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BGH Ablehnung von Richtern - Ausführungen zur Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit die möglicherweise für Gutachter interessant sein könnten

Shammy

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
13 Dez. 2010
Beiträge
314
Hallo @ all,

das Urteil bezieht sich zwar "eigentlich" auf Richter, m. E. ist es jedoch bzgl. der Ausführung,

"eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln"

interessant. Ich denke da an unsere Gutachterindustrie, z. B. Prof. Stevens, Thoman, Castro usw., die öffentlich und teilweise in der Literatur eine sehr eindeutige Haltung bzgl. einer "wissenschaftlich" fundierten Beurteilung zur Aggravation, Simulation bzw. Versicherungsbetrug etc. von teilweise Schwerstverletzen bzw. Betroffene schwerer und gefährlicher Unfälle einnehmen. Es finden sich teilweise Seminare, Aufsätze oder ganze Listen mit Stellungnahmen zu Aggravation, Simulation und "Betrug in der Personenversicherung" oder so ähnlich....

Ob ich hiermit Recht habe, kann ich nicht beurteilen, diese Überlegung obliegt jedem selbst :)



"27.11.2018 · IWW-Abrufnummer 205772
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 07.11.2018 – IX ZA 16/17


Die frühere Mitwirkung des abgelehnten Richters an einer juristischen Festschrift kann in einem Rechtsstreit, in dem der Geehrte als Beklagter wegen Pflichtverletzung in Anspruch genommen wird, die Besorgnis der Befangenheit begründen.



Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2018 durch die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:​
Tenor:
Die Ablehnungsgesuche der Kläger gegen den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Prof. Dr. Pape werden für begründet erklärt.
Die Ablehnungsgesuche der Kläger gegen die Richterinnen und Richter Grupp, Lohmann, Möhring, Dr. Schoppmeyer und Meyberg werden für unbegründet erklärt.



Gründe

1

Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur BGH Beschluss vom 2. November 2016 - AnwZ (Brfg) 61/15 - NJW-RR 2017, 187 [BGH 13.12.2016 - VIII ZR 241/15] Rn. 4 mwN).

2

Nach diesen Maßstäben liegt ein Ablehnungsgrund in Bezug auf den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Pape und Prof. Dr. Gehrlein vor, nicht aber in Bezug auf die weiteren abgelehnten Richterinnen und Richter.

3

1. Die Kläger meinen zu Recht, eine Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kayser ergebe sich daraus, dass dieser als Mitverfasser eines Geleitworts zu einer Festschrift anlässlich des 70. Geburtstags des Beklagten dessen Person und Lebenswerk in heraushebender Weise gewürdigt hat. In dem Geleitwort bezeichnet der abgelehnte Richter den Beklagten als einen Mann, "der sich wie kein zweiter in vielfältiger Weise um das Insolvenzrecht und die angrenzenden Rechtsgebiete verdient gemacht" habe; der "zu der seltenen Spezies Insolvenzverwalter gehört, die unternehmerisches Denken mit scharfsinniger juristischer Analyse verbinden können", der "unternehmerisch mit dem bestmöglichen Bemühen um die Sanierung als die ökonomisch vorzugswürdige Lösung" vorgehe, "mit seinen Publikationen seine Qualifikation als Vordenker für die Praxis" beweise und "den Acker «Insolvenz und Sanierung» in sehr unterschiedlichen, einander aber immer wieder befruchtenden Funktionen bestellt und daraus reiche Ernte hervorgebracht" habe.

4

Die damit verlautbarte Hochachtung nicht nur von Person und Lebenswerk des Beklagten, sondern auch seiner besonderen insolvenzrechtlichen Treffsicherheit und seiner Vorbildfunktion für Insolvenzverwalter, kann bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, in einem Rechtsstreit, in dem der Beklagte wegen angeblicher Pflichtverletzung bei der Ausübung seines Amtes als Insolvenzverwalter auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die persönliche Verwendung zu Ehren des Beklagten tatsächlich Ausdruck einer besonderen Nähebeziehung ist oder ob die Laudatio etwa nur geschäftsmäßig verfasst oder gar lediglich mitunterzeichnet wurde. Denn maßgeblich ist die Sicht der ablehnenden Partei, die bei vernünftiger Würdigung der äußeren Umstände Zweifel daran haben darf, dass das mit dem Geleitwort zum Ausdruck Gebrachte hinter seinem objektiven Wortsinn zurückbleibt.

