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Berufsunfähigkeitsversicherung weigert sich

Hallo Rosi70

1. Du hast bei deiner Berufsunfähigkeitsversicherung Leistungen beantragt: Aufgrund welcher Erkrankungen und ab welchem Zeitpunkt.

Die Versicherung hat Leistungen abgelehnt: Wie hat die Versicherung dieses begründet.

Du hast Klage erhoben: Aufgrund welcher Erkrankungen und ab welchem Zeitpunkt.

Die Versicherung hat beantragt die Klage abzuweisen: wie begründet die Versicherung das.

Das Gericht hat einen Gutachter beauftragt und Beweisfragen gestellt: welche Beweisfragen wurden dem Gutachter gestellt.

Wie hat der Gutachter diese Beweisfragen beantwortet.

Möglicherweise stellt das Gericht nur auf den Unfall ab.


2. Eine mindestens 50%tige Berufsunfähigkeit hat nichts mit dem Unfall zu tun. Es kommt bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung darauf an wann erstmals ein Zustand gegeben war, der bei rückschauender Betrachtung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft keine Besserung im Sinne einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erwarten ließ.

Da in der 1. MRT nach dem Unfall keine Verletzung festgestellt wurden, wirst du ab diesem Zeitpunkt auch nicht zu 50% Berufsunfähig sein, soweit hat der Gutachter meiner Meinung nach Recht. Daher die Frage was in der Klage steht: Aufgrund welcher Erkrankungen und ab welchem Zeitpunkt behauptest du berufsunfähig zu sein.
Du behauptest doch auch selber erst später zu 50% Berufsunfähig geworden zu sein, daher mein unverbindlicher Rat stelle einen neuen Leistungsantrag wenn sich dein Gesundheitszustand erst später verschlechtert hat.

„Für das nachschieben gesundheitlicher Verschlechterung gilt: Klagt der Versicherungsnehmer auf Leistungen aus der BUV, wird (nur) der Versicherungsfall rechtshändig, den der Versicherer geprüft und abschlägig beschieden hat. Gegenstand der Klage ist also nur derjenige Gesundheitszustand des Versicherten, der Gegenstand der Ablehnung war, sei es in der (Erst-)Leistungsprüfung oder im Nachprüfungsverfahren. Von den Gegenstand der Klage bildenden Zuständen zu unterscheiden sind beim Versicherten neu eingetretene Erkrankungen oder Unfälle, wegen derer das in den Versicherungsbedingungen vorgeschriebene Verfahren für die Feststellung der Berufsunfähigkeit noch nicht durchgeführt ist (OLG München 28.05.2003 21 U 3770/00).“


3. Für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden kommt es darauf an, ob die objektiven Befunde und das objektive Beschwerdebild den Schluss zulassen, dass das verbliebenes Leistungsvermögen dazu ausreicht, um gegen die subjektiv empfundenen Beschwerden willentlich anzusteuern
KG Berlin
a. Für die Feststellung der psychischen Verfassung und die verbliebenen beruflichen Fähigkeiten darf der Versicherer auch Rückschlüsse aus dem Verhalten/den Tätigkeiten des Versicherten außerhalb seines Arbeitsfeldes ziehen.
b. Für den Nachweis, infolge der Krankheit den bisherigen Beruf zu mindestens 50% nicht mehr ausüben zu können, kommt es auch darauf an, ob es dem Versicherten möglich und zumutbar war, gegen die Beschwerdeauswirkung "anzusteuern". Dies wurde verfahrensfehlerfrei für die festgestellte Anpassungsstörung bejaht. Es ist nicht Wesen der psychischen Erkrankung, dass ein Ansteuern gar nicht möglich wäre. Vielmehr kommt es auf die Art und Schwere der Erkrankung an.

4. Du lässt den Gutachter vorladen, dass ist so üblich und dann hat du oder dein Anwalt die Möglichkeit den Gutachten mündlich zu befragen.

MFG Marima
 
Hallo Marima,

danke für dein Nachricht.

Ich habe damals auf Grund der Einschränkungen und Anraten der Ärtzen nach einem längeren Krankenhausaufenthalt, die mir klar gemacht haben, dass ich längere Zeit, nicht arbeiten kann, die Bu beantragt

Den Antrag habe ich 9 Monate nach dem Unfall gestellt. Unmittelbar nach dem Unfall hatte ich auch gedacht, dass ich wieder schnell auf die Beine komme, aber mein Gesundheitszustand hat sich zunehmend verschlechtert. Dann kam noch ein Restless-legs, verbunden mit Schlafstörungen und schneller Erschöpfung und massiver Konzentrationsstörung hinzu.

In der Klageschrift steht sinngemäß, dass infolge des Unfalls die Symptome aufgetreten sind ... was ja auch stimmt. War das jetzt ein Fehler?

