• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

BG muss nach Verstoss §200 ,beratungsärztliche Stellungnahme löschen

Frage an @mainz05bub:

Guten Tag!

Zu Deiner Erklärung unter #8 (@mainz05bub) - Zitat -:

Begründet habe ich die beratungsärztliche Stellungnahme an das Bundesamt für Datenschutz wie folgt ,
Verdacht des Verstosses nach dem § 200 SGB VII
Die beratungsärztliche Stellungnahme ist nach dem Bundesamt als Gutachten zu bewerten...

Bundesamt
= Bundesversicherungsamt? http://www.bundesversicherungsamt.de/


Woher wußtest Du das? War der Beratungsarzt ein 'Interner' (also wie ein Sachbearbeiter der BG agierender mit Beratervertrag), oder ein 'Externer' (aus der Masse der frei verfügbaren)?


Ich habe es z.Zt. mit einem vergleichbaren Problem zu tun:
Der interne Beratungsarzt ebnet durch sein völlig abweichendes und falsches Votum der BG den Weg zur Totalablehnung. Seine mehr oder weniger ausführliche Zweitexpertise zu bereits vorhandenen Gutachten wurde als alleiniges Beweismittel in das Verwaltungsverfahren eingeführt. Denn hierauf bezieht sich die Verwaltung in ihrem Ablehnungsbescheid - ohne den Namen des Beratungsarztes zu nennen! Den ich aber aus den Akten kenne!

Nun meint der LDI, dass die Formulierungen des Beratungsarztes nicht im Bescheid als Beweismittel verwendet wurden... (wer lesen kann! Selbstverständlich wurde das gelieferte Material auch verwendet!) und ausserdem sei eben der Name des Beratungsarztes nicht dazu genannt worden! Ob das überhaupt erforderlich ist, um die sog. beratungsärztliche Stellungnahme als rechtswidriges Gutachten zu eliminieren, konnte ich bisher trotz intensiver Recherche nicht ermitteln.

LDI-Fazit: Deshalb sei es kein Gutachten!


Ich hatte dem LDI das Schreiben des HVBG vom 28.08.2003 zur Kenntnis gegeben, leider hatte dies überhaupt keinen Einfluß auf die o.g. Beurteilung.


Grüße von
Ingeborg!
 
Hallo Ingeborg!

Wende dich mit der von dem Beratungsarzt oder der Beratungsärztin ausgestellten Stellungnahme an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz Postf. 200112 in 53131 Bonn. ( Anschrift bitte erneut überprüfen. )

Teile dort die Bedenken mit, warum Du die Beratungsärztliche- Stellungnahme als Gutachten ansiehst.

Es kommt darauf an welche Fragen an den Beratungsarzt oder die Beratungsärztin gestellt waren.

Hat der Beratungsarzt oder die Beratungsärztin nur über die Schlüssigkeit eines Gutachten eines anderen Arztes befunden, dürfte es sich um kein Gutachten handeln.

Waren aber dem Beratungsarzt und der Beratungsärztin Fragen gestellt.

a) Welche Gesundheitsstörungen bei Dir vorliegen?
b) Welche Gesundheitsstörungen sind mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit berufsbedingt oder wie bewerten Sie die MdE?

könnte es sich um ein Gutachten handeln. Welches von einem Beratungsarzt oder einen Beratungsärztin nicht erstellt werden sollte.

Gruß
 
benötige dringend Hilfe

Hallo in die Runde

Neues von mir. Die BG erwägt nun ein Zusammenhangsgutachten zu erstellen.

Meine vorgeschlagene Ärzte die ich anhand einer Gutachterliste vom VDK erhalten habe und anscheinend Gutachter für das hiesige Sozialgericht fungieren ,haben alle abgesagt ,mit der Begründung ,die würde BG bezahle für Gutachten wenig Geld ,bzw Termin in ca. 4 -5 Monate.

Desweiteren wurde ein vorgeschlagener Arzt meines Vertrauens abgelehnt mit der Begründung der Arzt wäre nicht als Gutachter im DGUV (Gutachterverzeichnis der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung )sowie DGNB (Deutsche Gesellschaft für neurowissenschaftliche Begutachtung )bekannt. Desweiteren wäre er kein Facharzt für Neurologie noch Psychatrie bekannt die wesentliche Gutachteranforderung Kriterien auch nicht erfüllen würde.

Ein Witz ! Ich wurde vor 2 Jahren von Ihm schon einmal begutachtet ,wobei ich Ihn als Gutachter vorgeschlagen hatte. Prof. Dr. Rüddel ,Bad Kreuznach . Facharzt für psychomatrische Medizin und Psychotherapie ,Facharzt für innere Medizin.
Auf telefonischer Nachfrage teilte mir Dr. Rüddel mit ,das er sehr wohl die Kriterien und Anforderung erfülle ,immerhin würde er seit über 30 jahre Gutachten erstellen. Der 2. vorgeschlagene Arzt ,teilte der BG mit ,das die Begutachtung erst in 5 -6 Monaten möglich wäre.

