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Beschwerde an LSG

@Ehemann

showpost.php


sauber beschrieben.


@Ingeborg
mit oder wie hier ohne RA, du hast viel zu tun. viel erfolg.


gruss

Sekundant
 
Hallo Ingeborg!

1) In dem von dir zitieren Urteil wird in Absatz 9 mit „Dem wollte der Gesetzgeber mit dem Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz <BGBl I 2004, S. 3220 bis 3230>) nachkommen“ genau das, was ich dir zur Anhörungsrüge (§178a SGG) geschrieben habe, Bezug genommen.
2) Ansprechpartner wie eine Anhörungsrüge ist immer die Instanzebene also das Gericht, in dem du dich gerade befindest und das den Bescheid erstellt hat gegen den du Anhörungsrüge erhebst. Ist die Instanzebene abgeschlossen, also gibt es ein Urteil, ist eine Anhörungsrüge und sich daraus ergebende Möglichkeiten gegen diesen Bescheid nicht mehr möglich. Auch das Urteil selber kann dann auf Basis dieses Bescheides bzw. dessen Inhalte nicht mehr mit einer Anhörungsrüge/Verletzung des rechtlichen Gehörs angegriffen werden.
Bescheid LSG – Anhörungsrüge beim LSG einzureichen
3) Formulierungen hängen davon ab, was für einen Inhalt deine Begründung enthält und wie und wie das Gericht darauf geantwortet hat – also ob du selber korrekt das Recht angewendet hast und wo das Gericht ggf. umgedeutet, ignoriert, ausgelassen, Rechtsprechung fehlerhaft angewandt, Beweise nicht oder warum fehlerhafte Beweise dazu fehlerhaft berücksichtig hat etc..
Da ich diese Inhalte nicht kenne – kann ich dir keine Formulierungshilfen geben.

Ich kann dir nur noch einmal den Rat geben, dich ins Internet zu begeben, dort nach entsprechenden Urteilen/Mustern zur Anhörungsrügen/Verfassungsbeschwerden etc. zu suchen, diese mit deinem Fall abzugleichen, vergleichbare Handlungsweisen und Argumentationbasen des Gerichts zu finden und dann dort Verwandtes an deinen Fall anzupassen.
Und ja, das ist zeitaufwendig. Alleine für die Anhörungsrüge habe ich Entwurf Nr. 15 abgeschickt. Für die Verfassungsbeschwerde war es Entwurf Nr. 28.

4) Als allgemeiner Hinweis zur Akteneinsicht – soweit mir dazu die Rechtsgrundlagen bekannt sind bzw. ich sie selber angewandt habe.
Dazu gilt zB https://www.haufe.de/sozialwesen/sg...teneinsichtsrecht_idesk_PI434_HI2767730.html:
„Ein Rechtsanspruch auf Akteneinsicht besteht nur, wenn ein Verwaltungsverfahren läuft. Verwaltungsverfahren ist das Verfahren einer Behörde, das auf den Erlass eines Verwaltungsakts oder Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist.“
Bzw.
„Auch außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens kann eine Privatperson Akteneinsicht beantragen. Dann entscheidet die aktenführende Behörde aber nach pflichtgemäßem Ermessen, ob sie Akteneinsicht gewährt. In diesem Fall hat eine Privatperson einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Einsichtsgesuch, wenn sie ein berechtigtes Interesse auf Akteneinsicht geltend macht.“

Soweit mir die Rechtslage bekannt ist, steht dir uneingeschränkt Akteneinsicht in die Verwaltungsakten zu – allerdings nur vor dem Gerichtsverfahren im Verwaltungsverfahren.

Sobald es zum Gerichtsverfahren kommt, ist diese Bestandteil der Gerichtsakte. Dann gelten die Regeln zur Akteneinsicht für ein Verfahren.
Ansonsten hast du zur Vorbereitung meines Wissens nach noch vor/zum Prozess bzw .vor jedem neuen Instanzgang (also Berufung/Revision) bzw. ggf. jedem neuen Antrag (zB Befangenheit) zum derzeitigen Verfahren an das Gericht die Möglichkeit zur Vorbereitung auf den Prozeß ohne spezifischen, sich aus dem Verfahren sonstigem ergebenden Grund Akteneinsicht zu beantragen.