Ich erinnere mich, dass selbst meine Anwältin und ich gesagt haben, dass nach dem Unfall noch keine BU bestand, sondern erst im späteren Verlauf sich der Zustand verschlechtert hat.

LG

Rosi70
 
ergänzend möchte ich hinzufügen, dass wir in der Klageschrift hätten nichts anderes schreiben können.

In allen Berichten, die mir bis heute vorliegen, steht dass die Symptome auf Grund des SHT bestehen. Also warum soll meine Anwältin in der Klageschrift nicht schreiben, dass die Einschränkungen, die zur BU führten infolge des Unfalls entstanden .
Ich kann ja belegen, dass ich vor dem Unfall gesund war.

Eine Klageschrift mit der Aussage " Einschränken mit unbekannter Ursache" wären wir wohl sicher nicht weit gekommen.
Wohlgemerkt wir sind hier nicht in einer Klage gegen die Unfallversicherung, wo der Zusammenhang nachvollziehbar sei muss.

LG

Rosi70
 
Hallo Rosi70

1. Du kannst nicht beweisen , dass du am Tag des Unfalls berufsunfähig geworden bist das hat der Gutachter dir jetzt bestätigt. Toll, damit hast du deinen Versicherungsvertrag nicht verletzt.

Wenn in der Klageschrift der Tag deiner 50%tigen berufsunfähig der Unfalltag ist, ist doch klar dass das Gericht die Beweisfrage stellt ob du durch den Unfall Berufsunfähig geworden bist. Der Gutachter hat die Beweisfrage richtig beantwortet. Etwas anderes hätte er auch nicht gedurft. Daher musst du das Gutachten auch nicht angreifen.

Die Beweisfrage des Gerichts geht vermutlich auf die Klageschrift zurück, auch hier hat das Gericht vermutlich richtig gehandelt. Wenn die Klageschrift unschlüssig ist, ist das nicht das verschulden des Gerichts.

Das Urteil wird voraussichtlich so ausfallen: Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass eine Berufsunfähigkeit am Unfalltag eingetreten ist, dieses wurde durch den Gutachter bestätigt, der ausgesagt hat das auf der MRT keine gesundheitlichen Beschwerden nachweisbar gewesen sind.

Ich bin kein Rechtsanwalt! (Alles was ich schreibe ist unverbindlich und stammt aus meinem langjährigen eigenen Erfahrungen, ich arbeite nicht gegen den Gutachter oder das Gericht. Sondern nehme deren Aussagen als Hinweise auf und führe meine Verfahren mit List und Tücke.)
_______________

Hat dein Anwalt in seinen Schriftsätzen auf den § 139 ZPO hingewiesen.

Hast du Klageschrift vorliegen kannst du diese einstellen.

Rechne doch mal aus, ab wann dein Rechtsanwalt Leistungen verlangt.

Klageerhebung z.B. 01.01,.2010 Berufsunfähigkeitsrente 900 € Beiträge 100 €
3 1/"2 Jahre = 42 Monate im voraus ab Klageerhebung = 42.000 €
bis zur Klageerhebung 1 Jahr = 12 Monate = 12.000 €
Streitwert = 54.000 €
also verlangst du dann Leistungen ab 01.01.2009

Verlangt dein Rechtsanwalt Leistungen bis zum Ende des Vertrages oder bis längstens bis zum Ende des Vertrages.

Deine Antwort auf das Gutachten sollte so aussehen: Die Klägerin bestätigt das gerichtlich bestellt Gutachten von Herrn Dr. ...... vollumfänglich, nicht der Unfalltag ist der Zeitpunkt der behaupteten vertraglich vereinbarten Berufsunfähigkeit, sondern ein späterer Zeitpunkt ....... (den du beweisen musst Rentenbescheid, MRT, Rehabericht usw.)

Ob dieses mittels einer Klageerweiterung (§ 261 Abs. 2 ZPO) also einer nachträglichen Erweiterung der bereits rechtshängigen Klage ohne Änderung des Klagegrundes eingebracht werden kann, sollte dein Rechtsanwalt beurteilen.

Dein Rechtsanwalt muss versuchen, dass das Gericht den Gutachter Beweisfragen stellt ob du zu einem späteren Zeitpunkt Berufsunfähig bist. Deine Beschwerden sind entscheidend nicht der Unfall. (Ich habe eine Erbkrankheit und bin nicht seit 9 Monaten vor meiner Geburt berufsunfähig.)

MFG Marima
 
Hallo Marima,

in der Klageschrift steht, dass die Berufsunfähigkeit infolge des Unfalls 9 Monate nach dem Unfall eingetreten ist ... nicht am Tag des Unfalls! Wie bereits geschildert sind erst im späteren Verlauf Symptome hinzugekommen, die dann zur Berufsunfähigkeit geführt haben.

