Landgericht Köln, 25 O 649/03
Datum: 09.02.2005
Gericht: Landgericht Köln
Spruchkörper: 25. Zivilkammer
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 25 O 649/03
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.613,78 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 7.338,79 € seit dem 28.01.2002 und aus 5.274,99 € seit dem 23.01.2004 zu zahlen, sowie als Ausgleich für die von der Klägerin an Herrn M 2004 gezahlte und noch zu zahlende Verletztenrente einen Kapitalisierungsbetrag von 38.026,94 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2004 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägen die Klägerin zu 37 % und die Beklagte zu 63 %.
Das Urteil ist für jede Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, der auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d:
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Die Klägerin zahlt als zuständige Berufsgenossenschaft infolge von zwei Arbeitsunfällen dem Arbeitnehmer M, geboren am 15.06.1939, monatlich zwei Renten, und zwar wegen einer Minderung seiner Erwerbsfähigkeit von 15 % (1. Unfall vom 02.12.1993) plus 10 % (2. Unfall vom 09.02.1999), also insgesamt 25 %.
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Hinsichtlich des ersten Unfalls bei der Firma E GmbH & Co. KG, die inzwischen durch Verschmelzungsvertrag von der Beklagten übernommen wurde, wurden gegenüber dem damaligen Arbeitgeber des Herrn M bzw. dessen Haftpflichtversicherer Regressansprüche geltend gemacht. Im Rahmen des Regulierungsgesprächs vom 24.4.1995 einigten sich die Klägerin und die Haftpflichtversicherung in einem Vergleich dahingehend, dass letztere 70 % aller Aufwendungen der Klägerin, die aus diesem ersten Schadensfall entstanden sind und noch entstehen werden, tragen sollte, was dann in der Folgezeit auch geschah. Sie übernahm in den Jahren 1994 und 1995 70 % der dem Arbeitnehmer M gezahlten Verletztenrente. Nach dem 31.10.1995 bestand dann bei diesem nach Heilbehandlungen nur noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 %. Da dieser Minderungsgrad nicht ausreicht, um einen Rentenanspruch zu begründen, endete die Rentenzahlung und damit auch die anteiligen Ausgleichszahlungen der Haftpflichtversicherung. Mit Schreiben vom 11.11.1998 verzichtete die Haftpflichtversicherung gegenüber der Klägerin bis zum 31.12.2003 auf die Erhebung der Verjährungseinrede betreffend Ansprüche aus dem Schadensfall vom 02.12.1992.
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Durch den zweiten Arbeitsunfall des Herrn M am 09.02.1999 und das Hinzutreten der daraus resultierenden weiteren Minderung der Erwerbsfähigkeit von zunächst 20 % und dann nur noch 10 % (ab 01.02.2002) erhielt der Arbeitnehmer M auch wieder Rente aufgrund der Folgen des ersten Arbeitsunfalls, weil die Vomhundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zusammen mehr als 20 betrugen (§ 56 Abs. 1, S. 2 und 3 SGB VII). Hinsichtlich dieser nunmehr wieder zu zahlenden Rente aufgrund des ersten Arbeitsunfalls lehnte die Haftpflichtversicherung der Beklagten einen dem damaligen Vergleich entsprechenden Ausgleich mit Schreiben vom 28.01.2002 ab.
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Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage 70 % der bis zum 31.12.2003 an Herrn M aufgrund des ersten Unfalls erbrachten Rentenzahlungen, also bezogen auf die daraus fortbestehende Erwerbsminderung in Höhe von 15 %. Insgesamt wurden bezüglich des 1. Unfalls 18.019,69 € gezahlt, so dass 12.613,78 € begehrt werden. Daneben wurde und wird eine weitere Rente wegen des zweiten Unfalls in Höhe von 10 % gezahlt. Diesbezüglich wird kein Ausgleich verlangt.
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Zudem verlangt die Klägerin unter Berufung auf § 110 Abs. 1 Satz 2 SGB VII bzw. § 640 Abs. 1 RVO in der 1993 geltenden Fassung die Kapitalisierung des zukünftigen Regressanspruchs unter Berücksichtigung der restlichen Lebenserwartung und der Dynamisierung, jedoch ohne Kapitalisierung, weil Abfindungen nach den gesetzlichen Vorgaben nicht der Rücklage und nicht den Betriebsmitteln der Sozialversicherungsträger zugeführt werden dürften. So errechnet sie einen Betrag von 67.156,44 €
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagten zu verurteilen, an sie 12.612,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 7.338,79 € seit 28.01.2002 und im übrigen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
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sowie als Ausgleich für die von ihr gezahlte Verletztenrente einen angemessenen Kapitalisierungsbetrag, mindestens aber 67.156,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, ein Regressanspruch bestehe trotz der Vergleichsregelung nicht. Dies ergäbe sich aus dem Regelungsgefüge der RVO, die eine Privilegierung des Unternehmers vorsehe. Die Regelung, dass eine Rentenpflicht nicht bestehe, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 20 % liege, gelte mittelbar auch für den Unternehmer. Eine durch ein nicht mit dem ersten im Zusammenhang stehendes weiteres Schadensereignis herbeigeführte Erhöhung des Prozentsatzes könne keine Haftung des Erstschädigers auslösen, vielmehr hafte dann der Zweitschädiger, weil erst sein Verhalten die Rentenverpflichtung ausgelöst habe.