Und da gilt soweit mir da die Rechtslage bekannt ist, dass du vor dem Verfahren im Verwaltungsverfahren/spätestens zum Verfahrensbeginn der 1. Instanz die Möglichkeit gehabt hättest, Einblick in die Akte zu nehmen.
Hast du dies nicht getan und entstehen dir dadurch, dass du den relevanten Inhalt schon vorliegen sollen hättest haben können so du denn den dir zustehenden Einblick genommen hättest und/oder zumal es dein RA Kopie in der Handakte hätte haben sollen/können und du damit auch da die Möglichkeit hättest auf die Dokumente zugreifen zu können

- du dies aber nicht hast, also dir in deinem Fall dieses Dokument fehlt und dir daraus Nachteile entstehen, dann ist das als dein Verschulden dir anzulasten und kann nach Beendigung einer Verfahrensebene nicht mehr geheilt werden – eine sog. Rügeobliegenheit, die nicht wahrgenommen wurde und damit dein Rügeverschulden.
Ein nachträgliches Heilen durch Stattgeben eines entsprechenden Antrags auf Heilung ist dann nicht mehr möglich.

Dazu gilt weiter nach Änderung der ZPO etwa 2004, dass in der 1. Instanzebene alle Argumente, die du hast aufgeführt werden müssen. Ein späteres Nachreichen neuer Argumente in einer weiteren Instanzebene ist grundsätzlich nicht mehr möglich, sprich diese Argumente sind nicht verfahrensrelevant. Anträge auf Amtsermittlung des Gerichts zu diesen Argumenten sind nicht zu beachten bzw. unzulässig und ihnen nicht stattzugeben.
Einzige rechtlich zulässige Ausnahme ist der Umstand, dass diese neuen Argumente sich erst durch die neue Instanz bzw. durch die Amtsermittlung dieser ergeben haben.

Vergleichbar zB dem Umstand, dass der Gutachter der Versicherung nicht der war, der er hätte sein sollen bzw. dem zugestimmt wurde, man sich trotzdem hat begutachten lassen, dann Verwaltungsbescheid ergangen ist und dies erst in der 1. Instanz oder noch viel schlimmer erst in der 2. Instanz gerügt wird.
Verfristet und damit nicht mehr relevant bzw. stillschweigende Anerkennung und das Gutachten ist rechtsgültig.
Nach meiner Interpretation ist die Rechtslage in deinem Fall dann vergleichbar durch keine Wahrnehmung des Rechts auf Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren/vor Gerichtsverfahren und keine Anführung dieser obwohl du die Möglichkeit dazu hattest, dann erst in der 2. Instanzebene Anbringen neuer Argumente und damit rechtlich unzulässig und vom Gericht nicht zu beachten.

Einzige Ausnahme bei dir, die ich dazu sehe wäre der Umstand, dass du diese Argumentation des fehlerhaften Bescheids schon in der 1. Instanz wenigstens allgemein angemahnt hattest und dazu auch Beweisantrag bis in die mündliche Verhandlung gestellt hast und das Gericht der 1. Instanz darauf nicht eingegangen ist. Damit wäre dann ein Verfahrensfehler ausreichend begründbar, der in der 2. Instanz dann hätte geheilt werden müssen.

Von daher befürchte ich da schon grundsätzlich ein immenses Begründungsproblem, dass die nicht gegebene Akteneinsicht in deinem Fall eine verwertbare und rechtsrelevante Begründung für einen Verfahrensfehler ist.
Im Unterschied zB zum von dir zitierten Urteil in #6 des BSG, da ging es nicht wie bei dir eben nicht um einen weit zurückliegenden Schriftsatz, der dir dazu längst durch deine zu diesem Zeitpunkt vorhandene aber nicht wahrgenommene Akteneinsicht hätte bekannt sein können und müssen und dazu aus einem anderen, längst abgeschlossenen Verfahren und dazu zur Begründung eines Antrags/Handels zur Einbringung neuer Argumente im nächsten Instanzenzug sondern um „zur Fertigung der Beschwerdeschrift Akteneinsicht beantragt“ nach Beendigung eines Instanzenzugs (Urteil) zur die Vorbereitung auf ein neues Verfahren .