Ich kann in meiner Antwort nur bestätigen, dass eine Berufsunfähigkeit zum Unfalltag nicht vorlag, sondern erst 9 Monate später.

Allerdings war dies ja nicht die Frage. Gefragt wurde, ob die aufgezählten Symptome infolge des Unfalls entstanden sind. Der Gutachter verneint dies. So, nun sind sie aber da und sie führen zu einer absoluten Arbeitsunfähigkeit und jetzt verliere ich einen Prozess, weil die Ursache für die Entstehung der Berufsunfähigekit im Unklaren sind?
Das kann doch nicht wahr sein.

In den Vertragsbedingungen steht: "BU liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind,voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen außerstande ist, ihrem vor Eintritt des Versicherungsfalles zuletzt ausgeübten Beruf ... ausüben kann."

Weiter im Internet fand ich: ""Die Berufsunfähigkeitsversicherung bietet, verglichen mit den Alternativen, den umfassendsten Schutz. Denn in der BU spielt es keine Rolle, aus welchem Grund Sie Ihren Beruf nicht mehr ausüben können. Andere Versicherungen wie die Unfall- oder Dread-Disease-Versicherung zahlen nur bei bestimmten Ereignissen."

Und: "Die Ursache für die Berufsunfähigkeit spielt keine Rolle dafür, ob die Versicherung zahlt. Der Versicherungsnehmer darf sie nur nicht absichtlich herbeigeführt haben. Der Leistungsfall tritt bei den meisten Policen ein, wenn der Betroffene nach Einschätzung der Versicherung zu mindestens 50 Prozent berufsunfähig ist. Das bedeutet, er hat mindestens die Hälfte seiner Leistungsfähigkeit verloren und kann für seinen Beruf wichtige Tätigkeiten nicht mehr ausüben oder nur noch eine geringe Anzahl an Stunden arbeiten."

Lg

Rosi70
 
Hallo Rosi70

Rechne bitte anhand des Streitwertes den Zeitpunkt deiner behaupteten Berufsunfähigkeit aus. Ich habe dir bereits den Rechenweg gezeigt.

Hat dein RA auf den $ 139 ZPO hingewiesen, dass Gericht muss dich darauf hinweisen wo du noch nachbessern musst, sonst ist es ein Rechtsfehler und führt zur Aufhebung des Urteils.

Hast du drei Richter oder einen Einzelrichter. Hat das LG eine ständige Versicherungskammer oder wechseln die Richter häufig.


Die Beweisfrage hat nichts mit einer Berufsunfähigkeit zu tun, das sollte dein RA wissen.

(Leidet die Klägerin infolge des SHT unter Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrationsstörung, Sehfeldeinschränkung, ect.?)

Richtig ist:
Leidet die Klägerin seit mindestens (Datum) unter Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrationsstörung, Sehfeldeinschränkung, ect.?
Und wenn ja:
Liegt eine BU über 50% vor?

Ob du einen Unfall hattest oder ein SHT spielt bei deiner BU Versicherung keine Rolle, alleine ob du aufgrund Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrationsstörung, Sehfeldeinschränkung, ect, 50% berufsunfähig bist ist entscheidend. Ob diese Beschwerden bei dir vorliegen, dafür bist du Beweispflichtig.

Hat dein RA schon ein Antwortschreiben vorbereitet? Was sagt dein RA dazu?

Du bist erst beim LG ob du gewinnst oder verlierst spielt erst mal keine Rolle, aber dein RA sollte langsam anfangen auf die eindeutige, gefestigte Rechtslage hinweisen.

Ich hatte mehrere Richter, die aus völlig anderen Rechtsgebieten versetzt wurden und sich auch erst mal in die Rechtssprechung einarbeiten mussten. Am Ende hat die Richterin anhand der von mir ausgesuchten Gerichtsentscheidungen des OLG und BGH ihr Urteil geschrieben.

Wenn du dich Zuhause hinsetzt und dir Gedanken machst, bringt es dich kein Stück weiter, du musst bei Gericht vortragen und Beweis anbieten. Dafür musst du eng mit deinem RA zusammenarbeiten.

Nach gefestigter Rechtsprechung ist der mit der Prozessführung betraute RA seinem Mandanten gegenüber verpflichtet, dafür einzutreten, dass die zu Gunsten des Mandanten sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich ermittelt und bei der Entscheidung des Gerichts rechtzeitig berücksichtigt werden.

MFG Marima
 
Hallo Marima,

danke für deine Antwort.

So weit ich das nachvollziehen kann, wurde seitens meiner Anwältin nicht auf §139 ZPO hingewiesen. Ist das nachträglich möglich?

