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Berufsunfähigkeitsversicherung weigert sich

Hallo ellute,

ich sehe, ihr kennt euch aus.

Danke für den Hinweis.

LG

Rosi70
 
Grüß Dich @Rosi70,
ich habe den Anfang Deines Posts gelesen und jetzt die letzten Posts.
Kannst Du mal kurz zusammenfassen, was bisher geschah und wie der Status ist. Würde mich interessieren. Danke!
Viele Grüße
@VomSee
 
Hallo vomSee,

sorry, dass ich jetzt erst dazu komme, zu antworten.

Leider kann ich noch nichts neues berichten. Ich habe den bisherigen Verlauf bereits geschildert.

Ganz Kurz zusammengefasst:

Eine mündliche Verhandlung führte nicht zu einer Einigung, sodass der Richter einen Sachverständigen beauftragte, wo ich inzwischen begutachtet wurde. Der Sachverständige hat die BU-Frage nicht eingeschätzt, weil er die Ursache der BU nicht in dem Unfall sieht und dies war die erste Frage des gerichtlichen Auftrags. Erst wenn diese Frage bejahrt wird, sollte die Höhe der BU in der zweiten Frage beantwortet werden.
Wir haben nun die Fragestellung nach der Ursache der BU bemängelt, da es bei der BU- Beurteilung nicht um die Ursache, sondern um die Auswirkungen der Einschränkungen auf den Beruf geht und beantragt den Sachverständigen nunmehr aufzufordern, die Frage nach der BU zu beantworten, woraufhin der Richter einen Termin mit persönlichem Erscheinen des Sachverständigen angesetzt hat.

Sobald es neues gibt, werde ich berichten.

LG

Rosi70
 
Hallo,

die Schilderung von Rosi70 ist mir zu kurz gefasst, dazu müsste man den Beweisbeschluss des Gerichtes kennen. Soweit ich aus der Vergangenheit die Beschlüsse gerade in dem Zivilverfahren meiner Frau noch in Erinnerung habe, war die Verursachung einer möglichen Berufsunfähigkeit nicht der Hauptaspekt der Fragestellung an den Gutacher sondern dessen Prognose zur Einschätzung der Berufsunfähigkeit.

Ob dann dazu das persönliche Erscheinen des Gutachters vor Gericht erforderlich ist (?) oder anders gefragt: was bezweckt der Richer mit der persönlichen Vorladung des Gutachters? Hat der Richter die spezielle Kammer erst übernommen und ist in Versicherungsfragen noch nicht so versiert oder aber dreht er den Spies nochmals um, und lässt Rosi70 auflaufen. Es ist ungewöhnlich, dass in der Erstverhandlung vor dem LG gleich der gerichtsbeauftragte Gutachter neben dem Gutachten nochmals zu gestellten Fragen sich zu äussern hat; insofern er gutachterlich keine Berufsunfähigkeit festgestellt haben sollte. Also nochmals, es wäre in der Sache förderlich, wenn der genaue Wortlaut des Beweisbeschlusses zur Auftragsvergabe des Gutachtens bekannt wäre.

Gruss
kbi1989
 
Hallo kbi1989,

wenn der Gutachterauftrag vom Gericht lautet, dass zunächst geprüft werden soll, ob der Unfall geeignet war die genannte BU hervor zu rufen und wenn ja, dann zu beantworten ist inwieweit die BU-Einschränkung vorhanden ist, dann ist das tatsächlich so, dass der Gutachter auf die zweite Frage nicht eingehen muss, wenn er die erste Frage mit Nein beantwortet.

Eine persönliche Befragung des Gerichtsgutachters halte ich durchaus für sinnvoll, weil er dann nämlich Rede und Antwort stehen muss von Angesicht zu Angesicht, wie er zu dem Ergebnis kommt und dann kann er sich in dem Fall auch nicht hinter seinem Papier verstecken.

Ich gehe mal davon aus, dass der bisherige Verhandlungsverlauf von Rosi70 auf dem schriftlichen Wege erfolgte bis hin zum Beweisbeschluss.

Aber, Du hast schon recht, ohne den genauen Wortlaut des Beweisbeschlusses ist diese Diskussion eher Glaskugellesen.

Herzliche Grüße vom RekoBär :)
 
Hallo,

der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasse grundsätzlich auch die Anhörung gerichtlicher Sachverständiger. Nach § 402 ZPO in Verbindung mit § 397 ZPO sind die Parteien berechtigt, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache für dienlich erachten.

Hierzu hat Kasandra (Gutachterfragen zur HWS / LWS Bandscheibenschädigung) einen interessanten Artikel eingestellt.

MFG
 
Hallo Marima,

den Beitrag von Kasandra hab ich gelesen und weis sehr wohl den Anspruch auf "rechtliches Gehör" zu würdigen, aber darum geht es nicht.
Ohne genaue Kenntnis des Beweisbeschlusses des erkennenden Landgerichtes in Rosi70 Falls, erübrigt sich jede weitere Diskussion, denn, so meine Erfahrung sind diese, was die Fragestellung anbelangt, präzise und prägnant vom Gericht formuliert und bedürfen kaum einer Auslegung.