Für alle Fälle habe ich dir noch einen Link zu einem Urteil beigefügt. Dies beschreibt Recht gut, was und wie hätte passieren müssen bzw. nicht passiert ist und warum dann wo ein Verfahrensfehler begangen wurde.
http://anwaltskanzlei-adam.de/index.php?id=108,786,0,0,1,0

Vllt. kann Isländer dazu ergänzen bzw. inhaltlich korrigieren sofern ich da etwas falsch wiedergegeben/verstanden habe.
 
Anhörungsrüge (§178a SGG)

Guten Morgen @Ehemann und meinen herzlichen Dank für Deine Arbeit!

Zitat:
'Einzige Ausnahme bei dir, die ich dazu sehe wäre der Umstand, dass du diese Argumentation des fehlerhaften Bescheids schon in der 1. Instanz wenigstens allgemein angemahnt hattest und dazu auch Beweisantrag bis in die mündliche Verhandlung gestellt hast und das Gericht der 1. Instanz darauf nicht eingegangen ist. Damit wäre dann ein Verfahrensfehler ausreichend begründbar, der in der 2. Instanz dann hätte geheilt werden müssen.'


Die Anforderung der fehlenden Aktenteile wurde bereits vor der Klage beim Sozialgericht heftigst begründet! Abgelehnt von der 1.) BG, bestätigt vom 2.) Sozialgericht mit der lapidaren Begründung, daß nicht einzusehen sei, wozu ich das brauchte (sinngemäß).

Beschwerde 3.) LSG - abgelehnt, die Entscheidung des SG sei richtig!

Der Hintergrund für meine Hartnäckigkeit ist, daß ich vermute, daß es keine Rentenausschuss-Sitzung gab, sondern die Sachbearbeiterin ihre Strategie hier weiter fortgesetzt hat. Es gibt nur ihre Unterschrift unter dem 1. Bescheid, der allein auf der (nachgewiesen!) falschen Stellungnahme eines ferndiagnostizierenden Beratungsarztes gegen alle anderen ärztlichen Atteste, Berichte und Gutachten beruht. Man könnte mir die geforderte Protokoll-Kopie zusenden, wie man es bereits für die Widerspruchsausschuss-Sitzung getan hat, um meine Zweifel zu zerstreuen..., will die BG aber nicht! Wenn man wie ich weiß, daß es bei der 2. Sitzung nur einen vorformulierten Ablehnungs-Bescheid (sog. Entscheidungsvorschlag!) gab, der m.E. lediglich von den Marionetten unterschrieben werden mußte, wird schon übelst klar, warum niemand von uns dabei sein darf.

Das aktuelle Rechtsproblem ist also die Verweigerung rechtlichen Gehörs und mir damit alle explizit geforderten Aktenteile gem. § 25 SGB X und Transparenzgesetz zur Rechtswahrung innerhalb eines laufenden Widerspruchs- und Verwaltungsverfahrens und des nachfolgenden Klageverfahrens zur Information zu überlassen. Die Gerichte/Richter hätten das erkennen und wissen müssen..., weil es sich aufdrängte! Ausführlich beschrieben hatte ich es, das konnte niemand übersehen; das mit dem Aufdrängen kannte ich noch nicht und habe diese Umschreibung bisher noch nicht verwendet. Ich hatte auf das falsche Ergebnis hingewiesen, das ich für nicht rechtskonform hielt/halte und nicht auf den sich aufdrängenden einwandfreien Rechtsweg zur Beschlussfindung - (oha, da waren aber einige Richter nicht amüsiert! - böser Fehler!)...

Kennst Du (@Ehemann) auch die Frist zur Einreichung der Anhörungsrüge beim LSG?
Ich mach' das..., solange ich mich nicht vom System erschlagen fühle!


Danke und

Grüße von
Ingeborg!
 
Hallo Ehemann!
Hallo Ingeborg!

