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Beschluss im Beschwerdeverfahren - Dienstliche Äußerung des Gericht wird nicht mitgeteilt

Der Uli

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
6 Jan. 2020
Beiträge
303
In einem Beschwerdeverfahren vor dem Zivilgericht ( Landgericht als Beschwerdegericht wegen eines Ablehnungsantrag gegen Richter des Amtsgericht ) wird auf eine Dienstliche Äußerung des Richters ( des AG ) verwiesen, welche trotz Rüge dem Antragssteller unbekannt ist.

Auch weiß der Antragsteller nicht, ob der Richter zur Abgabe einer Dienstlichen Äußerung aufgefordert wurde, noch ob diese abgegeben wurde.

Lediglich im Beschluss im Beschwerdeverfahren gegen einen Ablehnungsbescheid wird auf einen angeblichen Sachverhalt die vom Richter in einer dienstlichen Äußerung stehe hingewiesen. Zu keinem Zeitpunkt wurde eine Dienstliche Äußerung dem Kläger und Antragsteller mitgeteilt oder zugesandt.

Ist dies zulässig und welche Möglichkeiten ergeben sich für den Kläger ?

Vielen lieben Dank für Eure Ideen und Tipps im voraus.
 
@ Uli,
das ist doch eigentlich ganz klar geregelt in der ZPO siehe § 42 ff.
siehe auch aktuelles Thema von Ingeborg zu Verfahrensfehler
Thema auch unter


Ablehnung von Richtern wegen der "Besorgnis der Befangenheit"
Gibt es triftige Gründe, einen Sachverständigen abzulehnen und wird dies vom Richter abgelehnt, so hilft nur, eben diesen Richter abzulehnen: nicht wegen "Befangenheit", sondern wegen der "Besorgnis" der Befangenheit.

Ein Richter, den man mit guten Gründen ablehnen möchte bzw. sollte, muss nicht unbedingt "befangen" sein. Es genügt der sog. "böse Anschein". Bedeutet: Wenn eine "vernünftig denkende Partei" die Sorge haben könnte, dass ein Richter nicht objektiv entscheiden könnte (Konjunktiv !), dann kann man eine "Besorgnis" geltend machen. Es geht also vorrangig nicht um die Befangenheit, sondern um die Sorge im Vorstadium.

Dass die Ablehnung von Richtern nach § 42 ZPO in der täglichen Praxis meist nicht funktioniert, hat zwei konkrete Gründe:
  1. Richter kennen sich nicht im Befangenheitsrecht aus. Das haben sie aufgrund ihrer juristischen Monopolstellung auch nicht nötig, solange sich
  2. die Anwälte nicht im Befangenheitsrecht auskennen - und die Richter zum korrekten Handeln im Verfahren zwingen.
    .......
und Hinweis auf Buch
Dr. Egon SCHNEIDER (2008): Befangenheitsablehnung im Zivilprozess, 3. Auflage, LexisNexis Deutschland GmbH, ZAP-Verlag Münster.
 
Vielen Dank für Deinen Beitrag, leider beantwortet er jedoch meine Fragen nicht. Ich habe den Ablehnungsantrag ausreichend begründet, jedoch behauptet der Richter offenbar etwas anderes, so steht es im LG Beschluss, dass der Sachverhalt ein anderer gewesen sei. Zuhörer waren wegen Corona nicht zugelassen, obwohl im Protokoll "Öffentliche Verhandlung" steht. Mir liegt jedoch trotz Rüge keine Dienstliche Äußerung des Richters vor, lediglich plötzlich im Beschluss ist davon die Rede, was aus meiner Sicht ein Verfahrenfehler ist.
 
@ Uli,
a) doch habe die den Tip gegeben das Buch zu besorgen

b) liegt dir die dienstliche Äußerung nicht vor, und genau das ist richterliche Dienstpflicht,
somit ist der Beschluss angreifbar

kenn aber ja nun auch nicht alle Details !
 
Das reicht mir doch schon, ich sehe doch darin ebenfalls ein Verfahrensverstoß - Danke schön.
Wollte nur nachfragen, falls jemand Tipps hat ist es immer Vorteilhaft diese zu kennen.
Ich lese derzeit "Urteil Ungerecht" von Thorsten Schleif ( Empfehlenswert ! ) und brauche da noch zwei Wochen.
 
Lieber Uli,

meines Wissens gibt es keinen Rechtsanspruch auf Einsicht in die dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters. Das Ablehnungsgesuche zu nahezu 100% ins leere laufen hat viele Gründe und ist nicht einfach zu erklären.

Die Ursache ist der Umstand das Richter einer sehr eingeschränkten Dienstaufsicht unterliegen. Hintergrund ist die richterliche Unabhängigkeit die zu einer Art von Immunität ausgeartet ist.

Dein Ablehnungsgesuch wird mit dem Hinweis auf die vorliegenden Akten zurückgewiesen. Das heißt aber nicht das der Beschwerdekammer die Verfahrensakte vorliegt. Zumeist liegt nur Dein Ablehnungsgesuch und die dienstliche Stellungnahme vor.

Mir wäre keine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch bekannt in dem die Beschwerdekammer die Verfahrensakten "beigezogen" hätte. Das liegt an der Rechtsauffassung das die Aktenhoheit beim beschuldigten Richter liegt, ergo dieser darüber entscheidet wer Akteneinsicht erhält.

Das Du unter diesen Voraussetzungen nur Erfolg hast wenn der beschuldigte Richter seine Zustimmung erteilt ist leider Realität.


Mit besten Grüssen
Chumana
 
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