5

2. Ebenso begründet sind die Ablehnungsgesuche gegen die Richter Prof. Dr. Pape und Prof. Dr. Gehrlein, welche jeweils einen umfangreichen Fachbeitrag zu der Festschrift geleistet haben. Gegenstand dieser Beiträge war zwar zuvorderst eine Teilnahme am wissenschaftlichen Diskurs über ein insolvenzrechtliches Thema; allerdings war der äußere Anlass hierfür durch die mit der Festschrift vorzunehmende Ehrung des Beklagten gesetzt. Auch wenn die Fachbeiträge der Richter Prof. Dr. Pape und Prof. Dr. Gehrlein für sich genommen keine persönliche Würdigung des Beklagten enthalten, der Aufsatz von Prof. Dr. Gehrlein sogar eine unabhängige Zweitverwertung in NZI 2015, 577 gefunden hat, darf die ablehnende Partei bei vernünftiger Würdigung der äußeren Umstände davon ausgehen, dass sich die Autoren mit ihrer Teilnahme an der Festschrift in den Dienst einer Sache gestellt haben, die auf eine Ehrung des Jubilars unter Hervorhebung außergewöhnlicher Verdienste ausgerichtet war. Diese Sichtweise wird auch durch das Geleitwort vermittelt, an dessen Ende versichert wird, dass gemeinsames Anliegen der Herausgeber und Autoren die Würdigung von Person und Lebenswerk des Beklagten sei. Aus Sicht der ablehnenden Partei kann dies Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit der Richter bei der hier vorzunehmenden Beurteilung einer möglichen Pflichtwidrigkeit des Beklagten bei der Ausübung seines Amtes als Insolvenzverwalter zu zweifeln.

6

3. Hingegen ergibt sich keine Besorgnis der Befangenheit des Richters Dr. Schoppmeyer daraus, dass er als einer von insgesamt zwanzig Autoren an einem vom Beklagten mitherausgegebenen Kommentar zur Insolvenzordnung mitwirkt. Die dadurch vermittelte Verbindung vermag bei vernünftiger Würdigung aller Umstände keinen Anlass zu geben, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung zu zweifeln. Allgemeine berufliche Kontakte des Richters zu einer Partei ohne besondere Nähe oder Intensität genügen dafür nicht ( BGH Beschluss vom 10. Juni 2013 - AnwZ (Brfg) 24/12 - NJW-RR 2013, 1211 Rn. 8). Grundsätzlich sind nur nahe persönliche (oder geschäftliche) Beziehungen zwischen dem Richter und einem Verfahrensbeteiligten geeignet, die Unparteilichkeit eines Richters in Frage zu stellen. Deshalb kann selbst ein Kollegialitätsverhältnis, das in der Regel mit häufigeren persönlichen Begegnungen als eine bloße Mitautorenschaft verbunden ist, nur dann eine Ablehnung rechtfertigen, wenn damit eine sehr enge berufliche Zusammenarbeit verbunden ist. Für eine derartige enge berufliche Zusammenarbeit sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Eine Mitautorenschaft als solche begründet weder enge berufliche noch nahe persönliche Kontakte zwischen den Mitautoren und -herausgebern (vgl. BGH Beschluss vom 31. Januar 2005 - II ZR 304/03 - BGHReport 2005, 1350). Aus der Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei besteht daher kein Anlass, deswegen an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.

7

Aus vorgenannten Gründen ergibt sich ein Ablehnungsgrund gegen die Richterinnen und Richter Grupp, Lohmann, Möhring, Dr. Schoppmeyer und Meyberg nicht aus deren Autoren-, Herausgeber- oder Vortragstätigkeit für den (vom Beklagten gegründeten) RWS Verlag.