Zu Euren letzten Beiträgen einfach nur der Hinweis auf § 44SGB X; Im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X ist auch ohne neues Vorbringen des Antragstellers zu prüfen, ob bei Erlass des bindend gewordenen Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt wurde, (Abgrenzung von BSG vom 3.2.1988 - 9/9a RV 18/86 = BSGE 63, 33 = SozR 1300 § 44 Nr. 33; Abgrenzung von BSG vom 3.4.2001 - B 4 RA 22/00 R = BSGE 88, 75 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 20). Und wenn sich dann im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde (vgl. Urteil vom 5.9.2006 – B 2 U 24/05 R– ). Und im Urteil des hessischen Landessozialgericht (LSG) vom 30.9.2011 – L 9 U 46/10 – ist in den Entscheidungsgründen dazu festgestellt; § 44 SGB X ist nicht als Präklusionsnorm des Inhaltes zu verstehen, dass nur neu vorgetragene Tatsachen eine solche Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes rechtfertigen. Zwar postuliert der Wortlaut des § 44 Abs. 1 S 1 Halbs 1 SGB 10, dass sich eine Entscheidung als fehlerhaft “ergibt„ bzw. “erweist„, jedoch wird damit nur festgelegt, dass zur Beurteilung der Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes nicht auf den Stand der Erkenntnis bei Erlass, sondern bei Überprüfung abzustellen ist, weshalb stets eine Rückschau unter Beachtung einer evtl. geläuterten Rechtsauffassung auf die zum Zeitpunkt des Erlasses des zu überprüfenden Verwaltungsakts geltenden Sach- und Rechtslage erforderlich ist. Die Rechtswidrigkeit beurteilt sich nach der damaligen Sach- und Rechtslage aus heutiger Sicht. Eine Beschränkung der Überprüfung neuen Sachvortrag enthält die Norm de lege lata nicht. Im Rahmen eines Zugunsten Verfahren ist es unerheblich, ob der Verwaltungsakt, der zurückgenommen werden soll, durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde (vgl. BSG vom 28.1.1981 - 9 RV 29/80 = BSGE 51, 139).

Gruß ingi
 
LSG entscheidet gegen Rechtslage (lt. meiner Anhörungsrüge)!

Guten Morgen,

mir liegt nun die Abweisung des LSG zu meiner Anhörungsrüge vor !
Die Anhörungsrüge sei zulässig, aber nicht begründet.

Desweiteren wird die von mir vorgetragene Rechtslage bestätigt, mich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt sowie zu der relevanten Rechtslage zu äußern (BVerfG, Beschluss vom 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133, 144). U.s.w...

Art. 103 Abs. 1 GG schütze indes nicht davor, daß ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt...
Der Grundsatz der Wahrung rechtlichen Gehörs gebiete weder, daß das Gericht der vom Betroffenen vorgetragenen Position inhaltlich folgt, noch, daß es bei der Bewertung der Argumentation die Gewichtung teilt, die der Betroffene für richtig hält (BSG, Beschluss vom 22.04.2013 - B 13 R 39/13). Art. 103 Abs. 1 GG garantiere weder die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen noch eine ordnungsgemäße Sumsumtion und Entscheidungsbegründung...

Ab da verstehe ich nix mehr!

Das LSG entscheidet m.E. gegen explizit ausgereiftes Recht, - weil es das kann (und es der BG hilft)?
Werde mir das nochmal vom LSG erklären lassen, damit ich es begreife. Hoffentlich darf ich das... (Ironie an/aus)!

Um mich an den EuGH oder den EGMR wenden zu können, muß ich höchstwahrscheinlich vorher noch das BVerfG anrufen.
Es kann nicht durchgehen, daß mir eine BG entscheidende Teile der Akteneinsicht verweigert und Gerichte dies auch noch bestätigen - gegen jede verbindliche Rechtsvorgabe.

Hat jemand aus diesem Forum schon diesen Weg beschritten? GGf. mit PKH?
Was kann ich jetzt tun, die Zeit drängt? Habe keine finanzielle Möglichkeit, mir einen RA zu leisten!

(Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
§ 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes?)

--> Evtl. über PN vorerst!

Danke!


Grüße von
Ingeborg!
 
Du kannst beim Amtsgericht einen Beratungsschein für einen Anwalt beantragen, du musst nur darlegen, welche Einnahmen du hast und wenn du arm bist, dann wird dir der normalerweise gewährt. Damit kannst du dann zu einem Anwalt. Alternativ dazu könntest du dich an den vdk.de in deiner Stadt wenden, da zahlst du nur einmal im Jahr 60 Euro, glaub ich, die werden übrigens, falls du Grundsicherung bekommen solltest, vom Sozialamt dann anerkannt, das heißt, im Monat bekommst du dann wohl 5 Euro mehr oder so, zu der einmal im Jahr Zahlung kommt wohl noch ein kleiner Betrag, falls sie für dich vor Gericht gehen, aber das können sie dir vor Ort gut erklären.