Die BG hat nur ihrerseits Dr. Armand Gerken ,Mainz ( bekannt BG voreingenommen )
sowie Dr. Michael Martin , Hattersheim (ebenso BG voreingenommen )sowie Dr. Michael Kämpfer Neu- Isenburg vorgeschlagen.

Kann mir da jemand einen Ratschlag geben ? Ich finde ganz einfach auch keinen neutralen Gutachter . Welche Möglichkeiten habe ich ,die vorgeschlagenen Gutachter der BG abzulehnen ?
 
Hallo mainz05bub,

direkt kann ich dir nicht helfen!
Aber ein Gedanke von mir wäre, bei Gericht anrufen und dir die Liste der Gutachter für dein Fachgebiet geben lassen!
Dann könntest du wenigstens die GA im www suchen und dich schlau machen!
Bestimmt beleibt der einen oder andere GA für dich übrig!
 
Danke Micha

Ich habe mir schon eine Liste der Gutachter vom VDK erhalten. Dass komische ist ,das keiner von denen dieses Zusammenhangsgutachten mit Fragestellung ob nach jetzt über 3 Jahre meine gesundheitlichen Probleme
von dem Arbeitsunfall zurückzuführen sind ,bzw. ,wenn ja , die Feststellung der MdE machen möchte. Liegt anscheinend an der Bezahlung.

Ich habe mich heute schriftlich beim Bundesversicherungsamt in Bonn beschwert ,da die BG meinen vorgeschlagenen Gutachter abgelehnt hat.
Laut BG stehe dieser ja nicht in der Gutachterliste ,aber dieser Facharzt der Psychomaterie ist bzw über 30 jahre auch im Aufrag der BG ,Gutachten geschrieben hatte ,bzw sehr wohl die Kriterien sowie Anforderungen erfüllt.

Desweiteren habe ich festgestellt das die BG bei der Wahl Ihren vorgeschlagenen Gutachtern schon wieder gegen den § 200 verstossen haben . Im Schreiben steht nichts vom Widerspruchsrecht der vorgeschlagenen Gutachter der BG § 76 Abs. 2 des zehnten Sozialgesetzbuch. Ich denke ich werde die vorgeschlagenen Gutachter nach Einschaltung des Bundesversicherungsamtes wegen Befangenheit ablehnen .Desweiteren werde ich darauf bestehen , das ich meinen vorgeschlagenen Gutachter zugesprochen bekomme.
 
Hallo Ingeborg
Es wurde von der BG eine beratungsärztliche Stellungnahme durch einen Arzt in Frankfurt bzw niedergelassen in Offenbach veranlasst. Alle ,auch vorgeschlagene Ärzt die für die BG arbeiten ,arbeiten logischerweise für die BG ,bzw sind Vertragsärzte der BG ,somit voreingenommen . Das Verletztengeld wurde daraufhin von der Bg eingestellt .Über den VDK ,habe ich dann Klage eingereicht ,bzw habe durch einen Tipp des Forumsmitgliedes Buchfreundin ,mich im gleichen Moment bei dem Bundesamt für Datenschutz gewendet ,das diese beratungsärztlichen Stellungnahme zu löschen sei ,da die BG gegen den § 200 verstossen hatte , mir 3 Gutachter zu nennen .
Die BG hat nach Aufforderung des Bundesdatenschutz ohne Murren ,die Stellungnahme gelöscht .N8un hatte die BG keine medizinische Grundlage mehr und musste mir nach Aufrechnung des ALG 1 ,Verletztengeld mit 4 % Zinsen 6 Monate zurückzahlen.
Nun geht das Spiel von vorne los und siehe da ,die BG hat in ihrem Schreiben, ihrer nun vorgeschlagenen Ärzte ,die ich wegen Befangenheit ablehne wiederum gegen den § 200 verstossen ,indem Sie nicht auf das Wiederrufsrecht ,§ 76 Abs 2 zehntes Sozialgesetzbuch in Ihrem Schreiben hingewiesen habe.
Nun geht die Angelegenheit per Beschwerde an das Bundesversicherungsamt. Auch wegen der Ablehnung meiner vorgeschlagenen Begutachter .Es kann wohl nicht sein ,das ein Gutachter ,der mir vor 2 Jahren im Auftrag der Bg begutachtet hat jetzt abgewiesen wird ,mit der Begründung ,er stehe nicht im Gutachterverzeichnis der BG .

Forenmitglied Buchfreundin kann Dir sicherlich wertvolle Tipps geben. Schreib Sie mal per PN an.

PS Bitte leere mal ein PN Posteingang.

Gruss
 
Top