Hallo Rosi70
Aus meinen Schriftsätzen ans Gericht habe ich dir ein paar Seiten kopiert, vielleicht kannst du etwas damit anfangen. Hier drin sind auch Urteile die man Googlen kann.
1.) 50%tige Berufsunfähigkeit
2.) Verweisungstätigkeiten
3.) Umorganisation
4.) Nachschieben von Krankheiten
1.) 50%tige Berufsunfähigkeit
Ergänzend weist der Kläger die Beklagte auf einige Passagen aus dem Fachbuch Kai Jochen Neuhaus Berufsunfähigkeitsversicherung 3. Auflage 2014 hin.
Seite 287 Rn. 315 „Für die Beweisaufnahme gilt: Das Gericht hat den hinzugezogenen medizinischen Sachverständigen unmissverständlich vor Augen zu führen, dass die Berufsunfähigkeit ein eigenständiger juristischer Begriff ist, der nicht mit der Berufsunfähigkeit oder gar Erwerbsunfähigkeit i.S.d. gesetzlichen Rentenversicherung gleichgesetzt werden darf (BGH 12.06.1996 ZR 166/95). Das Gericht muss ferner den Sachverständigen den seiner Beurteilung zugrunde zu legenden außermedizinischen Sachverhalt vorgeben. Dazu gehört die Angabe, wie das Arbeitsfeld des Versicherten tatsächlich beschaffen ist und welche Anforderungen es an ihn stellt. Das Gericht muss dem Sachverständigen mitteilen, von welcher Art und welchem Umfang körperlich-handwerklicher und beaufsichtigender und organisatorischer Tätigkeit des Versicherten er bei seiner medizinischen Beurteilung auszugehen hat (BGH 12.06.1996 ZR 166/95).“
Seite 202 Rn. 53 „Für die Frage, ob und in welchem Grad der Betroffene berufsunfähig ist, kommt es entscheidend darauf an, ob er mit den noch ausübbaren Tätigkeiten weiterhin ein sinnvolles Arbeitsergebnis zu erzielen vermag (OLG Koblenz 27.03.2009 10U 1367/07). Sind die Verrichtungen, die den Kern der Tätigkeiten ausmachen, nicht mehr möglich, so verbleiben meist nur weniger bedeutsame, nicht ins Gewicht fallende und daher regelmäßig nur eher Verlegenheitsbeschäftigungen ausmachende Arbeitsleistungen (OLG Koblenz 27.03.2009 10 U 1367/07). Daher können auch nicht mehr mögliche Tätigkeiten, die der Versicherte im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit nur kurzfristig ausübt, die aber für seine Tätigkeit bestimmend (also prägend) sind und ohne die die Arbeit keinen Sinn macht, zur Berufsunfähigkeit führen. Nicht jede zeitlich umfangreiche Tätigkeit muss prägend sein, wenn ihr z.B. intellektuell anspruchsvollere, aber zeitlich weniger aufwendige Arbeiten gegenüber stehen. Umgekehrt gilt, dass Tätigkeiten, die einen geringen zeitlichen Umfang haben, aber Voraussetzungen für die weiteren Tätigkeiten sind, i.d.R. prägend sein werden.“
Seite 899 Rn. 26 „Ein Sachverständiger, der sich zu den Gesundheitlichen Einschränkungen der Fähigkeit des Versicherten Stellung nehmen soll, muss wissen, welchen unverrückbaren Sachverhalt er zu Grunde zu legen hat. Der gerichtlich bestellte Sachverständige, muss sich differenziert mit dem konkreten Beruf des Versicherten auseinandersetzen können. Erörtert werden müssen ggf. die einzelnen Tätigkeiten, die – wenn entsprechender Vortrag vorlag - im Zusammenhang zu untersuchen und deren Auswirkungen der Erkrankung darauf abzustellen sind (BGH 27.02.2008 ZR 45/06). Im Ergebnis geht es darum, ob noch ein sinnvolles Arbeitsergebnis erzielt werden kann. Diesen Sachverhalt – also eine konkrete Arbeitsplatzbeschreibung – muss das Gericht ggf. durch eine vorherige Beweisaufnahme klären oder dem Sachverständigen Alternativen vorgeben (BGH 22.09.2004 ZR 200/03). In vielen Fällen wird sich dies ohne persönliche Befragung des Versicherten nicht realisieren lassen. Es wird daher i.d.R. erforderlich sein – was aber nicht zwingend ist -, dass der Versicherte in der ersten mündlichen Verhandlung befragt wird. Verfahrensfehlerhaft ist es, dem Sachverständigen die Aufklärung des Tätigkeitsbild zu übertragen oder zu überlassen.“