Alles Gute!
Meli
 
hallo Ingeborg,

klär uns mal auf: welchen weg meinst du - zum BVerfG oder zum EuGH?

ich sehe nicht nur bei mir und jetzt hier wieder, sondern insgesamt, dass sich die sogen richter mittlerweile in rechtsbrüchen so sicher zu sein scheinen, wie man es bisher nur in vergleichbaren "rechtsstaaten" wie russland erwarten konnte.

es gibt ein recherche-team, das vor einiger zeit die zusammenhänge zwischen richtern und versicherungen aufzeigen wollte; ist nur halbwegs gelungen. dieser tage bekam ich wieder eine mitteilung mit dem tenor "müssen Missstände auf den Tisch. ... Wir freuen uns, wenn Sie unsere [...] unabhängigen Recherchen unterstützen wollen".

wie ernsthaft es diesmal gemeint ist (ich hatte schon mal entsprechende vorlagen gemacht), ist für mich offen. aber vielleicht sollten doch mal alle unsere fälle hier unterbreitet werden.

gruss


Sekundant
 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs. 4 S. 3 SGG)

Danke für Eure Antworten!

@Meli: Bin beim VdK und habe bereits im Vorfeld € 64,-- bezahlt (für das SG-Klageverfahren).
Vorher hatte ich um einen Besprechungstermin gebeten, da ca. 1 Monat später die Anhörungsfrist zum geplanten Verwaltungs-Entleistungsverfahren endete. Den Termin bekam ich erst zu einem Zeitpunkt, der ca. 1,5 Monate nach Fristende lag!
Habe es also wieder selber gemacht - so gut ich es konnte.
Dann kam es zur Klage und ich habe die Gebühr (neben den lfd. Beiträgen) bezahlt. Der Rechtsberater meinte, ich sollte doch auch weiterhin meine Verfahren selber führen. Ich forderte ihn daraufhin nachhaltig auf, tätig zu werden. Daraufhin hat er (zum wiederholten Mal) alle Mandate gekündigt (weil ich ja unzufrieden mit dem VdK sei...). Soweit dies Thema.

@Sekundant: Zitat: klär uns mal auf: welchen weg meinst du - zum BVerfG oder zum EuGH?
Ich habe mich auf den Seiten des EuGH umgesehen. Danach muß ich den gesamten Instanzenweg durchschritten haben - incl. BVerfG -, soweit ich das verstanden habe. Erst dann könnte ich mich dorthin wenden.

Ich habe mir Eure (besonders Deine @Sekundant) sehr genau durchgelesen. Danke dafür.
Leider fällt es mir schwer, überhaupt noch meine Rechte einzufordern, da inzwischen jedes Rechtsmittel mit den abstrakt möglichen Rechtsan(ver)wendungen durchkreuzt wird! Wenn uns mitgeteilt würde, daß das SGB und ähnliche Schutz- sowie Orientierungsrechte obsolet und/oder unwirksam sind, dann sollte das öffentlich bekannt gemacht werden.

Besonders Unfallgeschädigte müßten bei Kenntnis der dann bekannten Unrechtslage weder Zeit noch Gesundheit verbrauchen!

Wenn dieser Staat vor seinen antragstellenden Bürgern geschützt werden soll, dann sagt es doch offen - Ihr 'neutralen' Richter!


Grüße von
Ingeborg!
 
Danach muß ich den gesamten Instanzenweg durchschritten haben - incl. BVerfG -, soweit ich das verstanden habe. Erst dann könnte ich mich dorthin wenden.

Besonders Unfallgeschädigte müßten bei Kenntnis der dann bekannten Unrechtslage weder Zeit noch Gesundheit verbrauchen!

