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BG-in Wiso

lilo

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
30 Okt. 2010
Beiträge
301
Hallo an @,

eben gab es einen Bericht im

ZDF Wiso

BG / Feuerwehr

ich habe leider nur den Rest mit bekommen

eine Wiederholung gibt es

Mo: 28.01.2013, 03:05 Uhr
data.png
(VPS 29.01.2013, 03:10 Uhr

zur Zeit kann man es sich im Internet noch nicht anschauen

Gruß

Lilo
 
Hallo,

auch hier das gleiche Katz und Mausspiel der BG.:rolleyes:

Ist ggf. beim Verunfallten/Geschädigten ein Vorschaden/Schadensanlage vorhanden, wird erstmals abgelehnt oder auf Zeit gespielt.

Aber Aber nochmals für alle:;)
Ein Vorschaden/Schadensanlage heißt definitiv erstmals nicht, dass die
BG für die Geschichte außen vor ist.:p


Info:
Nach dem am 01.01.1997 in
Kraft getretenen § 8 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung –
(SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz
begründenden Tätigkeit. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper
einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

Grundvoraussetzung für die Annahme eines Gesundheitsschadens als Folge eines von außen
einwirkenden Ereignisses ist, dass das Unfallereignis nicht hinweggedacht werden
kann, ohne dass der vorliegende Gesundheitsschaden entfiele (Kausalität im naturwissenschaftlich-
philosophischen Sinne). Dabei ist der Ursachenzusammenhang zwischen Arbeitsunfall
und Gesundheitsschaden nach ständiger Rechtsprechung des BSG bereits dann
zu bejahen, wenn er hinreichend wahrscheinlich ist (BSGE 45, 285). Hinreichende Wahrscheinlichkeit
ist gegeben, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände des Einzelfalls
den für den Zusammenhang sprechenden Umständen ein deutliches Übergewicht zukommt,
so dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann (BSGE 32,
203, 209).

Im Rahmen des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden geht es um die Zuordnung des Schadens zum Unfallereignis. Schwierigkeiten
entstehen dann, wenn das Unfallereignis den Gesundheitsschaden nicht allein und
deshalb als einzige Bedingung im naturwissenschaftlichen Sinne hervorgerufen hat. Da der
gesetzlichen Unfallversicherung eine teilbare Kausalität fremd ist, insofern gilt das Alles oder-
Nichts-Prinzip, ist die Kausalität für den gesamten bestehenden Schaden einheitlich
zu beurteilen. Folge davon ist, dass der Schaden entweder durch ein versichertes Ereignis
wesentlich im Sinne der Entstehung oder Verschlimmerung verursacht sein kann oder auch
nicht.

Ein Gesundheitsschaden ist nur dann infolge einer versicherten Tätigkeit eingetreten, wenn
die beruflichen Umstände in rechtlich wesentlicher Weise bei der Entstehung des Körperschadens
mitgewirkt haben. Die Wertung als rechtlich wesentliche Ursache erfordert nicht,
dass der berufliche Faktor die alleinige oder überwiegende Bedingung ist. Haben mehrere
Ursachen (in medizinisch-naturwissenschaftlicher Hinsicht) gemeinsam zum Entstehen des
Gesundheitsschadens beigetragen, so sind sie nebeneinander (Mit-)Ursachen im Rechtssinne,
wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite beim Eintritt des Erfolges wesentlich mitgewirkt
haben. Der Begriff „wesentlich“ ist hierbei nicht identisch mit den Beschreibungen
„überwiegend, gleichwertig oder annähernd gleichwertig“. Auch eine nicht annähernd
gleichwertige, sondern verhältnismäßig niedriger zu bewertende Bedingung kann für den
Erfolg wesentlich sein. Ein mitwirkender Faktor ist nur dann unwesentlich, wenn er von einer
anderen Ursache ganz in den Hintergrund gedrängt wird. Daher ist es zulässig, eine
rein naturwissenschaftlich betrachtet nicht gleichwertige Ursache rechtlich als wesentlich
anzusehen, weil gerade und nur durch ihr Hinzutreten zu der anderen wesentlichen Ursache
der Erfolg eintreten konnte. Letztere Ursache hat dann im Verhältnis zu der ersteren
keine überragende Bedeutung (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung,
Stand: 10/2006, Rn. 8.2.3 zu § 8 SGB VII).

Im Hinblick auf den Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung ist jeder Versicherte
grundsätzlich in dem Gesundheitszustand geschützt, in dem er sich bei Aufnahme der Tätigkeit befindet, auch wenn dieser Zustand eine größere Gefährdung begründet. Insoweit
eingebunden sind alle im Unfallzeitpunkt bestehenden Krankheiten, Anlagen, konstitutionell
oder degenerativ bedingten Schwächen und Krankheitsdispositionen (vgl. zu alledem
Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage, S. 78 ff.).
Dementsprechend darf nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. z. B. BSG, Urteil
vom 02.02.1999, Az.: B 2 U 6/98 R) eine Schadensanlage bzw. ein Vorschaden als rechtlich
allein wesentliche Bedingung nur dann gewertet werden, wenn sie bzw. er so stark
ausgeprägt und so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung des akuten Krankheitsbildes
an sich keiner besonderen, in ihrer Art unersetzlichen äußeren Einwirkung aus der versicherten
Tätigkeit bedurft hat, sondern wenn der Gesundheitsschaden wahrscheinlich auch
ohne diese Einwirkungen durch beliebig austauschbare Einwirkungen des unversicherten
Alltagslebens zu annähernd gleicher Zeit und in annähernd gleicher Schwere entstanden
wäre (BSG, Urteil vom 08.03.1990, HV-Info 8/1990, S. 638 ff.).

Um diese wertende Gegenüberstellung vornehmen zu können, müssen die konkurrierenden
Ursachen zunächst sicher feststehen. Ebenso wie die betriebsbedingte Ursache müssen
auch die körpereigenen Ursachen erwiesen sein. Kann eine Ursache nicht sicher festgestellt
werden, stellt sich nicht einmal die Frage, ob sie im konkreten Einzelfall auch nur als Ursache
im naturwissenschaftlichen-philosophischen Sinne in Betracht zu ziehen ist (BSG, Urteil
vom 08.03.1990, a.a.O.).

Quelle: SG Rechtsprechung


Grüße

Siegfried21
 
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