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Beweiserleichterung nach § 9 Abs. 3 SGB VII

Hollis

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
6 Sep. 2006
Beiträge
995
Ort
Raum Ludwigshafen/Mannheim
Hallo,

bei der Krankenversicherung habe ich etwas interessantes gefunden für BK'ler. Denke es war noch nicht bekannt - oder doch? :confused:;)
Eine Beweiserleichterung bei Verfahren zur Anerkennung von Berufskrankheiten ist erstmals mit der Einordnung des Unfallversicherungsrechts in das Sozialgesetzbuch (als Teil VII) ab 01.01.97 normiert worden. Der § 9 Abs. 3 lautet:

Zitat von Buch VII SGB § 9 Abs. 3:
„Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten
Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der
Rechtsverordnung nach Abs. 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren,
an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung
außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet,
daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.“

Wie bei Arbeitsunfällen wird auch bei Berufskrankheiten im Hinblick auf die
haftungsbegründende Kausalität (ursächlicher Zusammenhang zwischen versicherter
Tätigkeit und den äußeren Einwirkungen) und auf die haftungsausfüllende Kausalität
(ursächlicher Zusammenhang zwischen den äußeren Einwirkungen und der
Entstehung oder Verschlimmerung der tatbestandlichen Erkrankung) vom
Anspruchssteller der Nachweis einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit gefordert.
Nach der Rechtsprechung liegt hinreichende Wahrscheinlichkeit vor, wenn die
Gründe für das Vorliegen eines Ursachenzusammenhangs deutlich überwiegen. Im
Gegensatz zum Arbeitsunfall, der durch seine „Plötzlichkeit“ gekennzeichnet ist, ist
jedoch die Berufskrankheit in aller Regel das Ergebnis länger andauernder
Einwirkung von beruflichen Einflüssen (Arbeitsstoffe, Strahlen, Lasten, etc.). Die
Aufklärung der Entstehungszusammenhänge erstreckt sich deshalb in aller Regel
über lange, teils Jahre zurückliegende Zeiträume. Damit besteht die grundsätzliche
Schwierigkeit, daß weit zurückliegende Arbeitsplatzverhältnisse und dort bestehende
Gefährdungen oftmals nicht mehr rekonstruiert werden können. Bei dieser
Problematik stellt der von der Rechtsprechung zugelassene Anscheinsbeweis (primafacie-
Beweis) eine gewisse Beweiserleichterung für den Anspruchssteller dar. Er
berücksichtigt die Tatsache, daß es bestimmte Erfahrungssätze des täglichen Lebens
gibt, die aus dem Vorliegen eines bestimmten Ereignisses oder Vorganges einen
Schluß auf bestimmte Ursachen zulassen. Der Anscheinsbeweis kann von dem UVT
nur dann entkräftet werden, wenn er feststellt, daß die ernsthafte Möglichkeit eines
anderen (außerberuflichen) Geschehensablaufs ebenso denkbar erscheint.

gruß

Hollis
 
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