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BG Bau lenkt nach 14 Jahren ein.

Bettele

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
28 Dez. 2014
Beiträge
117
Ort
Nähe Schwarzwald
Hallo Forenmitglieder,
ich habe versprochen, dass ich mich melde, wenn es etwas Neues gibt. Wer meine Beiträge kennt, vor allem der letzte: Nach 13 Jahren Kampf gegen die Bg- Bau vor dem LSG gewonnen, kann mir aber nix davon kaufen, der weis warum es geht. Ich habe das Urteil des LSG, Anerkennung der Berufskrankheit ohne Rente, nicht akzeptiert, und bin vor's BSG gezogen. Es wurde ohne Begründung abgeschmettert. Danach bin vor das Bundesverfassungsgericht gezogen, wurde nicht angenommen. Inzwischen habe
ich als letzte Hoffnung Verschlimmerungsantrag gestellt. Ich wurde zu einem Gutachter nach meiner Wahl geschickt, der mich schon mal begutachtete, und mir eine MdE
von 30% zugestand. Dem habe ich auch erzählt, dass das Lsg sich über sein Gutachtung hinweggesetzt hat, und mir keine rentenberechtigte MdR zugestand. er hat sich auch darüber geärgert. Er hat in seinem neuen Gutachten die Schwere der Bk besser erläutert, und auch nach "Schönberger Mertens Valentin" begründet. Ist aber von dem 30% MdE nicht abgewichen. Er hat auch ausgeführt, dass die Berufskrankheit seit Antragstellung 2006 besteht.
Anhand von diesem Gutachtung bekam ich Bescheid, von der BG, dass ich rückwirkend Rente Mde 30 ab 2016 bekomme. Als Grund gaben sie den §44 Abs.4 SGB X an, warum sie nur 4 Jahre zurück rechnen.
Ich weis nicht ob ich mich freuen soll, oder nicht. Einerseits bin ich froh, dass die Bg endlich eingelenkt hat. Anderseits fühle ich mich um die 10 Jahre Rückzahlung betrogen. Über diesen § 44 Abs.4, den ich mit dem SGB für nicht vereinbar halte, werde ich einen zusätzlichen Beitrag schreiben.
Grüßle Bettele
 
Hallo Bettele,

meine Meinung nach:

der § 44 SGB X gilt tatsächlich nur für 4 Jahre zurück.

Jedoch bestätigt dies doch, dass das Urteil falsch war.

Wer trägt den Schaden dafür - so wie es aussieht das UO wieder.

Man sieht daran, wie sich diese Verzögerungen immer wieder lohnend für die Gegenseite auszahlen, oder?

Lg. Rolandi
 
Hallo Bettele,

du hast einen Verschlimmerungsantrag gestellt, ohne das sich dein Gesundheitszustand verschlimmert hat. Ich kenne mich im Sozialrecht nicht aus, im Zivilrecht hätte eine deutliche Verschlechterung oder neue Erkrankung vorliegen müssen, wie bei mir, sonst wäre der neue Antrag abgelehnt worden.

Wenn du in der Rechtsprechung zu § 44 SGB X nichts anderslautende findest, solltest du damit abschließen.

MFG Marima
 
Hallo Bettele,

meiner Meinung nach und aufgrund meiner Erfahrung wirst Du Dich mit der Rückzahlung über 4 Jahre zufrieden geben müssen.

Wenn ich es richtig verstanden habe, hast Du durch alle Instanzen hindurch Deinen Fall betrieben und er wurde abgelehnt. Damit war dieser Fall zunächst abgeschlossen.
In der Folge hast Du einen Verschlimmerungsantrag gestellt, der aber dann erbracht hatte, dass keine Verschlimmerung vorlag, sondern dass der Unfall- bzw. BK-Folgezustand bereits seit Anfang in dieser Höhe bestand.

Damit lag aber keine Verschlimmerung vor sondern der Fall wurde von Anfang an falsch beurteilt.

Bei dieser Sachlage kann es gar keine andere Entscheidung als § 44 SGB X geben dessen erster Absatz lautet:

"Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. "

Fakt ist leider aber auch, dass dieser § 44 SGB auch einen Absatz 4 beinhaltet, der wie folgt lautet:

Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Diese Frist von 4 Jahren ist eine vom Gesetzgeber vorgegebene Ausschlussfrist, die definitiv nicht übergangen werden darf.

Ja ich gebe Dir recht, hier ist Dir rückschauend betrachtet tatsächlich Unrecht geschehen, aber gegen diese gesetzlichen Vorschriften wirst Du oder auch ein Gericht nicht ankommen.

Über diesen § 44 Abs.4, den ich mit dem SGB für nicht vereinbar halte,

Hier muss ich Dir widersprechen. Der § 44 steht ja im Sozialgesetzbuch, warum sollte er dann mit dem Sozialgesetzbuch nicht vereinbar sein?

Viele Grüße
Fender01
 
Hallo Bettele.
erst mal Gratulation.


