Hallo,
heute Bescheid von BG bekommen wegen Unfallrente, Eintritt des Versicherungsfallles 09/2017.
Rente wird aber erst ab 03/2019 nachgezahlt, da dann der Anspruch auf Verletztengeld endete.
Verletztengeld hat aber meine Frau nie bezogen, der Antrag auf Anerkennung als Berufskrankheit wurde erst in 2019 bei BG gestellt.
Nun hat die Krankenkasse Antrag auf Erstattung des gezahlten Krankengeldes von 2017 bis 03/2019 bei BG gestellt.
Wenn diese nun das KG von BG erstattet bekommt, hat sie ja keine Kosten durch Krankengeld gehabt .
03/2019 erfogte Aussteuerung duch Krankenkasse und es gibt seitdem wesentlich geringeres ALG! ( Nahtlosigkeit nicht anerkannt).
Da Kasse nun von BG Erstattung bekommt, müsste da nicht die Aussteuerung 03/2019 ungültig werden und ab dann Anspruch auf Krankengeld bestehen ?
Meine Frau hat sich bis 03/2020 AU schreiben lassen, aber nur bei Kasse eingereicht nicht bei Arbeitsagentur.
Allerdings mit Unterbrechung in 2019, da Agentur dies verlangte ( keine weiteren AU Bescheinigungen ).
Aber Bescheinigung des Arztes ( 11/2019), dass AU über Aussteuerung bis auf unbestimmte Zeit weiterhin besteht.
Ebenso dürfte die Blockfrist dann doch auch nicht gelten ?
Gruss Werner
heute Bescheid von BG bekommen wegen Unfallrente, Eintritt des Versicherungsfallles 09/2017.
Rente wird aber erst ab 03/2019 nachgezahlt, da dann der Anspruch auf Verletztengeld endete.
Verletztengeld hat aber meine Frau nie bezogen, der Antrag auf Anerkennung als Berufskrankheit wurde erst in 2019 bei BG gestellt.
Nun hat die Krankenkasse Antrag auf Erstattung des gezahlten Krankengeldes von 2017 bis 03/2019 bei BG gestellt.
Wenn diese nun das KG von BG erstattet bekommt, hat sie ja keine Kosten durch Krankengeld gehabt .
03/2019 erfogte Aussteuerung duch Krankenkasse und es gibt seitdem wesentlich geringeres ALG! ( Nahtlosigkeit nicht anerkannt).
Da Kasse nun von BG Erstattung bekommt, müsste da nicht die Aussteuerung 03/2019 ungültig werden und ab dann Anspruch auf Krankengeld bestehen ?
Meine Frau hat sich bis 03/2020 AU schreiben lassen, aber nur bei Kasse eingereicht nicht bei Arbeitsagentur.
Allerdings mit Unterbrechung in 2019, da Agentur dies verlangte ( keine weiteren AU Bescheinigungen ).
Aber Bescheinigung des Arztes ( 11/2019), dass AU über Aussteuerung bis auf unbestimmte Zeit weiterhin besteht.
Ebenso dürfte die Blockfrist dann doch auch nicht gelten ?
Gruss Werner