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Beweiskraft/Beweiswert ärztlicher Dokumente

Eigentlich sollte man solchen Schwachsinn zur Anzeige bringen,

weil es jeden angeht, also öffentliches Interesse hat.

Hallo oohpss,

Wie ich schon sagte, eine Diagnose ist nur eine Bewertung und keine Tatsache.

Nehme ich die Diagnose "HWS-Distorsion oder Schleudertrauma", so trifft das zu.
Man bewertet mit dieser Pseudodiagnose den Unfallablauf als einen Verletzungsvorgang.

Damit könnte ich leben, wenn die konkreten Verletzungen und deren Folgen nicht als unfallunabhängig denunziert würden.

Wenn eine Diagnose z.B. Narbengewebewucherung, dann ist Wucherung eine Wertung aber Narbengewebe korrekte Diagnose.
Steht ein Patient vor einer OP, dann muss er sich mit Wertungen anstatt mit Diagnosen abfinden. Deshalb holt man lieber zwei Meinungen vorher ein, damit man weiß, wie der andere Arzt das wertet. Was ist eigentlich egal. Soll man nun das gesunde Bein amputieren, damit das geschont würde oder lieber doch das infektiöse Bein, damit es das andere nicht anstecke. Wertung von OP-"Diagnose"!


Exakte Diagnosen sind dagegen aber die von den versicherungsmedizinischen Pseudomedizinern, die korrekt spekulativ diagnostizieren, wie mit "Nervenlähmung hat kein Krankheitwert", "übertrieben dargestellte Diarrhoe", "aggraviertes Erbrechen", "demonstrierte hochgradige Lähmung", "vortäuschen von Verletzungs-Schmerzen, die schon nach einem Jahr höchstens ausgeheilt waren", ... .

Ein Gips kommt um den Arm mit Frakturwertung: Rosa Gips für komplizierten Bruch, blauer Gips für Nabelbruch, gelber Gips für Einbruch. Schwangerschaftsabbruch bekommt keinen Gips sondern nur einlagige Windelhose.

Das verbrechen bei den Juristen der höheren Richter die Manipulationen durch erfolgsorientierte Versicherungsmediziner. Und der Geschädigte bekommt diesen Manipulationsschwachsinn von seinem Anwalt schonend beigebracht, gegen hohe Honorargebühren.

Ich habe unlängst so einen Schwachsinn in einer höheren Urteilsbegründung gelesen, dass Diagnosen von Ärzten - ärztliche Nachweise nicht objektiv seien, nur die vom Gericht aufgerufenen Sachverständigen seien objektiv, weil neutral. Ja, und deshalb wurde auch ein Dr. Ludolph als befangen abgewiesen, laut Gerichtsbeschluss.:p

Gruß Ariel
 
@oohpss,

hast Du die Beiträge gewechselt?


Ich denke wie gesagt, dass hier zwei Zustände verwechselt werden, nämlich sozusagen der "innere" und der "äussere" Wert eines Schriftstückes.

Was diese Urteile bewerten ist die Aussage, die ein Dokument bezüglich einer Feststellung enthält.

Worum es vorliegend bei der Würdigung als Urkunde geht ist nicht der Inhalt, sondern die Eigenschaft des Dokuments selbst, die es als solches in sich trägt.

Einfaches Beispiel:

Ein Schreiben, das als Feststellung enthält, dass der mein GA laut meiner wissenschaftlichen Untersuchung für unsere Behörde grünes Blut hat und einen IQ von 0,5. Jetzt wird wohl jedem klar sein, dass dies nicht stimmt und das lässt sich auch beweisen.
Also ist die Aussage, die ich zu meiner angeblichen Feststellung getroffen haben will, falsch.

Trotzdem ist doch der Inhalt eine schriftliche Fixierung meiner Gedanken, die Aussage ggf. eine Beleidigung und das Schriftstück als Urkunde herangezogen.

(Gaaanz leicht abwegige Umstände, muss aber die Tatbestände einhalten).

Der innere (Eigen-)wert eines Schriftstückes ist also nicht mit dem äusseren gleichzusetzen. Es wird also nicht die semantische innhaltliche Aussage des Textes gewertet, sondern nur das Vorhandensein eines Schriftstückes als solches.

Aber ich denke, wir lassen es dabei, sonst schlage ich gesundheitlich zu sehr auf, wenn ich zu lange an einem Stück am Schreiben bin. Ich müsste vielleicht mal meinen Kommentar zum StGB heraussuchen, vielleicht kann der es besser erklären, wobei ich ja schon am Anfang die Definition mitgeliefert habe.


