Hallo Rosi70
1. Du hast bei deiner Berufsunfähigkeitsversicherung Leistungen beantragt: Aufgrund welcher Erkrankungen und ab welchem Zeitpunkt.
Die Versicherung hat Leistungen abgelehnt: Wie hat die Versicherung dieses begründet.
Du hast Klage erhoben: Aufgrund welcher Erkrankungen und ab welchem Zeitpunkt.
Die Versicherung hat beantragt die Klage abzuweisen: wie begründet die Versicherung das.
Das Gericht hat einen Gutachter beauftragt und Beweisfragen gestellt: welche Beweisfragen wurden dem Gutachter gestellt.
Wie hat der Gutachter diese Beweisfragen beantwortet.
Möglicherweise stellt das Gericht nur auf den Unfall ab.
2. Eine mindestens 50%tige Berufsunfähigkeit hat nichts mit dem Unfall zu tun. Es kommt bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung darauf an wann erstmals ein Zustand gegeben war, der bei rückschauender Betrachtung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft keine Besserung im Sinne einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erwarten ließ.
Da in der 1. MRT nach dem Unfall keine Verletzung festgestellt wurden, wirst du ab diesem Zeitpunkt auch nicht zu 50% Berufsunfähig sein, soweit hat der Gutachter meiner Meinung nach Recht. Daher die Frage was in der Klage steht: Aufgrund welcher Erkrankungen und ab welchem Zeitpunkt behauptest du berufsunfähig zu sein.
Du behauptest doch auch selber erst später zu 50% Berufsunfähig geworden zu sein, daher mein unverbindlicher Rat stelle einen neuen Leistungsantrag wenn sich dein Gesundheitszustand erst später verschlechtert hat.
„Für das nachschieben gesundheitlicher Verschlechterung gilt: Klagt der Versicherungsnehmer auf Leistungen aus der BUV, wird (nur) der Versicherungsfall rechtshändig, den der Versicherer geprüft und abschlägig beschieden hat. Gegenstand der Klage ist also nur derjenige Gesundheitszustand des Versicherten, der Gegenstand der Ablehnung war, sei es in der (Erst-)Leistungsprüfung oder im Nachprüfungsverfahren. Von den Gegenstand der Klage bildenden Zuständen zu unterscheiden sind beim Versicherten neu eingetretene Erkrankungen oder Unfälle, wegen derer das in den Versicherungsbedingungen vorgeschriebene Verfahren für die Feststellung der Berufsunfähigkeit noch nicht durchgeführt ist (OLG München 28.05.2003 21 U 3770/00).“
3. Für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden kommt es darauf an, ob die objektiven Befunde und das objektive Beschwerdebild den Schluss zulassen, dass das verbliebenes Leistungsvermögen dazu ausreicht, um gegen die subjektiv empfundenen Beschwerden willentlich anzusteuern
KG Berlin
a. Für die Feststellung der psychischen Verfassung und die verbliebenen beruflichen Fähigkeiten darf der Versicherer auch Rückschlüsse aus dem Verhalten/den Tätigkeiten des Versicherten außerhalb seines Arbeitsfeldes ziehen.
b. Für den Nachweis, infolge der Krankheit den bisherigen Beruf zu mindestens 50% nicht mehr ausüben zu können, kommt es auch darauf an, ob es dem Versicherten möglich und zumutbar war, gegen die Beschwerdeauswirkung "anzusteuern". Dies wurde verfahrensfehlerfrei für die festgestellte Anpassungsstörung bejaht. Es ist nicht Wesen der psychischen Erkrankung, dass ein Ansteuern gar nicht möglich wäre. Vielmehr kommt es auf die Art und Schwere der Erkrankung an.
4. Du lässt den Gutachter vorladen, dass ist so üblich und dann hat du oder dein Anwalt die Möglichkeit den Gutachten mündlich zu befragen.
MFG Marima
1. Du hast bei deiner Berufsunfähigkeitsversicherung Leistungen beantragt: Aufgrund welcher Erkrankungen und ab welchem Zeitpunkt.
Die Versicherung hat Leistungen abgelehnt: Wie hat die Versicherung dieses begründet.
Du hast Klage erhoben: Aufgrund welcher Erkrankungen und ab welchem Zeitpunkt.
Die Versicherung hat beantragt die Klage abzuweisen: wie begründet die Versicherung das.
Das Gericht hat einen Gutachter beauftragt und Beweisfragen gestellt: welche Beweisfragen wurden dem Gutachter gestellt.
Wie hat der Gutachter diese Beweisfragen beantwortet.
Möglicherweise stellt das Gericht nur auf den Unfall ab.
2. Eine mindestens 50%tige Berufsunfähigkeit hat nichts mit dem Unfall zu tun. Es kommt bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung darauf an wann erstmals ein Zustand gegeben war, der bei rückschauender Betrachtung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft keine Besserung im Sinne einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erwarten ließ.
Da in der 1. MRT nach dem Unfall keine Verletzung festgestellt wurden, wirst du ab diesem Zeitpunkt auch nicht zu 50% Berufsunfähig sein, soweit hat der Gutachter meiner Meinung nach Recht. Daher die Frage was in der Klage steht: Aufgrund welcher Erkrankungen und ab welchem Zeitpunkt behauptest du berufsunfähig zu sein.
Du behauptest doch auch selber erst später zu 50% Berufsunfähig geworden zu sein, daher mein unverbindlicher Rat stelle einen neuen Leistungsantrag wenn sich dein Gesundheitszustand erst später verschlechtert hat.
„Für das nachschieben gesundheitlicher Verschlechterung gilt: Klagt der Versicherungsnehmer auf Leistungen aus der BUV, wird (nur) der Versicherungsfall rechtshändig, den der Versicherer geprüft und abschlägig beschieden hat. Gegenstand der Klage ist also nur derjenige Gesundheitszustand des Versicherten, der Gegenstand der Ablehnung war, sei es in der (Erst-)Leistungsprüfung oder im Nachprüfungsverfahren. Von den Gegenstand der Klage bildenden Zuständen zu unterscheiden sind beim Versicherten neu eingetretene Erkrankungen oder Unfälle, wegen derer das in den Versicherungsbedingungen vorgeschriebene Verfahren für die Feststellung der Berufsunfähigkeit noch nicht durchgeführt ist (OLG München 28.05.2003 21 U 3770/00).“
3. Für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden kommt es darauf an, ob die objektiven Befunde und das objektive Beschwerdebild den Schluss zulassen, dass das verbliebenes Leistungsvermögen dazu ausreicht, um gegen die subjektiv empfundenen Beschwerden willentlich anzusteuern
KG Berlin
a. Für die Feststellung der psychischen Verfassung und die verbliebenen beruflichen Fähigkeiten darf der Versicherer auch Rückschlüsse aus dem Verhalten/den Tätigkeiten des Versicherten außerhalb seines Arbeitsfeldes ziehen.
b. Für den Nachweis, infolge der Krankheit den bisherigen Beruf zu mindestens 50% nicht mehr ausüben zu können, kommt es auch darauf an, ob es dem Versicherten möglich und zumutbar war, gegen die Beschwerdeauswirkung "anzusteuern". Dies wurde verfahrensfehlerfrei für die festgestellte Anpassungsstörung bejaht. Es ist nicht Wesen der psychischen Erkrankung, dass ein Ansteuern gar nicht möglich wäre. Vielmehr kommt es auf die Art und Schwere der Erkrankung an.
4. Du lässt den Gutachter vorladen, dass ist so üblich und dann hat du oder dein Anwalt die Möglichkeit den Gutachten mündlich zu befragen.
MFG Marima