kbi1989
Erfahrenes Mitglied
- Registriert seit
- 12 Okt. 2006
- Beiträge
- 949
Versicherungsvertraggesetz
Hallo Luise,
ich betätige mich erst seit kurzem in diesem Forum obwohl ich schon längere Zeit registriert bin. Mir ist aufgefallen, dass bei den Unfallopfern
oftmals grosse Ratlosigkeit herrscht, in Bezug auf Versicherungsobliegen-
heiten und deren Herangehensweise.
Dies soll um gotteswillen keine negative Kritik darstellen, denn ich weis selbst am Besten wie es ist, wenn man in einer solchen Situation steckt. Trotzdem man sollte aber nicht den Kopf in den Sand stecken, denn dann
profitieren nur die, die ihre überlegene Rechts- und Sachkenntnis aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer Berufsstandsverpflichtung und in der beratungs-
u. der Mandatsausübung in unseren elementaren Rechten vertreten sol-
len, was sie aber oftmals auch aus Eigeninteresse - gegen uns umkehren
- auch dies habe ich in meinem Fall erlebt.
Trotz aller widrigen Umstände bin ich heute fest davon überzeugt, dass man das Heft immer fest in den eigenen Händen halten sollte, trotz Ver-
tretung in Rechtsangelegenheiten und erst recht wenn es um die Halb-
götter in "Weiss" geht. D. h. man sollte sich auch nicht scheuen, einen
Gutachter oder Sozialmediziner, wenn festgestellt wird, dass ein falsches
gesundheitliches Zeugnis ausgestellt wurde, ihn gem. § 278 StGB anzu-
zeigen. Dasgleiche gilt, wenn eine Offenbarungsmitteilung erfolgt ist, ohne
Schweigepflichtsentbindgung. Auch hier sollte der § 203 StGb genutzt
werden, der eine strafrechtliche Sanktion gem. der jeweiligen Berufsord-
nung der einzelnen Länder-Ärztekammern nach sich ziehen wird. Es war
in meinem Fall so, nachdem ich dem Gericht nachweisen konnte, dass der
orthopädische Gutachter mich nachweislich falsch begutachtet hatte, u.
er sich einer Strafanzeige gem. § 278 StGB gegenüber sah - selbst der
Richter staunte - er plötzlich auf Nachfrage des Gerichtes einräumte, dass
er sich wohl in seinem Gutachten etwas missverständlich ausgedrückt hätte, er aber jetzt die orthopädische Beeinträchtigung auf einem anderen
Boden fußend sehe würde. Nun dies ist nur eine Seite. Sie liese sich belie-
big fortsetzen.
Ich bin aber mal gespannt, wieviele in den dbzgl. Foren überhaupt wissen,
dass zum 01.01.2008 ein neues Versicherungsvertragsgesetz in Kraft tritt.
Es liegt mir nur ein Entwurf vor, aber ich bin einmal gespannt, wieviele der
Obliegenheiten sich ändern - gegenüber der jetzt noch gültigen und der ab
01.01.2008 neu in Kraft tretenen Fassung. Ich mache mir keine allzu sehr
große Hoffnungen, denn die Lobyisten der Versicherungsklientel haben in den Spruchkörpern (Bundestag, Bundesrat) eindeutig ihre Spur hinterlas-
sen. Nur es nützt nichts, da gilt es Augen offen halten und strategisch
sich neu definieren. Ehe man zum Anwalt läuft sollte man sich genau die
AGB´s und AUB´s und Obliegenheiten des VVG nochmal genau ansehen, da
mit man auch in Augenhöhe mit dem Anwalt und dem Vertragsgegner ver-
handeln kann. Auch ein Besuch bei einer Verbraucherschutzorganisation
kann hier manchen € einsparen, gegenüber einem teuren Beratungsge-
spräch bei einem Anwalt, wenn man keine Rechtschutzversicherung hat.
Aber auch hier sollte man bedenken, bei 2x maliger Beanspruchung kann die Kündigung erfolgen. So nun will ich schluss machen würde mich aber
freuen wie Du die Dinge siehst.