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Eine Kapitalisierung könne die Klägerin nicht verlangen, da eine solche in der Vergleichsregelung nicht vorgesehen sei.
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Äußerst hilfsweise werden die von der Klägerin der Kapitaisierungsberechnung zugrunde gelegten Voraussetzungen bestritten.
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Zudem erhebt sie die Einrede der Verjährung.
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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die Klage ist im wesentlichen begründet.
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1.
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Die Klägerin kann von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin des früheren Arbeitgebers des Herrn M, der E GmbH & Co. KG, aufgrund des am 24.04.1995 mit deren Haftpflichtversicherung geschlossenen Vergleich Ersatz von 70 % der ab dem 09.02.1999 wieder an Herrn M gezahlten Rente betreffend den ersten Arbeitsunfall (15 % MdE) verlangen. Die Höhe ist in der Klageschrift richtig berechnet und entspricht der im Rentenbescheid der Klägerin vom 06.11.2001 angegebenen Rentenberechnung betreffend 15 % MdE als Folge des Arbeitsunfalls vom 02.12.1993 und den Angaben zu den Rentenerhöhungen in 2002 und 2003. Hinsichtlich der insoweit geleisteten Zahlungen der Klägerin in Höhe von 18.019,69 € kann sie aufgrund der Vergleichsregelung 70 % verlangen, also 12.613,78 €.
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Auch wenn die beiden Arbeitsunfälle jeder für sich keine Rentenzahlungspflicht mehr ergeben würden, folgt die Pflicht zur Zahlung einer Rente aus § 56 Abs. 1, S. 2 und 3 SGB VII, weil die jeweiligen Grade der Erwerbsminderung zusammen 20 % sogar übersteigen. In der Zusammenschau mit den Absätzen 1 und 3 ergibt sich, dass bei einer MdE von 10 % bis 19% als Unfallfolge zwar kein Rentenanspruch besteht, jedoch bei einem weiteren Unfall dieser Grad der MdE zu einer Stützrente führen kann mit der Folge der Rentenzahlungspflicht auch für die erste Unfallfolge. Der für eine solche Unfallfolge Haftende ist daher durch die Vorschriften nur insoweit privilegiert, als keine weitere MdE durch ein weiteres Ereignis hinzukommt und der Stützrenteneffekt ausgelöst wird. Es ist daher nicht zutreffend nur die Privilegierung des Absatzes 1 losgelöst von der Bestimmung des Absatzes 3 zu sehen. Vielmehr ist bei einer MdE in dem o.a. Bereich als latenter Schaden die Möglichkeit einer Rentenzahlungspflicht vorhanden, die sich jederzeit realisieren kann. Dass bei Vorhandensein von unterschiedlichen Verantwortlichen für die verschiedenen Unfälle jeder nur bezogen auf die von ihm zu verantwortenden Unfallfolgen haftet und weder der Erstschädiger noch der Zweitschädiger bei einer Fallkonstellation, wie sie hier vorliegt, allein haftet, ist höchstrichterlich entschieden (vgl. BSGE 63, 58 ff). Insoweit ergibt sich auch aus haftungsrechtlichen Gesichtspunkten nichts anderes (vgl. BSG a.a.O.) Für den Erstunfall im vorliegenden Fall ist daher auch nach Wiederaufleben der Rentenverpflichtung infolge des Zweitunfalls eine Haftung der Beklagten zu bejahen, da sie als Rechtsnachfolgerin durch den Vergleich verpflichtet ist, 70 % der Aufwendungen der Klägerin tragen, die diese aufgrund des ersten Arbeitsunfalls des Herrn M zu erbringen hat. Eine Begrenzung der Haftung ergibt sich daher auch nicht aus § 110 SBG VII.
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Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen, weil die vorliegende Klage Ende 2003 erhoben worden ist und die hinter der Beklagten stehende Haftplichtversicherung ausweislich ihres Schreibens vom 11.11.1998 bis Ende 2003 auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet hat, was die Beklagte sich zurechnen lassen muss, weil sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin die Klägerin zwecks Schadensregulierung an diese Versicherung verwiesen hat.