8

4. Ebenso wenig sind die Richter Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg aufgrund ihrer Mitwirkung am früheren Verfahren IX ZR 260/15, an dem die Kläger nicht beteiligt waren, aus Sicht der verständigen Partei darin beeinträchtigt, dem Sachverhalt des hier vorliegenden Rechtsstreits unbefangen gegenüberzutreten.


Günter
Nedden-Boeger
Botur
Guhling
Krüger



Vorschriften§ 42 Abs. 2 ZPO"


Gruß

Shammy
 
hallo Shammy,

Ob ich hiermit Recht habe, kann ich nicht beurteilen, diese Überlegung obliegt jedem selbst :)

natürlich hast du recht. was jedem im fall des falles obliegt, ist genau dieser nachweis. der ist aber in der ad-hoc-situation selten und zumindest schwer zu führen. von den betroffenen selbst am wenigsten, von damit vertrauten RAen auch nicht (wohl nicht mal der häufig in dem zusammenhang genannte u eifrig tätige Büchner). ich kann nur immer wieder auf die entsprechend angedachte faktensammlung hinweisen, die gerade das bewerkstelligen und das defizit wenigstens teilweise beheben soll (kolatteral-effekte inbegriffen).

ich verweise wieder mal auf die information, die ich erst im laufe der zeit zusammentragen konnte und die unter Beweisverfahren Jakob/Rudert Diagramm mitt den ganzen verflechtungen von SV und "täter-arzt" zu finden sind. kein betroffener hat die zeit, möglichkeit und mittel, das alles zeitnah zu eruieren.

(und wer pflegt jetzt dieses urteil ein ...?)


gruss

Sekundant
 
Hallo Sekundant,

vielen Dank für Deine Einschätzung.

Ich verfüge z. B. über eine Aufstellung - wenn auch schon etwas älter - der von Herrn Prof. Stevens verfaßten Beiträge, die er damals auf seiner Homepage veröffentlicht hatte, so dass jeder Auftraggeber "annehmen" konnte, wie denn das Gutachten ausfallen würde. :) (Ein Schelm, der Böses denkt). An den Beiträgen, die in Richtung Generalverdacht Simulation, Aggravation, Versicherungsbetrug ging, hatten auch seine Psychologen - die allerdings nicht ärztl. approbiert (oder so ähnlich) sind, mitgewirkt. Hatte die Liste erst kürzlich in der Hand.

Die Vorlage solcher Fakten ist doch zielführend, so auch erfolgt, in dem Fall, in dem es zur Ablehnung von Stevens kam :) LG Stgt.

Auch wenn ich mich wiederhole, hatte ich mehrfach zum Sammeln der Daten aufgerufen, so auch Tscharlie - DANKE! Leider erfolgte von den Usern keine Unterstützung, offensichtlich ist das Thema nicht interessant oder wichtig genug.

Gruß

Shammy
 
hallo,

zwei punkte:
diese aufstellung ist uU sicher hilfreich. ich habe eine solche zwar auch, aber mglw aus anderer zeit. du kennst meine erreichbarkeit?

ich wiederhole auch mich, wenn ich nicht nur zur faktensammlung aufrufe, sondern diese seit langem besteht. nur lebt so etwas von entitäten oder anders als rein IT-orientiert von Informationsobjekten.

ich will jetzt keinen ansturm auf die (ich nenne sie trotzdem) start [MedJur-Fallakte Wiki] weil mir natürlich die kapazitäten fehlen, aber irgendwie wäre auch ein solcher zu bewältigen.


gruss

Sekudant
 
Hallo Shammy,

auf jeden Fall ist es mal interessant so etwas zu lesen, was man dann daraus machen kann, ist eine andere Frage!
Aber jeder muss ja für sich und seinen Fall wie Sekundant schreibt Fakten sammeln!
Um so mehr wir hier mit einander kommunizieren um so besser!
Danke
 
Hallo Shammy!
Kannst du mir die von dir angesprochene Liste mit Beiträgen zukommen lassen bitte?
Ich befürchte, ich werde sie benötigen ...
Lg
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Hallo Sekundant,

vielen Dank für Deine Einschätzung.