Seite 900 Rn. 29 „Formulierungen der Beweisfragen. Die im Beweisbeschluss zu formulierenden Beweisfragen müssen – was sich aus § 407a Abs. 3 ZPO mittelbar ergibt – Inhalt und Umfang des Auftrages erläutern, also grundsätzlich präzise und klar sein. Damit sind generalisierende Fragestellungen grundsätzlich ausgeschlossen. Eine generelle Fragestellung in Form, ob der Kläger berufsunfähig i.S.d. §2 BUZ ist (ggf. auch mit dem kokreten Text der Klausel formuliert), scheidet also aus. Eine solche Frage ist schon deshalb unzulässig, weil es dem Gericht obliegt, den Versicherungsfall festzustellen und nicht dem Sachverständigen.“
Seite 909 Rn. 53 „Der gerichtlich bestellte Sachverständige muss sich differenziert mit den konkreten Berufsbild des Versicherungsnehmers auseinandersetzen. Erörtert werden müssen ggf. die einzelnen Tätigkeiten. Der Sachverständige muss diese – wenn entsprechender Vortrag vorlag – im Zusammenhang untersuchen und die Auswirkungen der Erkrankung darauf abstellen (BGH 27.02.2008 ZR 45/06). Außerdem ist bei der Gesamtbetrachtung immer zu berücksichtigen, inwieweit Einschränkungen sich auf lediglich abtrennbare Einzelverrichtungen beziehen oder aber untrennbare Bestandteile eines Gesamtvorganges betroffen sind (BGH 12.01.2011 ZR 190/08). Im Ergebnis geht es darum, ob vom Versicherten noch ein sinnvolles Arbeitsergebnis erzielt werden kann. Dazu muss sich der Sachverständige zumindest sinngemäß äußern.“
Seite 909 Rn. 54 „Die Ermittlung des rechnerischen Grades der Berufsunfähigkeit (z.B. 50%) ist aber, auch wenn dies für viele Sachverständige schwer nachvollziehbar ist, eine juristische Frage und damit Sache des Gerichtes. Der Sachverständige hat grundsätzlich nur darzustellen, welche Tätigkeiten in welchem (zeitlichen) Umfang nicht mehr ausgeführt werden können und worauf diese basiert. Trotzdem fragen die Gerichte i.d.R bereits im Beweisbeschluss nach dem Grad der Berufsunfähigkeit, und in der Paxis geht der erste Blick von Richtern und Anwälten nach Erhalt des Gutachtens meistens auf die letzte Seite, wo der Sachverständige den BU-Grad bestimmt. Das alles ist unter der Prämisse zulässig, dass die graduelle Einschätzung des Sachverständigen als Vorschlag zu verstehen ist, den das Gericht auf Plausibilität zu prüfen hat. Wird bspw. Von einer der Parteien nachvollziehbar dargelegt, dass sich aufgrund der Bewertung der Teiltätigkeiten ein anderer Grad ergeben muss, und bleibt das Gericht dennoch bei der Übernahme des vom Sachverständigen genannten Grades, ohne diesen ergänzend zu befragen, kann es sich um eine falsche Beweiswürdigung handeln.“
Seite 909 Rn. 55 „Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH muss der Tatrichter Äußerungen medizinischer Sachverständiger kritisch auf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und insbesondere auf die Aufklärung von Widersprüchen hinwirken, die sich innerhalb der Begutachtung eines Sachverständigen wie auch zwischen den Äußerungen mehrerer Sachverständiger ergeben (BGH 25.02.2009 ZR 27/08). Dies gilt vor allem bei der Beurteilung besonders schwieriger wissenschaftlicher Fragen (BGH 25.02.2009 ZR 27/08).“
