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BG-Rente rückwirkend zu zahlen ? (4112 BKV)

Alfred3001

Neues Mitglied
Registriert seit
19 Aug. 2016
Beiträge
8
Hallo,
da ich mich mit den BG-Dingen nicht auskenne und in diesem Forum viele Fachleute unterwegs sind, wollte ich mal diesen Fall schildern:

Mein Vater verstarb im Juni 2015 an den unmittelbaren Folgen der Berufskrankheit 4112 BKV. Dies ist mittlerweile auch durch die BG anerkannt ( die Berufskrankheit ist auf die frühere über 30-jährige Tätigkeit als Kohlenhauer im Kohlenbergbau unter Tage zurückzuführen ).
Aktuell steht die Berechnung der BG noch aus.

Verlauf:
2002 steht im vorläufigen Kurzarztbrief: bekannte Silikose
2006 steht im Arztbrief: V. a. Silikose
2007 steht im Entlassungsbericht: Silikose
2015 steht im vorläufigen Arztbericht: Silikose
Erst darauf hin wurde 2015 von der Klinik eine Anzeige auf eine Berufskrankheit gemacht.

Anmerkung:
Die zuvor gemachten Angaben zur Silikose kommen insgesamt aus dem von der BG anerkannten Gutachten.
Mir, vermutlich auch meinem Vater, waren diese Ergebnisse nicht bekannt.

Nun zu meiner Frage:
Warum wurde nicht schon 2002 durch die Klinik oder den Hausarzt ein Antrag gestellt, wenn vermutlich heute dadurch Nachteile entstehen/entstanden sind ?
Ab wann müsste eine Rente geleistet werden, ab Antragstellung oder schon früher (ich gehe mal davon aus, dass es auch eine Verjährungsfrist gibt) ?

Gruß Alfred
 
...
Hallo Alfred,

mein erster Gedanke war 'oh mein Gott'. Wie kann soetwas sein. :mad: Gut, wir wissen, wie & warum das sein kann. Finanzielle Ansprüche müssen in jedem Fall erst einmal für nichtig erklärt werden, um Geld (für wen auch immer) zu sparen.

Mir stellen sich mehrere Frage:

1. Wann wurde das erste Mal ein Gutachten gemacht und von der BG anerkannt!

2. Der Antrag auf BK wurde wann genau gestellt?

3. War Dein Vati durchgängig / regelmäßig ab 2002 beim Arzt? Betrifft möglicherweise eine Verjährung.

4. Noch ausstehendes Geld fällt der Erbmasse zu!

5. Warst Du bereits bei einem Anwalt? Du wirst einen brauchen!


Liebe Grüße & alles Gute
Christiane
 
Hallo Alfred, wenn ein Gutachten erstellt wurde, dann sollte doch auch eine Anzeige vorliegen. Die BG gibt keinen Gutachtenauftrag raus ohne Anlass. Wenn die BK anerkannt wird, wird ab Antragstellung gezahlt, ggf. auch für die Hinterbliebenen. Die rechtlichen Seiten sollten zuerst geklärt werden. Anwalt und Akteneinsicht. TAD-Bericht genau studieren. Eine Diagnose muss nicht automatisch eine Anerkennung nach sich ziehen. Viel Erfolg.
 
Hallo Christiane17,
vielleicht hab ich mich falsch ausgedrückt:
- Der Antrag wurde im April 2015 durch die Klinik gestellt
- Das Gutachten wurde im Juni 2015 (Anlass: Tod des Vaters) durch die BG in Auftrag gegeben (per Obduktion)
- rechtlich ist das Gutachten durch die BG anerkannt (sie hat bereits ein Sterbegeld und die Überführungskosten gezahlt)
- ob ich einen Anwalt benötige, muss ich mal nach dem Bescheid sehen, jedenfalls habe ich eine Ärztin, die Gutachten beurteilen kann und auch erstellt
- der endgültige Bescheid steht noch aus (mit Berechnung der Rente)
Gruß Alfred

Hallo slahan,
siehe meine Antwort an Christiane17.
Vielleicht hatte ich mich nicht genau genug ausgedrückt.
Gruß Alfred
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Hallo Alfred,


die ersten behandelnden Ärzte / Kliniken hätten bereits eine Verdachtsanzeige auf BK stellen müssen.

