Hallo,
habt etwas Geduld mit mir, ich bin hier Neu im Forum, Warum, ich Suche nach weiteren Geschädigten.
Im Einzelnen. Meine Frau hatte am 10.07.2015 einen AU, hatte sich das Knie stark verdreht konnte nicht mehr richtig auftreten. Zuvor war das Knie nachweislich Beschwerdefrei. Dann nach Vorstellung bei D Arzt, Überweisung zur OP. Wir fuhren dann am 20.08.2015 in die Uni Klinik Bonn. Dort wurde nach der Untersuchung bestätigt, MRT hatten wir bereits mitgebracht, dass die Verletzungen Unfallbedingt waren. Am 25.08.2015 OP am Knie, wieder Mitteilung, Verletzungen sind Unfallbedingt. Dann erfolgte eine medizinisch sehr gute Behandlung bis einschließlich 04.01.2016. Alle Verornungen und sonstige Behandlungen wurden über die BGHW abgerechnet. Der stellv. Klinikdirektor, Prof. Burger, hat meine Frau auch drei mal selber behandelt, auch zuletzt am 04.01.2016. Am 08.01.2016 schreibt er dann einen ärztlichen Bericht, dass die am 25.08.2015, in der OP festgestellten Verletzungen nicht Unfallbedingt waren, es wird nun alles auf einen Vorschaden geschoben, der aber nachweislich nicht vorhanden wardass versteht keiner.
Dann kam natürlich der Ablehnungsbescheid der BGHW und der Widerspruchsbescheid.
Klage vor SG Köln verloren, siehe Schreiben 08.01.2016. Die Klage dort habe ich sehr aufwendig alleine geführt, kein Anwalt wollte unter 2500,00 € arbeiten, gewinnnst Du den Prozess, kannst Du aber nur nach RAGO ca. 400,00 € geltend machen.
Dann habe ich mich von der Unabhängigen Pat. Beratung Deutschland beraten lassen, übrigens sehr gut.
Dort wurde mir mitgteilt, dass ein Beratungsfehler nach 630 e Par. rechtegestz vorliegt, es hätte dazu nach der OP eine erneute Aufklärung geben müssen, daher könnten wir nun unseren finanzellen Schaden, immerhin fasst 8000,00 €, gegen das UKB geltend mach, Gesagt getan, Schreiben ans UKB geschrieben und abgesendet.
Und nun beginnt dass unfassbare.
Die Rechtsabteilung des UKB teilt mir fernmündlich mit, dass das Schreiben vom 08.01.2016, nichts mit dem UKB zu tun hat, es soll sich um eine beratungsärztliche Stellungnahme des Prof. Burgers gegenüber der BGHW handel.
Selbst das SG Köln ist davon nicht ausgegangen.
Es kommt noch dicker. Die BGHW hat sich in Ihrem Widerspruchsbescheid genau auf dieses Schreiben vom 08.01.2016 berufen und auch Prof. Burger darin erwähnt. Da herscht ein abstraktes Abhängigkeitsverhältnis, weil Prof. Burger mit seiner Aussage nun die BG Leistungsfrei gestellt hat.
Die BG hätte den Wi. Bescheid alleine Begründen müssen, konnte Sie aber nicht, weil alle ärztlichen Berichte das nicht hergegeben hätten. Die BG hätte für eine weitere Beurteilung zunächst meiner Frau 3 Gutachter vorschlagen müssen und sich dann eine eventuelles anderes Ergebnis einholen können.
Somit hat die BG den Widerspruchsbescheid aus rechtswidrigen Fundamenten aufgebaut und sich damit sogar vor Gericht verteidigt.
Nun ermitteln alle gegen Beide, UKB und BGHW