Jetzt habe mal eine Frage an die Spezialisten in dem Forum.

Da der Bundestag hat mit dem siebten Sozialgesetzbuch-IV-Änderungsgesetz ein Paket beschlossen, dass auch neue Regeln für Berufskrankheiten festlegt. So soll künftig der Unterlassungszwang wegfallen.

Fälle, in denen eine Anerkennung als Berufskrankheit in der Vergangenheit aufgrund der fehlenden Aufgabe der schädigenden Tätigkeit nicht erfolgen konnte, werden laut dem Gesetz überprüft, wenn sie nach dem 1. Januar 1997 entschieden worden sind. Rückwirkende Leistungen soll es aber nicht geben – lediglich die Möglichkeit, dass eine Berufskrankheit jetzt anerkannt wird.

Jetzt meine Frage, wie wirkt sich die neue Gesetzes Lage auf ein langjähriges anhängiges Verfahren aus, das im ersten Verfahrensgang 2008 vor dem LSG verloren wurde, mit der Begründung, das ein Unterlassungszwang bei der BK 5101 laut dem damaligen Gerichtsgutachter Prof. John nicht vorliege, Prof. Frosch dieses aber 2000 sehr wohl sah und die BK 5101 mit 20 Prozent bewertete. Bei der BK 4301 hatte der Gerichtsgutachter Prof. Schulte Werninghaus 2002 mit einem fehlerhaften Gutachten die Anerkennung verneint, der Gerichtsgutachter Prof. Costabel aber sehr wohl 2007gesehen und mit 40 Prozent bewertet und eine Tätigkeitsaufgabe gefordert .




Obwohl die Latexallergie vollbewiesene war, hat das LSG Essen 11 Senat die Anerkennung 2008 abgewiesen und eine Mde auf die Bk 5101 von unter 10 Prozent festgestellt.





Daraufhin habe ich 2008 sofort ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X beantragt.

Dieses Verfahren habe ich 2016 beim SG Dortmund verloren.



In der Berufung hat dann das LSG Essen ein Gutachten von Prof. Kraus eingeholt, welches mir wiederum 40 Prozent auf die NK 4301 zugesprochen.






Daraufhin habe ich mein Verfahren nach 20 Jahren per Vergleich vor dem LSG Essen 2020 beendet. Zwar war das alles andere als ein Vergleich, da der Senat klar auf der Seite der BG war, ( Friss oder Stirb ) aber immerhin habe ich jetzt endlich eine MdE von 30 Prozent auf BK 4301 und 5101 zugesprochen bekommen.

Nur wurde die Nachzahlung komplett abgelehnt, die Richterin meinte ich könnte doch zufrieden sein, Die BG wäre ja nicht der Weihnachtsmann.


War das gesetzlich korrekt?






Gruß von Fuchs
 
Hallo Fuchs,

ein gerichtlicher Vergleich ist praktisch ein gegenseitiger Vertrag oder eine gegenseitige Vereinbarung die für beide Seiten nach Annahme des Vergleichs verbindend ist.
Das Besondere an einem Vergleich ist, dass darin auch Dinge vereinbart werden können, die in einer gesetzlichen Grauzone liegen.

Fakt ist, dass Du dem Vergleich (ohne Nachzahlung) zugestimmt hast und damit keine Möglichkeit mehr besteht diese jetzt wiederum durchzusetzen, da dann der gesamte Vergleich nicht mehr gelten würde, bzw. sich die gegnerische Seite immer auf diesen Vergleich berufen könnte.

Viele Grüße
Fender01
 
Das Treten nach Anderen, denen es sicher noch schlechter als Dir geht ist nicht akzeptabel.
Hallo Fender01, ich danke dir für deine Antwort. Warum ich behaupte dieser §44 Abs. 4 ist mit dem Grundgedanken des SGB nicht vereinbar, möchte ich darlegen:
§ 1 SGB VII Prävention, Rehabilitation, Entschädigung
2. nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.

Dieser Grundgedanke: durch Geldleistungen zu entschädigen wird durch den § 44 Abs.4 eingeschränkt. Das kann nicht geltendes Recht sein.
Dann ist mir klar, dass es Methodik ist, das die gesetzlichen Unfallversicherungsträger mit den Gerichten ablehnen, verzögern wo es geht, in meinem Fall 14 Jahren, es muss ja nur
4 Jahre zurückgezahlt werden. Die Bg- Bau und somit das Land BW hat somit mind. 100 000 € gespart. Außerdem hätte es ja sein, dass ich irgendwann mal wie viele andere aufgegeben werde, dann müssen die gar nichts bezahlen.
Je mehr ich darüber nachdenke, wird meine Wut um so größer. Die Sozialgerichte stöhnen über Überlastung, sind aber selber Schuld, dass sie durch
solche Gesetzgebung, unendliche Verzögerungen unterstützen. Das ist eine Ungerechtigkeit, die zum Himmel schreit.
Ich habe mir durch meinen Beruf die Gesundheit ruiniert, und musste meine Selbständigkeit aufgeben, und muß jetzt seit 10 Jahren mit einer kleinen Rente leben. Und werde jetzt mit einem Almosen abgespeist.
Aber jedem Einwanderer wird das Geld in den A.... geschoben.
Danke schön Deutschland
Grüßle Bettele
 