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Da mit Schreiben vom 28.01.2002 gegenüber der Klägerin jegliche Zahlung auch in Bezug auf die von ihr bereits geleisteten Renten für den Zeitraum ab dem 09.02.1999 abgelehnt worden sind, ist hinsichtlich der Summe von 7.338,79 € Verzug seit Ablehnung gegeben. Der Zinsanspruch ergibt sich daher aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 und 2 Nr.3 BGB sowie im übrigen aus § 291 BGB.
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2.
24
Die Klägerin hat auch gemäß § 110 Abs. 1 Satz 2 SGB VII bzw. § 640 Abs. 1 RVO einen Anspruch auf Kapitalisierung des weiteren Regressanspruchs. Ein solcher ist durch die Vergleichsregelung vom 24.04.1995 nicht ausgeschlossen, da diese sich auch auf zukünftige Aufwendungen der Klägerin bezieht. Wie und in welcher Weise diese zu tragen sind, ist nicht geregelt worden. Es sollte vielmehr in erster Linie die Quote festgelegt werden. Daher kann die Klägerin wie in anderen Fällen des Regresses auch entsprechend den o.a. Vorschriften unter Berücksichtigung der vereinbarten Quote eine Kapitalabfindung verlangen.
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Diese beläuft sich nach der Berechnung der Kammer auf 38.026,94 €.
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Ausgehend von der angegebenen letzten Rentenhöhe mit 318,11 € ergibt sich ein Jahresrentenbetrag von 3.817,32 €, von dem die Beklagte 70 % gleich 2.672,12 € zu tragen hat.
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Angesichts des jetzigen Alters des Herrn M von 65 Jahren und 8 Monaten und unter Berücksichtigung aktueller Sterbetafeln legt die Kammer eine durchschnittliche weitere Lebenserwartung von 16 Jahren zugrunde.
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Des weiteren ist die voraussichtliche Rentenentwicklung der nächsten 16 Jahre zu berücksichtigten. Die Klägerin hat eine jährliche Steigerungsrate in den Jahren 1999 bis 2003 von 1,8 % dargelegt. Diesen Wert als Dynamisierungsfaktor zugrunde zu legen, begegnet im Hinblick auf die aktuelle Entwicklung der Einkommens- und Rentenverhältnisse indes Bedenken. Auch wegen der allgemeinen Finanzlage, insbesondere der öffentlichen Kassen, und der sich daraus ergebenden Folgen für die Rentenentwicklung erscheint es der Kammer angebracht, bei ihrer Berechnung die Dynamisierung nur mit 1,5 % zu berücksichtigen.
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Auch erachtet die Kammer die Beachtung eine Kapitalisierung in Höhe von 4% für sachgerecht. Trotz des Vortrags der Klägerin zu den gesetzlich vorgegebenen Verwendungsmöglichkeiten von Abfindungsbeträgen ist einzuwenden, dass auch Sozialversicherungsträger und gesetzliche Unfallversicherer bei vorzeitig gezahlten Schadensausgleich und der Verwendung dieser Beträge zur Bestreitung laufender Aufwendungen insoweit finanzielle Vorteile haben, als sie andere an sich zur Verfügung zu haltenden Mittel dann anlegen können bzw. selbst bei ansonsten zu finanzierenden Mittel zur Bestreitung der laufenden Kosten in Höhe der Abfindungssummen einen geringer aufzunehmenden Finanzbedarf haben und dann entsprechend Kosten für Zinsen einsparen. Angesichts der Zinsentwicklung der letzten Jahre und der sich für die nahe Zukunft abzeichnenden hält die Kammer 4 % als Kapitalisierungwert für angemessen.
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Demzufolge ergibt sich der Wert vom minus 2,5 % (1,5 % minus 4 %) und unter Berücksichtigung der Barwerttabelle und der Zeit von 16 Jahren ein Faktor von 13,231 mit dem der oben errechnete Jahresregresswert von 2.672,12 € zu multiplizieren ist. Das ergibt 35.354,82 €, was die Klägerin für ihre zukünftigen Ansprüche auf Erstattung der anteiligen Herrn M für den ersten Arbeitsunfall zu zahlenden Rente verlangen kann.
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Dem hinzuzurechnen ist allerdings der bei der oben dargelegten Berechnung nicht berücksichtigte Betrag für das Jahr 2004 in Höhe von 2.672,12 €, so dass sich ein Gesamtbetrag von 38.026,94 € ergibt. Soweit die Klägerin einen darüber hinausgehenden Kapitalisierungsbetrag begehrt, war die Klage aus den dargestellten Gründen abzuweisen.
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Der diesbezügliche Zinsanspruch beruht auf § 291 BGB.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1 , 709 S. 1, 2 ZPO.
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Streitwert: 79.778,22 €