Seite 333 Rn. 142 „Die Feststellung des grades der Berufsunfähigkeit ist dabei nicht lediglich eine Rechenoperation nach der Regel „übliche Arbeitszeit x Stunden = x%, noch mögliche Arbeitszeit x Stunden = x%, also Berufsunfähigkeit x%, sondern erfordert eine wertende Betrachtung der gesamten mit der Berufsausführung verbundenen Tätigkeiten OLG Koblenz 27.03.2009 10 U 1367/07. Dazu zusammenfassend das OLG Oldenburg: (OLG Oldenburg 31.01.1996 2 U 277/95).“
Seite 333 Rn. 143 „Die noch ausübbaren Teiltätigkeiten sind zu den nicht mehr ausübberen Teiltätigkeiten ins Verhältnis zu setzen (OLG Köln 30.09.2011 20 U 43/11). Dabei dürfen aber Tätigkeiten, die einen einheitlichen Lebensvorgang bilden, nicht in nicht abtrennbare Einzelverrichtungen aufgeteilt werden (BGH 26.03.2003 ZR 238/01). Bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit liegt deshalb auch dann vor, wenn die noch ausübbaren Tätigkeiten bei zeitlicher Betrachtung über dem bedingungsgemäßen Prozentsatz liegen, aber die nicht ausübbaren Einzelverrichtungen für den Beruf des Versicherten so wesentlich und prägend sind, dass dieser im Ganzen vernünftigerweise nicht mehr ausgeübt werden kann, oder dem Versicherten in der von ihm noch zu leistender Arbeitszeit die Erzielung eines sinnvollen Arbeitsergebnis nicht mehr möglich ist (OLG Köln 30.09.2011 20 U 43/11).“
Seite 895 Rn. 10 „Die wertende Gesamtschau aller Umstände, die bei der Feststellung der Berufsunfähigkeit nicht selten geboten sein wird, ist in erster Linie Sache des Tatrichters und im Revisions- und Rechtsbeschwerdeverfahren nur beschränkt nachprüfbar (BGH 17.03.2004 ZR 21/02).“
2.) Verweisungstätigkeiten
Hinweise in allgemein gehaltener Form auf irgendwelche Verweisungstätigkeiten, die nach dem ersten Eindruck für den Kläger in Betracht kommen könnten, die eins zu eins aus dem Internet kopiert wurden „Blätter der Berufskunde“, stellen keinen schlüssigen substantiierten Vortrag dar und sind unbeachtlich.
Schon bei der mündlichen Verhandlung am 30.04.2012 hat die Beklagte kein einziges konkretes Berufsbild beschreiben und keine prägenden Merkmale der Verweisungstätigkeit benennen können, somit konnte der medizinische Sachverständige keinerlei Einschätzung zu den von der Beklagten vorgeschlagenen Verweisungstätigkeiten machen, er konnte nur auf die in seinem Gutachten gemachten Einschränkungen verweisen. Kommt die Beklagte ihrer „Aufzeigelast“ nicht nach, so scheitert daran die Verweisung des Klägers auf eine andere Tätigkeit.
Ergänzend weist der Kläger die Beklagte auf einige Passagen aus dem Fachbuch Kai Jochen Neuhaus Berufsunfähigkeitsversicherung 3. Auflage 2014 hin.
Seite 415 Rn. 105 „Beispiele für nicht vergleichbare Wertschätzung:
· Mitarbeitender Mitinhaber einer Tischlerei (ein Geselle, zwei Auszubildende – auch bei vergleichbaren Einkommen – auf den Beruf eines Verkäufers/Beraters in einem Fachmarkt oder Kaufhaus (OLG Hamm 21.06.1996 20 U 351/94).“
Seite 900 Rn. 27 „Geht es auch um Verweisungstätigkeiten, muss der vom Tatrichter beauftragte medizinische Sachverständige, der sich dazu äußern soll, ob der Versicherungsnehmer gesundheitlich in der Lage ist, einen Verweisungsberuf auszuüben, wissen, welchen für ihn unverrückbaren außermedizinischen Sachverhalt er zugrunde zu legen hat, also insbesondere welche Merkmale – Arbeitsbedingungen wie Arbeitsplatzverhältnisse und Arbeitszeiten, erforderliche Tätigkeiten und körperliche Kräfte, Einsatz von Hilfsmitteln – die Verweisungstätigkeit prägen (BGH 23.01.2008 ZR 10/07).