Hallo Bettele,

du hattest 14 Jahre Zeit das oder die Gerichtsgutachten zu entkräften, du oder dein RA hätten z.B. ein Ergänzungsgutachten von genau dem Gutachter der BG einholen können, mit dem du jetzt deine Berufskrankheit anerkannt bekommen hast, die BG hätte deinen Verschlimmerungsantrag auch ablehnen können. Wenn dich dein RA falsch beraten hat, kannst du ihn in Regress nehmen.

Da du Selbständig warst, gehe ich davon aus, dass du privat vorgesorgt hast und eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hast. Sich als Selbständiger auf die gesetzliche Rente zu verlassen ist nicht besonders klug.

Wenn dir von 14 Jahren jetzt 4 Jahre ausgezahlt werden, dürfte dieses 40.000 Almosen sein.

Aber jedem Einwanderer wird das Geld in den A.... geschoben.

Was jetzt Einwanderer mit deiner anerkannten Berufskrankheit zu tun haben, erschließt sich mir nicht. Auch Einwanderer zahlen in die gesetzliche Rentenversicherung ein, von denen jetzt lebst. Tut mir leid, geht gar nicht.

Marima
 
Hallo Marima, ok das mit den Einwanderer nehme ich zurück, und entschuldige mich. Aber es spiegelt nur meine Wut wieder. Ich habe als Selbständiger auch schon zwei Einwanderer beschäftigt, einen Bosnier und einen Ägypter, sehr gute Männer, die leider nach 1 Jahr abgeschoben wurden. Aber ich kenne auch andere Fälle, die nur den deutschen Staat ausnützen.
Doch wenn du die 14 Jahre ansprichst, dann lese meine Beiträge, hätte ich damals gewusst, was ich heute weis, wäre einiges anders gelaufen, trotz
Rechtsanwälte, die sich in der Sache auch nicht richtig auskennen. Es ist so, als würde man gegen Windmühlen kämpfen.
Grüßle Bettele
 
Hallo Bettele,

wie ich bereits geschrieben habe, solltest du glücklich sein wie es mit dem Verschlimmerungsantrag gelaufen ist. Mich wundert, dass es 4 Jahre zurück gezahlt wird, aber ich kenn mich im Sozialrecht nicht aus.

Auch meine Verfahren haben 14 Jahre gedauert, wenn ich zurück schaue bin ich stolz darauf was man ohne jegliche Vorkenntnisse erreichen kann. Ich kann nur jedem raten sich ein Fachbuch zu kaufen, dadurch hat man das gleiche Wissen wie ein RA, Gerichte und Versicherungen. Wenn mein RA mir einen Rat gegeben hat, wusste ich, dass ich genau das Gegenteil machen musste, z.B. ich sollte erst bei einem negativen Gerichtsgutachten ein Privatgutachten einholen, was ein Blödsinn, das schlechteste in einem Verfahren ist einem negativen Gerichtsgutachten hinterher zu laufen. Schlussendlich ist der Gerichtsgutachten meinem Privatgutachten gefolgt.

Wenn du keine Urteile findest, die der Aussage von Fender01 entgegenstehen solltest du zufrieden sein, aus meiner Sicht war schon viel Glück und Hartnäckigkeit dabei, dass du doch noch deine Berufskrankheit anerkannt bekommen hast und dieses sogar noch 4 Jahre zurück.

Auch ohne deine alten Beiträge gelesen zu haben, bin ich mir Sicher, dass du dein Verfahren auch hättest gewinnen können, hinterher ist man immer Schlauer. Auch wenn man beim Sozialgericht nicht beweispflichtig ist, sollte man sich nicht darauf ausruhen, am Ende kommt es eben auf die Gerichtsgutachten an.

MFG Marima
 
Hallo Bettele,

auch von mir Glückwunsch für den Erfolg. Es wäre gut, wenn durch den Verschlimmerungsantrag wie in meinem Fall ein neues Verfahren möglich wäre. Ich hatte das Problem, dass die BG meine Berechnung arbeitstechnische Voraussetzungen plötzlich nicht mehr anerkannt hat.

Das Gericht hat dann ein Gutachten in Auftrag gegeben. Der Gutachter war Herr Slavic von der DEKRA. Wie ich ja schon geschrieben hatte, ist Herr Slavic von der BG Bau Chemnitz in die Nachbarschaft gewechselt zur DEKRA. Dort erstellt er jetzt Gutachten gegen die BG Bau;).
Ein BGler soll jetzt unabhängige Gutachten machen, wie die aussehen kann man sich vorstellen.

Schöne Grüße

Sonnenschein56
 
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