Gruss
kbi1989
 
bei allem verständnis, aber was hat der unfall als anspruchsgrundlage zur leistung aus einer BU zu tun? es kann doch nicht die frage des auslösenden ereignisses sein. die frage muss doch lauten, ob BU vorliegt und wenn ja seit wann.

da führt das gericht nach m.M. auf eine falsche fährte und stellt beweisanforderungen, die gar nicht gegenstand sind, und die RA'in stellt das auch nicht zur debatte und klärt das.

Rosi, du solltest das der RA'in mal zur antwort vortragen.


gruss

Sekundant
 
Moin zusammen,

ich hoffe, ihr meint unter Beweisbeschluss, den Auftrag an den Sachverständgen(?)

Der lautete:

1. Leidet die Klägerin infolge eines Schädel-Hirn-Traumas unter Kopfschmerzen, Migräne, Sehstörung, erheblichen Konzentrationsstörungen, Sehfeldeinschränkungen, verminderter Antrieb und einer depressiven Episode?

2. Sofern zu 1. Krankheitssymptome festgestellt werden:
Ist die Klägerin seit xx.xx.xx zu mindestens 50 % berufsunfähig ...?

Da der Sachverständige die erste Frage mit "NEIN" beantwortete, war die Beantwortung der zweite Frage nicht mehr nötig.

Dass die Ursächlichkeit der Berufsunfähigkeit nicht ausschlaggebend ist, haben wir in der Stellungnahme bereits bemängelt und angemerkt, dass es in der Beweisfrage um die Einschätzung der gesundheitlichen Einschränkungen auf dem Beruf geht.

Ich vermute, dass das persönlicher Erscheinen des Sachverständigen angeordnet wurde, um das Verfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen, weil dies im schriftlichen Verkehr recht aufwendig zu klären wird.

LG

Rosi70
 
Hallo Rosi70,

mit welcher Begründung hat denn der Gutachter die erste Frage mit nein beantwortet? Denn, so wie die Fragestellung gewählt wurde, wird unterstellt, dass es zu einem Schädel-Hirn-Trauma gekommen ist und nun nur noch die Folgen des Traumas geklärt werden sollen. Woran hat er denn sein nein festgemacht, an welchen objektiven Messmethoden???

Herzliche Grüße vom RekoBär :)
 
Hallo,

wenn der Beweisbeschluss tatsächlich so formuliert war, dann kann der Richter noch nicht lange den Vorsitz der Kammer inne haben. Ähnliches haben wir selber in eigener Sache noch im alten Jahr erlebt. Die dortige Richterin führte auch den Vorsitz der Versicherungskammer erst seit 3 Monaten, demzufolge Sie auch gleich eine Steilvorlage zur Berufung lieferte.

Es stellt sich nunmehr die Frage - ist der Unfall - allein auslösender Faktor einer möglichen Berufsunfähigkeit oder kommen andere Krankheitssymptome bzw. körperliche oder geistige Funktionsbehinderungen zusätzlich in Betracht. Das ganze wird leider in einer nebulösen Art geschildert - was verständlich ist - auf jedenfall mir erschliesst sich insgesamt der geschilderte Sachverhalt immernoch nicht.

Gruss
kbi1989
 
Hallo,

der Sachverständige bezieht sich einfach nur auf das erste MRT, wo die Gehirnblutung noch unentdeckt war und meint, dass die gesundheitlichen Folgen ohne Kopfverletzung nicht erklärbar sind. Und obwohl ihm das zweite MRT mit nachgewiesener Blutung vorliegt, hat er diesen Befund nicht mit einbezogen. Ein durchgeführtes EEG ergab auch keinen Befund. EEG ok, keine Gehirnverletzung also gesund ... schön wär´s.

Der Richter sollte auf Grund seines Alters schon ein erfahrener Richter sein ... ich meine, dass er erwähnte, bereits 30 Jahre Richter zu sein.

Der Unfall ist die Hauptursache; aber im Verlauf hat sich eine Verschlechterung ergeben ... Warum, weiß ich nicht. Ich vermute, auf Grund der übersehenden Blutung und der Vielzahl der Medikamente, die mir nach dem Unfall verabreicht wurden, aber auch die Schonhaltung und und und. Zum Beispiel habe ich seit geraumer Zeit einen chronischen B12-Mangel, Eisen und Vitamin D-Mangel, was auch zu Depressionen und Konzentrationsmangel ect führen kann und bei längerem Mangel zu Langzeitfolgen führen kann.

Es ist aber bei der BU nicht meine Aufgabe erst zu beweisen, aus welchem Grund ich krank bin.

Und wenn für den Sachverständige Symptome nicht objektivierbar sind, dann muss er die vorhandenen Befunde zur Beurteilung heranziehen und sich auf die Beschwerdeschilderung des Patienten beziehen.

Ein 40-minütiges Sachverständigengespräch, 10- minütiger Konzentrationstest und ein EEG kann sicher nicht Befunde der vergangenen 3 Jahre außer Kraft setzen, wo ich wochenlang stationär in Behandlung war.

Dass der Sachverständige persönlich geladen wurde, sehe ich für mich als positiv.

LG

Rosi70
 
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