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Beweiskraft/Beweiswert ärztlicher Dokumente

oohpss

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
23 Juli 2007
Beiträge
1,237
Ort
Hamburg
Hallo,

hat jemand Fundstellen in der juristischen Literatur, die Stellungnahmen zum Beweiswert oder zurBeweiskraft von ärztlichen Dokumenten (Arztbericht, Diagnosen, Attest) enthalten?

Hintergrund:
Eine Versicherung versucht eine Versicherte anhand teilweise mehr als 10 Jahre alter Dokumente aus denen die Behandlung einer depressiven Störung hervorgeht, als massiv depressiv und durchgängig suizidgefährdet darzustellen.

Soweit ich verstanden habe, sind aber Arztberichte einer objektiven Bewertung nicht zugänglich, da sie Meinungen und Auffassungen des Arztes zum jeweiligen Zeitpunkt enthalten. U.a. deshalb dürfen Arztberichte auch unrichtige Diagnosen oder Therapien enthalten.

Meine Schlussfolgerung ist nun, dass Arztberichte deswegen als Beweismittel nur sehr eingeschränkt geeignet sind.

Ist das richtig?
Gibt es juristische Kommentare oder Urteile, die in die Richtung gehen?
Oder mache ich einen Fehler bei meinen Überlegungen?

(Es geht um Zivilrecht.)

Grüße
oohpss
 
Hallo oohps,

habe ein Urteil gefunden, in welchem es heisst

[....Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern nur die Zuverlässigkeit der Aussage (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 30. Juli 2002 [U 38/02] i.S. A., E. 3.2; PVG 1996 Nr. 89, 267). ....]

http://www.gerichte.sg.ch/home/dien..._2010/uv_-_unfallversicherung/uv_2009_81.html

oder

[....
Sowohl im Privatrecht wie Strafrecht als auch im Sozialversicherungsrecht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Das Gutachten ist aufgrund seiner Überzeugungskraft zu würdigen, d.h. der Richter ist an keine Regeln über den Wert eines Beweismittels gebunden. Trotz dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat es die Rechtsprechung als vereinbar erachtet, eine gewisse Rangordnung zum Stellenwert medizinischer Berichte aufzustellen.....]

http://www.krlaw.ch/news/medSachverhalt.pdf



Grüßle vom Herzblut
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Sekundant,

die Schweizer haben auch die Löcher hier in den Käse gebracht;)

Ne, im Ernst ...... aber mit der Beweiswürdigung ist es hier nicht viel anders!

Manchmal hilft es auch über den Tellerrand hinaus zu schauen. Meine Meinung;)

@oohps: es handelt sich hier nicht um Petra Heller, über die im I-Net der offene Brief existiert, oder?

Grüßle vom Herzblut
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Herzblut,

Danke für das Engagement!
....Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit ... nur die Zuverlässigkeit der Aussage ....
Genau das ist klar und nicht streitig. Ich suche Entscheidungen/Kommentare, die dem Gericht offenbaren, dass Arztberichte nur eine sehr eingeschränkte Zuverlässigkeit haben können.

Angedeutet, aber nicht ausgeführt, wird dies in der weiteren Fundstelle von Dir:
... eine gewisse Rangordnung zum Stellenwert medizinischer Berichte aufzustellen.....
Das ergibt sich konsequenterweise aus dem, was allgemeiner Stand im Medizinrecht ist: Arztberichte (einer Behandlung) sind "Augenblicksbeschreibungen" einer Auffassung, die sich beim Arzt gebildet hat und müssen nicht den Tatsachen entsprechen. Diagnosen dürfen nicht vorhandene Erkrankungen dann enthalten, wenn die Befunderhebung die Schlussfolgerung lt. med. Standards zulässt. Die Differentialdiagnostik erlaubt Therapieversuch nicht (sofort) richtig erkannter Erkrankungen. Arztbericht dürfen Verdachtsdiagnosen ebenso enthalten wie Diagnosen als Arbeitshypotesen.

Damit der Anwalt dies bei Gericht so einbringen kann, dass das Gericht es nicht "übersehen" kann, wäre eine entsprechende Fundstelle sehr, sehr hilfreich.

Grüße
oohpss
 
Guten Morgen oohps,

meinst Du sowas hier?

[....Anerkannt ist des Weiteren, dass es sich bei ärztlichen Diagnosen grundsätzlich
um Werturteile handelt. Zwar werden in entsprechenden ärztlichen Äußerungen
regelmäßig auch Tatsachen behauptet, etwa die Beobachtung bestimmter, der
Diagnose zugrunde liegender Symptome. Der Schluss, den ein Arzt mit einer
Diagnose aus den vorliegenden Fakten zieht, ist jedoch eine aus seiner
fachlichen Einschätzung gewonnene Bewertung und nicht die Behauptung einer
Tatsache.....]

http://www.abekra.de/Recht/PatientInnen_Versichertenrechte/OVG-NRW_13E1108-08.pdf

Grüßle vom Herzblut
 
Ärztliche Diagnose ist nicht die Behauptung einer Tatsache.

Hallo Sekundand,

das ist jetzt nicht was ich finden wollte, aber es weist die Richtung:
Anerkannt ist des Weiteren, dass es sich bei ärztlichen Diagnosen grundsätzlich um Werturteile handelt. Zwar werden in entsprechenden ärztlichen Äußerungen regelmäßig auch Tatsachen behauptet, etwa die Beobachtung bestimmter, der Diagnose zugrunde liegender Symptome. Der Schluss, den ein Arzt mit einer Diagnose aus den vorliegenden Fakten zieht, ist jedoch eine aus seiner fachlichen Einschätzung gewonnene Bewertung und nicht die Behauptung einer
Tatsache.
Vgl. nur BGH, Urteile vom 11. April 1989 - VI ZR 293/88 -, NJW 1989, 2941, und vom 3. Mai 1988 - VI ZR 276/87 -, NJW 1989, 774; BayVGH, Beschluss vom 21. August 1986 - 5 B 85 A.2461 -, BayVBl. 1987, 401; für Sachverständigengutachten im Allgemeinen auch BGH, Urteil vom 18. Oktober 1977 - VI ZR 171/76 -, NJW 1978, 751.
Wie ich schon sagte, eine Diagnose ist nur eine Bewertung und keine Tatsache.

Mal sehen, ob ich das BGH-Urteil noch finde.

Grüße
oohpss

PS: Was würde es für einen Sinn machen, zu beurkunden, dass jemand zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Meinung hat oder etwas irgendwie beurteilt?
 
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