Sieh Dir die Unterlagen mal dort in der Praxis und den Kliniken an.

Desweiteren rate ich Dir, die BG-Akte anzufordern. Dort müssen nummeriert alle Unterlagen enthalten sein.

Somit läßt sich ebenfalls prüfen ob schon eine BK-Anzeige gestellt wurde.

Viele Grüße

Kasandra
 
Hallo Kasandra,
eine BG-Anzeige wurde vor 2015 noch nie gestellt (das hat mir die BG sogar bestätigt). Der Sachbearbeiter ist ein netter Mensch mit dem man reden kann und der mir sogar Dinge sagt, die ich offiziell noch nicht weiß.
Die BG-Akte habe ich nicht, aber das pathologische Gutachten.
Was fehlt ist lediglich der Bescheid, der aktuell in Arbeit ist.
Gruß Alfred
 
Hallo, das ist ja eine interessante Frage!

Dazu möchte ich gerne auch etwas beisteuern und Fragen.

Hat ein Arzt oder Zahnarzt den begründeten Verdacht, daß bei einem Patienten eine Berufskrankheit vorliegt, muß er dies dem Träger der Unfallversicherung oder den für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen unverzüglich anzeigen (§ 202 SGB VII). Der Arzt muß den Patienten über den Inhalt der Anzeige unterrichten und ihm den Unfallversicherungsträger oder die staatliche Arbeitsschutzstelle nennen, der die Anzeige zugeleitet wird.

Einwilligung des Patienten
ist nicht notwendig.

Wer aber trägt den eventuellen den schaden, wenn die Anzeige nicht gestellt oder zu spät gestellt wird, wie in den Fall von Alfred.

Gruß Fuchs
 
Hallo Fuchs,
das ist genau die Frage.
Eigentlich hätte die Klinik bereits 2002 einen Antrag stellen müssen, hat sie aber nicht.
Ich habe zwar noch keinen Bescheid, aber ich denke, dass die BG vielleicht maximal 4 Jahre nach Antragsstellung als Beginn der Rente zurückgehen wird.
Ich werde nächste Woche mal den Sachbearbeiter danach fragen ...
Aber eigentlich müsste die Klinik ja dann den Schaden tragen, da sie ja verpflichtet gewesen wäre, einen Antrag zu stellen.
Gibt es denn in solch einem Fall ein bekanntes Urteil ?
Gruß Alfred
 
Hallo, ich glaube in diesem Fall ist die BG "unschuldig". Wenn die keinen Antrag bekommen, kann auch nichts passieren. Ich befürchte, der Tag der Antragstellung gilt als "Zahltag". Das eventuell entgangene Leistungen von anderen übernommen werden, kenne ich nicht - auch wenn sie einen Antrag an die BG hätten schicken müssen. Ich befürchte auch, die "Kuh" ist noch lange nicht vom Eis. Viel Erfolg
 
Hallo slahan,
ich bin gespannt auf das Ergebnis der BG, welches ja bald kommen wird. Ich denke, die BG benötigt noch so 2 bis 3 Wochen, dann seh ich ja was in dem Bescheid steht.
Im Grunde ist es nicht wichtig, ab wann die BG zahlen muss, viel wichtiger war die Anerkennung der Berufskrankheit.
Gruß Alfred
 
Hallo Alfred,

interessant ist ebenfalls, warum die Krankenkasse bei der Diagnose nicht reagiert hat.....?

Beim Verdacht einer BK etc. sollte eine KK doch mal wegen dem Kostenträger nachfragen und eine Klärung verlangen.

Insgesamt solltest Du die Akten der KK und BG prüfen. Auf schöne Worte würde ich mich nicht verlassen.

Viele Grüße

Kasandra
 
Hallo Kasandra,
ich vermute mal, dass die Krankenkasse damals nichts getan hat, weil die BG Bergbau zum gleichen Verein gehörte wie die Knappschaft. Und in diesem Fall kommt Nichtstun ziemlich sicher billiger. Das Gleiche galt für die Krankenhäuser, die die Silikose zuerst festgestellt hatten. Erst das letzte Krankenhaus, welches dann tatsächlich eine Anzeige erstellt hat, ist aus heutiger Sicht neutral gewesen (und hat zudem alle Untersuchungen durchgeführt, um die Silikose zu untermauern).
Gruß Alfred
 
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