Ich verfüge z. B. über eine Aufstellung - wenn auch schon etwas älter - der von Herrn Prof. Stevens verfaßten Beiträge, die er damals auf seiner Homepage veröffentlicht hatte, so dass jeder Auftraggeber "annehmen" konnte, wie denn das Gutachten ausfallen würde. :) (Ein Schelm, der Böses denkt). An den Beiträgen, die in Richtung Generalverdacht Simulation, Aggravation, Versicherungsbetrug ging, hatten auch seine Psychologen - die allerdings nicht ärztl. approbiert (oder so ähnlich) sind, mitgewirkt. Hatte die Liste erst kürzlich in der Hand.

Die Vorlage solcher Fakten ist doch zielführend, so auch erfolgt, in dem Fall, in dem es zur Ablehnung von Stevens kam :) LG Stgt.

Auch wenn ich mich wiederhole, hatte ich mehrfach zum Sammeln der Daten aufgerufen, so auch Tscharlie - DANKE! Leider erfolgte von den Usern keine Unterstützung, offensichtlich ist das Thema nicht interessant oder wichtig genug.

Gruß

Shammy

Hi shammy,

Kannst du mir diese Aufstellung zukommen lassen? Ich bin auch ein Opfer von diesem Herrn Stevens.

Danke dir

Gruss
 
Hallo,

auch ich war einst "Opfer von Stevens" und dieses Forum hatte mir sehr geholfen, mit den ganzen Problemen, was auf mich zu kam, zu bewältigen.
Leider war ich aus Beruflichen Gründen sehr lange nicht mehr in diesem Forum.
Ich hatte damals gegen Stevens vor dem Landgericht geklagt und nach ca. 6 Jahren, gegen Ihn gewonnen bzw. einen neuen Gutachter zugesprochen bekommen. Der nächste Gutachter war auch vom gleichen Schlag "Stevens", der hatte an Stevens Gutachten nichts einzuwenden, ohne mich jemals gesehen zu haben. Auch diesen hatte ich über meinen Anwalt abgelehnt. Es folgte der dritte Gutachter in Karlsruhe, welcher mir nach 6 Jahren die BU bestätigte. Es war ein sehr langer und einsamer Weg, da meine Familie bzw. Bekannten, mich nicht verstehen konnten, so unermüdlich zu kämpfen. Letztendlich hat dann die Gerechtigkeit gesiegt.
Wenn jemand Material benötigt, einfach melden. Meinem Anwalt habe ich auch zur Weitergabe der Gerichtsdokumente, die Erlaubnis erteilt.

Gruß Olaf
 
Hallo Olaf,

die damalige LG - Entscheidung ist mir bekannt!

Die BUZ können ggf. für Versicherungen "teuer" werden und darum wird
m. E. wohl auch "Politischer Druck" auf die Gerichte ausgeübt.

Anders kann ich mir das nicht erklären, dass oft "besondere" Gutachter ausgesucht werden.

Danach auf Fortbildungen - Tagungen das Vers. Halali so lange gesungen, bis es
jeder Richter begreift.

Früher waren Stevens, Hausotter usw. für die Gen Re-Kölner Rückversicherung im Einsatz
und sprachen die gleiche Sprache.

BUZ Leistungen- minimieren ablehnen was geht!

Grüße
 
Hallo Olaf445,

bitte sende mir das Material auch zu.

Bin gerade im Befangenheitsantrag gegen Stevens unterwegs. Im wahren Leben ignoriert man solche Type und diese rächen sich wiederum auf diese Art und Weise. Sicher ist hier auch viel Schmierstoff notwendig, denn ohne studiert zu haben, entbehren diese Gutachten jeder Logik.

Meine Adresse ai@helpdirekt.de

Vielen vielen Dank. Den Gerichtsentscheid stelle ich hier gern zur Verfügung.

Liebe Grüsse an das gesamte Forum

A
 
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