MfG
kbi1989
Hallo Luise,
ich betätige mich erst seit kurzem in diesem Forum obwohl ich schon längere Zeit registriert bin. Mir ist aufgefallen, dass bei den Unfallopfern
oftmals grosse Ratlosigkeit herrscht, in Bezug auf Versicherungsobliegen-
heiten und deren Herangehensweise.
Dies soll um gotteswillen keine negative Kritik darstellen, denn ich weis selbst am Besten wie es ist, wenn man in einer solchen Situation steckt. Trotzdem man sollte aber nicht den Kopf in den Sand stecken, denn dann
profitieren nur die, die ihre überlegene Rechts- und Sachkenntnis aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer Berufsstandsverpflichtung und in der beratungs-
u. der Mandatsausübung in unseren elementaren Rechten vertreten sol-
len, was sie aber oftmals auch aus Eigeninteresse - gegen uns umkehren
- auch dies habe ich in meinem Fall erlebt.
Trotz aller widrigen Umstände bin ich heute fest davon überzeugt, dass man das Heft immer fest in den eigenen Händen halten sollte, trotz Ver-
tretung in Rechtsangelegenheiten und erst recht wenn es um die Halb-
götter in "Weiss" geht. D. h. man sollte sich auch nicht scheuen, einen
Gutachter oder Sozialmediziner, wenn festgestellt wird, dass ein falsches
gesundheitliches Zeugnis ausgestellt wurde, ihn gem. § 278 StGB anzu-
zeigen. Dasgleiche gilt, wenn eine Offenbarungsmitteilung erfolgt ist, ohne
Schweigepflichtsentbindgung. Auch hier sollte der § 203 StGb genutzt
werden, der eine strafrechtliche Sanktion gem. der jeweiligen Berufsord-
nung der einzelnen Länder-Ärztekammern nach sich ziehen wird. Es war
in meinem Fall so, nachdem ich dem Gericht nachweisen konnte, dass der
orthopädische Gutachter mich nachweislich falsch begutachtet hatte, u.
er sich einer Strafanzeige gem. § 278 StGB gegenüber sah - selbst der
Richter staunte - er plötzlich auf Nachfrage des Gerichtes einräumte, dass
er sich wohl in seinem Gutachten etwas missverständlich ausgedrückt hätte, er aber jetzt die orthopädische Beeinträchtigung auf einem anderen
Boden fußend sehe würde. Nun dies ist nur eine Seite. Sie liese sich belie-
big fortsetzen.
Ich bin aber mal gespannt, wieviele in den dbzgl. Foren überhaupt wissen,
dass zum 01.01.2008 ein neues Versicherungsvertragsgesetz in Kraft tritt.
Es liegt mir nur ein Entwurf vor, aber ich bin einmal gespannt, wieviele der
Obliegenheiten sich ändern - gegenüber der jetzt noch gültigen und der ab
01.01.2008 neu in Kraft tretenen Fassung. Ich mache mir keine allzu sehr
große Hoffnungen, denn die Lobyisten der Versicherungsklientel haben in den Spruchkörpern (Bundestag, Bundesrat) eindeutig ihre Spur hinterlas-
sen. Nur es nützt nichts, da gilt es Augen offen halten und strategisch
sich neu definieren. Ehe man zum Anwalt läuft sollte man sich genau die
AGB´s und AUB´s und Obliegenheiten des VVG nochmal genau ansehen, da
mit man auch in Augenhöhe mit dem Anwalt und dem Vertragsgegner ver-
handeln kann. Auch ein Besuch bei einer Verbraucherschutzorganisation
kann hier manchen € einsparen, gegenüber einem teuren Beratungsge-
spräch bei einem Anwalt, wenn man keine Rechtschutzversicherung hat.
Aber auch hier sollte man bedenken, bei 2x maliger Beanspruchung kann die Kündigung erfolgen. So nun will ich schluss machen würde mich aber
freuen wie Du die Dinge siehst.
MfG
kbi1989