Dies setzt entsprechenden Vortrag des Versicherers voraus, das Gericht darf keine Aufforschung betreiben.“
Seite 457 Rn. 224 „Ist eine Verweisungsmöglichkeit vertraglich vereinbart, so genügt der Versicherungsnehmer als Kläger zunächst seiner Darlegungslast, wenn er summarisch vorträgt, er könne außer seinen zuletzt ausgeübten Beruf auch keine andere Tätigkeiten mehr verrichten, die auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden könnten und seiner bisherigen Lebensstellung entsprächen (OLG Naumburg 11.04.2007 4 U 15/07 zum Vortrag in einem PKH-Verfahren). Der Versicherer darf den entsprechenden summarischen Vortrag des Klägers nicht einfach bestreiten, sondern muss dieses Bestreiten im einzelnen beründen, indem er eine oder mehrere Tätigkeiten aufzeigt, die nach seiner Auffassung den Bedingungen entsprechen und vom Versicherten ausgeübt werden können. Will der Versicherer den Versicherten auf eine andere berufliche Tätigkeit wirksam verweisen, so muss er daher nicht nur den Verweisungsberuf bezeichnen, sondern auch das konkrete Berufsbild beschreiben und die prägende Merkmale der Verweisungstätigkeit – erforderliche Vorbildung, übliche Arbeitsbedingungen wie Arbeitsplatzverhältnisse und Arbeitszeiten sowie übliche Entlohnung, erforderliche Fähigkeiten oder körperliche Kräfte, Einsatz technischer Hilfsmittel – substantiiert darlegen und konkretisieren (BGH 23.01.2008 ZR 10/07). Erst dies macht im Prozess seinen Vortrag schlüssig.“
Seite 457 Rn. 225 „Kommt er dieser „Aufzeigelast“ nicht nach, so scheitert daran die Verweisung des Versicherten auf eine andere Tätigkeit. Es ist nicht Sache des Gerichts, eine andere Tätigkeit dieser Art ausfindig zu machen. Im Gegenteil: Das Gericht darf den Versicherten nicht auf eine Tätigkeit verweisen, zu der der Versicherer nichts vorgetragen hat (BGH 11.11.1987 ZR 240/86).“
Seite 458 Rn. 226 „Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Versicherungsnehmer noch einen oder mehrere Verweisungsberufe ausüben kann, liegt letztlich beim Versicherer. Es müssen die tatsächlichen Umstände der letzten Berufsausübung dargestellt werden, „wenn berufsfremde Personen hierzu typischerweise nichts Genaueres wissen oder wenn Besonderheiten oder unterschiedliche Schwerpunkte der Berufstätigkeit in Betracht kommen können“ (BGH 19.05.1993 ZR 80/92) (was so gut wie immer der Fall sein dürfte), und dann muss die aufgezeigte Vergleichstätigkeit in allen nach den Bedingungen erheblichen Punkten damit verglichen werden. Die aufgezeigte Tätigkeit muss so konkret bezeichnet und dargestellt werden, dass der Ansprucherhebende dazu Stellung nehmen kann, ohne zu Spekulationen darüber genötigt zu sein, welche Tätigkeiten gemeint sein könnten.“
Seite 458 Rn. 228 „Das alles dürfte eine gewisse berufskundliche Schulung der Sachbearbeiter des Versicherers nahe legen.
Die von Versicherer aufzuzeigenden prägende Merkmale sind i.d.R. (BGH 29.06.1994 ZR 120/93):
· Erforderliche Vorbildung;
· Übliche Arbeitsbedingungen (z.B. Arbeitsplatzverhältnisse, Arbeitszeiten);
· Übliche Entlohnung;
· etwa erforderliche Fähigkeiten oder Körperliche Kräfte;
· Einsatz technischer Hilfsmittel.