Wenn dieser Staat vor seinen antragstellenden Bürgern geschützt werden soll, dann sagt es doch offen - Ihr 'neutralen' Richter!

abs 1: völlig richtig, und trotzdem nicht vollständig, wie ich lernen und mich informieren musste.

schon für das BVerfG gibt es sozusagen weithin unbekannte und "unsichtbare" weitere vorher zu durchlaufende rechtsbehelfe, die noch nicht einmal gesetzlich geregelt sind! so soll es zb auch nötig sein (andere stellen sehen das anders) wo möglich eine "Gegenvorstellung" einzubringen.

weil ich erst gestern damit aushalf und mein verzeichnis danach fragte, was es dazu zu bieten hat, hier ein paar fundstellen:

Bundesverfassungsgericht - Merkblatt über die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht [WWW Document], n.d. URL https://www.bundesverfassungsgerich...gruppeneinstieg/Merkblatt/Merkblatt_node.html (accessed 11.16.16).
Bundesverfassungsgericht - Verfassungsbeschwerde [WWW Document], n.d. URL https://www.bundesverfassungsgerich...ngsbeschwerde/verfassungsbeschwerde_node.html (accessed 11.16.16).
Lübbe-Wolff, G., 2005a. Die erfolgreiche Verfassungsbeschwerde. AnwBl 509–517.
Lübbe-Wolff, G., 2005b. Die erfolgreiche Verfassungsbeschwerde - Wie man das Unwahrscheinliche wahrscheinlicher macht. Deutscher Anwaltverein 509–517.
Musteraufbau Verfassungsbeschwerde - Jura Individuell [WWW Document], 2015. URL http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/musteraufbau-verfassungsbeschwerde/ (accessed 11.16.16).
Vorsicht Falle: Frist für Verfassungsbeschwerde läuft trotz Gegenvorstellung [WWW Document], 2009. . Prozessrecht aktiv. URL http://www.iww.de/pak/archiv/fehler...schwerde-laeuft-trotz-gegenvorstellung-f38569 (accessed 11.16.16).
Weiß, N., 2015. Prüfung der Verfassungsbeschwerde - Jura Individuell [WWW Document]. URL http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/pruefung-der-verfassungsbeschwere/ (accessed 11.16.16).
Welzel, D., 2005. Aufbauschema zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde. URL https://www.dieter-welzel.de/aufbauschema-einer-verfassungsbeschwerde.pdf

lass dich durch die klammerzusätze nicht stören, mein recherche- u datenbankprog gibt einiges mit aus, das ich wg meiner probleme jetzt nicht bereinige.

zu abs. 2+3: falls ich mein vorbringen an das genannte recherche-team noch fertig bringe, darf ich dich damit zitieren?


gruss

Sekundant
 
Danke, danke, danke!

@Sekundant,

vielen Dank für Deine Auflistung - die ist jetzt schon hilfreich!

Habe alles ausgedruckt und mir in's Hirn geschlagen! Ist ja garnicht so wild. Und meine Nachfrage zur Klärung der Unverträglichkeiten zwischen Recht/Grundrecht und Beschlussgrund geht nun von mir aus als 'Gegenvorstellung' an das LSG durch. Da war mein erster Gedanke der richtige!
Gleichzeitig wende ich mich an das Bundesverfassungsgericht.

Du kannst mich nicht nur zitieren, Du kannst den Beschluss in Kopie haben! Nur Öffentlichkeit ist noch ein Argument! Bitte PN, wohin ich den schicken soll!


Grüße von
Ingeborg!
 
Ingeborg! (jetzt mit "!")

Habe alles ausgedruckt und mir in's Hirn geschlagen! Ist ja garnicht so wild.

macht das nicht kopf-aua?
und täusch dich mal nicht, von wegen nicht so wild. sehr streng gehandhabt, sehr umfang- u. detailreich; aber lies mal alles durch.

und empfänglich bin ich nach wie vor unter <nutzername>@t-online.de


gruss

Sekundant
 
hallo Ingeborg,

einen nicht unwesentichen nachtrag hätte ich noch.

das BVerfG ist nur eine möglichkeit und soll nicht immer die vortilhafteste sein. vor allem was zeitliche massstäbe betrifft.

deswegen will ich noch daran erinnern, dass gleiches auch über die landesverfassungsgerichte möglich ist (ausser SH glaub ich, dort wird gleich ans BVerfG verwiesen).

was mich dann noch interessierte, war der umstand, ob nach einem LVerfG noch das BVerfG angerufen werden kann bzw welche priorität es gibt, beide anzurufen. nach meiner lektüre dürften beide (!) parallel anzurufen sein. in einem der o.g. dokus wird glaube ich entsprechendes vermittelt. ich würde jedenfalls an beide herantreten im sinne eines möglichen paradoxons.


gruss

Sekundant
 
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