Gruss

Sekundant
 
Es ist keine allgemeine Regel zu verfassen bezüglich der ärztlichen Dokumentation

Hallo oohpss,

Eine Versicherung versucht eine Versicherte anhand teilweise mehr als 10 Jahre alter Dokumente aus denen die Behandlung einer depressiven Störung hervorgeht, als massiv depressiv und durchgängig suizidgefährdet darzustellen.

Es geht um eine "Diagnosebehauptung" der pseudomedizinischen Fakultät, die einer Stigmatisierung gleichkommt. Sonst wird ja meist umgekehrt behauptet, Depression und Suizid habe keinen Krankheitswert.

Überträgt man diese auf eine wissenschaftliche Fakultät z.B. Zahnmedizin, so würde dieser Vorgang so gedeutet werden können:
Eine Patientin hat auf Grund von Zahnschmerzen eine Kariesbehandlung erfahren, dann noch einmal eine Wurzelbehandlung.
Nun kommt der Versicherer und bezichtigt die Patientin des Zahnverlustes auf Grund der Behandlung von vor 10 Jahren, weil an der Mundlippe ein Herpes auftrat und ein Herpes ja nach Versicherungslogik mit Zahnverlust einhergeht, bzw. der Zahnverlust den Herpes verursachte.:confused:

Der Zahnverlust ist zwar nicht eingetreten, jedoch scheut sich die Versicherung nicht davor, dies spekulativ zu behaupten.

Nun käme es auf den Richter an, wem er mehr glaube §286. Wenn er mehr der Versicherungsspekulation glaubt, dann wird er ein Sachverständigengutachten zur Klärung des Istzustandes der Patientin unterlassen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt.

Verfügt der Richter aber über keinerlei Sachwissen über Zahnmedizinbehandlungen usw. ..., dann wird er einen Sachverständigen der Zahnmedizin bestellen, mit der Eruierung, welcher Gebisszustand bei der Patientin vorliege und wie die Behandlung von vor 10 Jahren Erfolg oder Misserfolg hatte. Weiter würde ein Richter einen Infektologen/Virologen beauftragen und sich den Zusammenhang von Herpes und nicht stattgefundenem Zahnverlust erklären lassen.
Hieraus könnte dann ein ehrenhaft wissbegieriger Richter sich eine eigene Meinung bilden.:)


Allesentscheidend wäre also, wie lässt sich ein Richter von der konstanten Prozesspartei unbemerkt manipulieren oder handelt er Verstandesabhängig selbstbestimmt.


Soweit ich verstanden habe, sind aber Arztberichte einer objektiven Bewertung nicht zugänglich, da sie Meinungen und Auffassungen des Arztes zum jeweiligen Zeitpunkt enthalten. U.a. deshalb dürfen Arztberichte auch unrichtige Diagnosen oder Therapien enthalten.
Richtig, Dokumentation des IST-Zustandes zum jeweiligen Zeitpunkt der Erstellung.

Nach meiner Meinung kommt es jedoch überhaupt nicht auf den Arztbericht von vor 10 Jahren an, wenn es JETZT um einen anderen Sachverhalt geht.
So sehe ich diesen Arztbericht als Ablenkungsmanöver/-manipulationsversuch.
Geht es jedoch um genau diesen Sachverhalt, dann muss der, der behauptet, seine Behauptung begründen. Das wird bei konstanten Prozessparteien so gut wie nie verlangt.

Meine Schlussfolgerung ist nun, dass Arztberichte deswegen als Beweismittel nur sehr eingeschränkt geeignet sind.
Daraus eine allgemeine Regel zu verfassen zu wollen, ob Arztberichte = ärztliche Nachweise grundsätzlich keine oder nur eingeschränkte Beweismittel seien, ist mir zu abwegig.

Es kommt immer auf den individuellen Sachzusammenhang an und wie Du schreibst, auf den Zeitpunkt der Dokumentation.

Z.B. eine ärztliche Dokumentation kann auch in bestimmten Fällen lebensrettend sein, egal wie alt diese Dokumentation ist.
Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nur in der wissenschaftlichen Medizin, so gut wie kaum in der pseudowissenschaftlichen Psychiatrie. Man denke nur an die vielen, viel zu vielen Fehlbeurteilungen bei Sexualstraftätern.
Andererseits an die vielen Suizide trotz oder gerade wegen psychiatrischer Behandlung.

Ebenso bei der Frage um Unfallrente, wobei es auf den Zeitpunkt des Eintritts in die Rente ankommt und nicht auf Untersuchungsbefunde von einem GA erst nach vielen Jahren mit der Frage, ob einem Arbeitsunfall mit Rentenfolge eine Unfallrente zustünde.

Gruß Ariel
 
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