Nicht ausreichend sind
· allgemeine Hinweise (z.B. Mitarbeit in Fachzeitschriften oder Innen- und Außendienst bei Zuliefern für Bäckereien; „Geschäftsführer und Betriebsleiter“), mit denen nur die Tätigkeitsbereiche bezeichnet werden (BGH 16.03.1994 ZR 110/92);
· Hinweise in allgemein gehaltener Form (unsubstantiiert) auf irgendwelche Tätigkeiten, die nach seinem ersten Eindruck für den Versicherten in Betracht kämen, wie etwa bei einen gelernten Zimmermann auf „Tätigkeiten im Bereich der Holzverarbeitung oder Holzverkaufs“ oder gar auf „Pförtner-, Telefonisten- oder Hausmeistertätigkeiten“ (BGH 30.09.1992 ZR 227/91);
· vorgelegte „Blätter der Berufskunde“ zur Darlegung der Merkmale von Vergleichsberufen, denn das Gericht ist nicht verpflichtet, sich aus den Unterlagen des Versicherers etwas Passendes herauszusuchen und sich daraus einen nicht vorhandenen schriftsätzlichen Vortrag selbst zusammenzustellen (OLG Oldenburg 16.04.1997 2 U 35/97).“
3.) Umorganisation
Der Kläger hat hierzu im Schreiben von 02.02.2015 Seite 26ff. ausführlich vorgetragen. Wenn sich die Beklagte sich auf Umorganisationsmöglichkeiten berufen möchte, sollte sie substantiiert dazu vortragen, alleine die Behauptung, dass Umorganisationsmöglichkeiten bestehen ist kein schlüssiger Vortrag und ist daher unbeachtlich.
Ergänzend weist der Kläger die Beklagte auf einige Passagen aus dem Fachbuch Kai Jochen Neuhaus Berufsunfähigkeitsversicherung 3. Auflage 2014 hin.
Seite 232 Rn. 151 „Investionen, Mehrausgaben, Überobligation, Umschichtungen, die zu Mehrausgaben des Betriebsinhaber führen, innerhalb der Unternehmensorganisation aber keinen Sinn ergeben, sind ebenfalls nach treu und Glauben unzumutbar (OLG Karlsruhe 20.09.1990 12 U 234/89). Das Aufbürden von Mehrausgaben ist nur dann zulässig, wenn durch andere Arbeiten diese Mehrausgaben wieder ausgeglichen werden können (OLG Koblenz 29.06.2001 10 U 1073/99).“
Seite 224 Rn. 125 „Grundsätze. Nach ständiger Rechtsprechung ist der mitarbeitende Betriebsinhaber nur dann außerstande, seinen Beruf weiter auszuüben, wenn sich in dem gesamten Betrieb keine angemessene und zumutbare Tätigkeit für ihn findet, in der er zu mindestens 50% (sofern dies der bedingungsgemäße Grad ist) weiter tätig sein kann; er hat daher vorzutragen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm eine zumutbare Betriebsumorganisation keine von ihm gesundheitlich noch zu bewältigenden Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnen könnte, die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen würde (BGH 26.02.2003 ZR 238/01). Dabei ist allein maßgebend die letzte konkrete Berufsausübung, so wie sie noch in gesunden Tagen ausgestaltet war, d.h. solange die Leistungsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war (BGH 26.02.2003 ZR 238/01). Der Selbständige muss also darlegen, wie sein Betrieb vor seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung organisiert gewesen ist und in welcher Art und in welchem Umfang er bis dahin mitgearbeitet hat; denn damit beweist er den bislang konkret ausgeübten Beruf, der bedingungsgemäß den Ausgangspunkt für die Beurteilung gesundheitlich bedingter Berufsunfähigkeit abgibt (BGH 03.11.193 ZR 185/92).“
Seite 230 Rn. 147 „Einkommenseinbußen. Die Umorganisation darf dabei nicht mit auf Dauer ins Gewicht fallenden Einkommenseinbußen verbunden sein (BGH 26.02.2003 ZR 238/01). Wie bei der Verweisung muss die soziale Lebensstellung des Selbständigen in wirtschaftlicher Sicht gewahrt bleiben. Feste Werte verbieten sich, da eine einzelfallbezogene Beurteilung erfolgen muss (BGH 20.10.1997 ZR 259/96). Je geringer das Einkommen vor der Berufsunfähigkeit war, desto weniger kann dem Versicherten ein Absenkung nach einer Umorganisation zugemutet werden.“
Seite 231 Rn. 149 „Lebensstellung. Für einen vormals mitarbeitenden Chef muss im Ergebnis ein angemessener Tätigkeitsbereich verbleiben (OLG Hamm 26.09.2012 20 U 23/12). Der Versicherte braucht weder den Hof zu fegen (OLG Karlsruhe 20.09.1990, VersR 1992, 1075 Verlegenheitsbeschäftigung) noch sich der Leitung eines seiner Mitarbeiter zu unterstellen. Die (neue) Arbeit muss ihm den nötigen Respekt sichern und seine Stellung als Betriebsinhaber angemessen sein, also (wie bei der Verweisung) seiner Ausbildung und Erfahrung entsprechen und seine bisherige Lebensstellung im Wesentlichen sichern (OLG Frankfurt a.M. 21.11.1995, VersR 1987, 349). Die Umorganisation ist ferner nach Treu und Glauben unzumutbar, wenn sie für den Inhaber lediglich zu einer „Verlegenheitsbeschäftigung“ führt.“
4.) Nachschieben von Krankheiten
Gegenstand der Klage aus dem Jahr 2005 ist nur derjenige Gesundheitszustand des Versicherten, den der Versicherer geprüft und abschlägig beschieden hat.
