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Betreuung der Kids, wenn Mama arbeitet und Papa in Reha muss

rthenrw

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
11 Okt. 2006
Beiträge
212
Hallo zusammen,
nachdem ich nun bedingt durch meinen Arbeitsunfall im Jahr 2003, bis 31.12.07 und mit Verlängerungsantrag bis 31.12.09 voll erwerbsunfähig bin, habe ich einen Reha Antrag bei der DRV gestellt. Dieser wird zurzeit bearbeitet. Da ich, wie hier so viele, keine Leistungen von der Berufsgenossenschaft erhalte und mich im Klageverfahren befinde, habe ich den Antrag, da eine Therapie dringend erforderlich ist, über die DRV gemacht. Jetzt scheint die Reha auch genehmigt zu werden und schon kommt das nächste Problem, zudem ich eure Hilfe brauche. Da unsere finanziellen Mittel sehr eingeschränkt sind, hat meine Frau sich auf mehrere Halbtagsstellen beworben und wahrscheinlich auch Glück gehabt. Nur wenn meine Frau wieder arbeitet, muss ich so gut wie es geht den Haushalt und die Betreuung unserer drei Kinder übernehmen. Damit ist die geplante Therapie hinfällig. Oder gibt es gesetzliche Möglichkeiten, die Versorgung und Betreuung unserer Kinder sicher zu stellen, wenn der Träger der Reha die DRV ist.
Weitere Infos gibt es zu meinem Fall unter: www.roland-Troschke.de

Schon jetzt vielen Dank
 
Hallo rthenrw,

schau schau mal hier:


§ 54 SGB 9

Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten



(1) Haushaltshilfe wird geleistet, wenn

1.
den Leistungsempfängern wegen der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist,

2.
eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und

3.
im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

§ 38 Abs. 4 des Fünften Buches ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Anstelle der Haushaltshilfe werden auf Antrag die Kosten für die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung des Kindes bis zur Höhe der Kosten der sonst zu erbringenden Haushaltshilfe übernommen, wenn die Unterbringung und Betreuung des Kindes in dieser Weise sichergestellt ist.

(3) Kosten für die Betreuung der Kinder des Leistungsempfängers können bis zu einem Betrag von 130 Euro je Kind und Monat übernommen werden, wenn sie durch die Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben unvermeidbar entstehen. Leistungen zur Kinderbetreuung werden nicht neben Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 erbracht. Der in Satz 1 genannte Betrag erhöht sich entsprechend der Veränderung der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches; § 77 Abs. 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 erbringen die landwirtschaftlichen Alterskassen und die landwirtschaftlichen Krankenkassen Betriebs- und Haushaltshilfe nach den §§ 10 und 36 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte und nach den §§ 9 und 10 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften für die bei ihnen versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer und im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten nach § 54 des Siebten Buches.
 
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