender sicherer Diagnosemöglichkeiten unvermeidlich sein, das „moral hazard“-Problem ist aber unübersehbar.
"....Qualität medizinisch-juristische Beratung..."!
Aber woher weiß ein UO, welche Qualität der Jurist hat, und die Mediziner?
Wir haben hier im Forum genug Beispiele für korrupte Juristen und Schurken bzw. Scharlatane an Medizinern.

Hier einige Links, mit denen sich der eine oder andere vielleicht beschäftigen möchte:

http://de.wikipedia.org/wiki/Sto%C3%9F_(Physik)
- Elastischer Stoß zweier Körper gleicher Masse
- Elastische Stöße (verschiedene Anfangsgeschwindigkeiten)
- Elastischer Stoß (verschiedene Massen)
- Unelastischer Stoß, im Schwerpunktsystem

- http://de.wikipedia.org/wiki/Erdbebenvorhersage
- http://de.wikipedia.org/wiki/Seismische_Welle
- http://de.wikipedia.org/wiki/Energie
- http://de.wikipedia.org/wiki/Rotationsenergie
- http://de.wikipedia.org/wiki/Rotationsenergie
- http://de.wikipedia.org/wiki/Elastizitätstheorie
- http://de.wikipedia.org/wiki/Verformung
- http://de.wikipedia.org/wiki/Verformungsenergie

- http://www.hws-instabilität.org/ind...e/Die_Vertebralarterien#Die_Vertebralarterien

Es müssten zum Gesamtverständnis jetzt noch einiges über die Gewebe-/Gefäßstrukturen, die individullen biologischen Unterschiede von Mensch zu Mensch, die spezielle Form der Gelenkteile in der HWs und unter der Schädelbasis, und natürlich die Unfallmodi an sich, hinzugefügt werden.

Mit einigen Schulkenntnissen, Geographie* und Biologie, erkennt man doch schnell, was es auf sich hat, bei einem Unfallopfer mit Schleudertrama.

Am Schluss ist vielleicht sogar der ein oder andere überzeugt, dass Geschwindigkeit hauptsächlich nur was mit Blechverbiegung zu tun hat, jedoch keine Aussage über Körperverletzung aussagt.
Dafür gibt es genug gerichtsmedizinische Beweise, halt allerdings nur von Toten!

Mit den oben genannten Urteilen hat uns der BGH das erspart :))), Verletzungsbeweise erbringen zu müssen durch TOT!

*: In Geographie lernt jeder Schüler bereits was von Zerstörung, durch Stoß/Ruck - Druck - Rotationswindung - und das alles ohne Beschleunigung - oder hat jemand geglaubt, die Zerstörungen bei dem Erdbeben in Aquila hat die Erde erst Anlauf genomme, um die Hauser zum Einstürzen zu bringen? EIn Kirchendach das runterkommt, nach jahrhunderte langem schweben in großer Höhe, es hat keinen Anschlag an das Kirchendach gegeben, weder von einem Vogel, noch von einem Flugzeug. Es hat einfach nur seine Stabilität verloren durch Rucken, Rotieren und ----> Schwanken und damit war seine Statik flutsch!

Übrigens, das Herunterfallen eines Daches ist nicht primär die Schuld des Erdbebens, es war einfach eine Überbeanspruchung der Struktursubstanzen durch das Zusammenwirken bestimmter Kräfte auf einmal!
Sekundär: Diese Überbeanspruchung wurde vom Erdbeben ausgelöst (Kausalitätsreihe!).

Gruß Ariel
 
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