Ergänzend weist der Kläger die Beklagte auf einige Passagen aus dem Fachbuch Kai Jochen Neuhaus Berufsunfähigkeitsversicherung 3. Auflage 2014 hin.
Seite 376 Rn. 263 „Für das nachschieben gesundheitlicher Verschlechterung gilt: Klagt der Versicherungsnehmer auf Leistungen aus der BUV, wird (nur) der Versicherungsfall rechtshändig, den der Versicherer geprüft und abschlägig beschieden hat. Gegenstand der Klage ist also nur derjenige Gesundheitszustand des Versicherten, der Gegenstand der Ablehnung war, sei es in der (Erst-)Leistungsprüfung oder im Nachprüfungsverfahren. Von den Gegenstand der Klage bildenden Zuständen zu unterscheiden sind beim Versicherten neu eingetretene Erkrankungen oder Unfälle, wegen derer das in den Versicherungsbedingungen vorgeschriebene Verfahren für die Feststellung der Berufsunfähigkeit noch nicht durchgeführt ist (OLG München 28.05.2003 21 U 3770/00).“
Seite 497 Rn. 88 „Im Klageverfahren kann und darf das Gericht nur diejenige Tatsachen führt die Anspruchprüfung zugrunde legen, mit denen der Kläger seine Klage begründet. Bei während des Verfahrens neu eingetretene Umstände wird das durch die Versicherungsbedingungen vorgeschriebene Verfahren für die Feststellung der Berufsunfähigkeit nicht eingehalten, so dass sie der Versicherungsnehmer grundsätzlich nicht zur Klagebegründung verwenden und das Gericht sie nicht verwenden darf (OLG Karlsruhe 07.12.2006 19 U 53/06). Derartiger neuer Vortrag ändert den Streitgegenstand, der neue Vortrag darf deshalb nur dann berücksichtigt werden, wenn es sich um eine zulässige Klageänderung i.S.v. § 263 ZPO handelt. Das wird i.d.R. nicht der Fall sein, da die erforderliche Sachdienlichkeit nicht vorliegen kann, wenn der Versicherer gar nicht die Gelegenheit hatte, bezüglich der „neuen“ Krankheiten eine Leistungsprüfung vorzunehmen. Soweit es sich um um eine selbständige neue Erkrankung handelt, hat sie auch in der Berufungsinstanz unberücksichtigt zu bleiben (OLG Frankfurt a.M. 17.06.2005 25 U 87/02).“
Seite 498 Rn. 89 „Der Versicherer darf den Versicherungsnehmer deshalb darauf verweisen, dass er außergerichtlich einen weiteren Leistungsantrag stellen mag.“
Seite 173 Rn. 199 „Dem Versicherer ist es nicht gestattet, das Risiko einer zweifelhaften Sach- und Rechtslage dem Versicherungsnehmer zuzuschieben (Vgl. BGH 07.03.1972 ZR 165/70). Verschulden eines Versicherers im Rahmen der Leistungsprüfung ist anzunehmen, wenn der Versicherer die Sachlage nicht sorgfältig geprüft hat und daher die Erfüllungsverweigerung nicht durch ausreichende Tatsachen begründet war, hierbei kommt es auf die Umstände des Falles an (LG Bochum 24.01.2012 1-11 S 165/11). An die Sorgfaltspflichten des Versicherers sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH 06.12.2006 ZR 34/05).“
MFG
Marima