Es sitzen drei Richter beim LG und es ist bisher immer der gleiche Haupt-Richter.

Ich bin ... genau wie du ... der Meinung, dass die Beweisfrage nicht korrekt an den Gutachter gestellt wurde und werde darauf aufbauen.

Ich habe erst am Donnerstag einen Termin beim Anwalt und habe schon einige Seiten Informationen zu Papier gebracht.

Noch ist nichts verloren.

Lg

Rosi70
 
Hallo Rosi70

Lies dir mal das gesamte Urteil im Internet durch, es könnte auf dich zutreffen, zusätzlich weise ich dich nochmal darauf hin, dass das OLG genau mit dem Sachbuch von Neuhaus arbeitet das auch deine RA vorliegen sollte. Üblicherweise wird in den Schriftsätzen auf die gefestigte Rechtsprechung hingewiesen.

OLG Bremen · Urteil vom 25. Juni 2010 · Az. 3 U 60/09


Nach diesen Vorschriften liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50% außerstande ist, seiner vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt ausgeübten Tätigkeit nachzugehen, wie der Versicherte sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübt hat. Differenziert werden muss für die Leistungsprüfung zwischen Krankheits- und Berufsunfähigkeitseintritt. Es kommt deshalb für die Bestimmung des Versicherungsfalls nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts der Ursache (hier also der psychischen Beschwerden des Klägers) an, sondern auf den Zeitpunkt an, ab welchem der Versicherungsnehmer aus gesundheitlichen Gründen in der bedingungsgemäßen Weise unfähig war, seinen Beruf weiterhin auszuüben (vgl. Voit/Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl., Abschn. H Rn. 8). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH tritt die Berufsunfähigkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem erstmals ein Zustand gegeben war, der bei rückschauender Betrachtung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft keine Besserung zumindest bis zur Wiederherstellung der bedingungsgemäß maßgeblichen (hier 50%igen) Arbeitskraft erwarten ließ (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 93 m.w.N. sowie die Nachweise bei Voit/Neuhaus, a.a.O.). Danach ist für die Ermittlung des genauen Zeitpunktes des Eintritts der Berufsunfähigkeit weder auf die Prognose der den Versicherungsnehmer in der Vergangenheit behandelnden Ärzte noch auf den Zustand des Versicherungsnehmers bei Entscheidung des Gerichts abzustellen, sondern vielmehr darauf, wann nach sachverständiger Einschätzung ein gut ausgebildeter, wohl informierter und sorgfältig behandelnder Arzt nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft erstmals einen Zustand des Versicherungsnehmers als gegeben angesehen hätte, der keine Besserung erwarten ließ (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.01.2005, 5 U 356/04; Voit/Neuhaus, a.a.O., Rn 9 m.w.N.). Beweisbelastet für den Eintritt der Berufsunfähigkeit und den Zeitpunkt des Eintritts ist derjenige, der die Versicherungsleistung beansprucht (Voit/Neuhaus, a.a.O., Rn 14), hier also der Kläger. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger den Beweis erbracht, dass er berufsunfähig und die Berufsunfähigkeit nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetreten ist.

MFG Marima
 
Hallo MArima,

hab vielen Dank.

Ich denke, dass mir das Urteil und deine Informationen sehr weiterhelfen.

LG

Rosi70
 
Richter

Hallo Rosi,

nur soviel von mir. Bei drei Richtern ist der, der in der Mitte sitzt, der "Vorsitzende Richter", die anderen beiden Richter nennt man "Beisitzer", wobei einer davon der sogenannte "Berichterstatter" ist.

Herzliche Grüße vom RekoBär :)
 
Hallo RekoBär,

danke ... das war mir soweit klar. Die Beisitzer hören eigentlich nur zu und sind sehr wortkarg ;-)

LG

Rosi70
 
Hallo zusammen,

ich komme gerade vom Anwalt.

Meine Anwältin sieht in der Fragestellung des Richters nicht das Problem, eher darin, dass der Gutachter das zweite MRT mit der bewiesenen Gehirnblutung nicht berücksichtigt hat und daher die Einschränkungen nicht infolge des Unfalls zuordnet.

Sie wird jetzt einige Punkte des Gutachtens bemängeln und das Gericht bitten, den Gutachter nachträglich auffordern ... auch wenn er keinen kausalen Zusammenhang zum Unfall sieht ... unter Berücksichtigung der vorliegenden Einschränkungen und Beschwerden eine Einschätzung der Berufsunfähigkeit abzugeben.

Allerdings habe ich dabei Bauchschmerzen, weil der Gutachter das Gutachten sehr einseitig zu meinen Ungunsten geschrieben hat und ich daher vermuten, dass seine Einschätzung entsprechend ausfällt.

LG Rosi70
 
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