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Berufsunfähig?

Bozi

Nutzer
Registriert seit
24 Sep. 2007
Beiträge
56
Ort
Brandenburg
Hallo an Alle!Ich habe nun den Bescheid von DRV bekommen und wie vermutet-Ihrem Antrag kann nicht entsprochen werden.
Einiges verstehe ich nicht.Nach ärztlichen Festellungen kann ich in Altenpflege nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten aber ich bin jedoch in der Lage,mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.(?).
Wie geht`s denn so was?
Bei der Beurteilung ist ärtlicherseits Folgendes festgestellt worden:"somatoforme Schmerzstellung und degenerative Skelettveränderungen ohne schwerwiegende Leistungseinschränkungen für LEICHTE körperliche Tätigkeiten."
Von Verstefung der Wirbelsäule und psychische Einschränkungen keine Spur.
Natürlich werde ich Widerspruch einlegen.
Bin von 1961 geboren,falle ich da nicht unter sog.Berufsschutz?
Wo ist hier der Haken?
Gruß!Bozi
 
Moin Bozi, das scheint Methode zu haben - auch bei mir kam von der DRV eine Ablehnung. Hier auch die Bemerkung, dass man davon ausgehe, dass ich wieder mindestens soundso lange arbeiten koenne. Danach kam eine Auflistung von Diagnosen, die mich am Arbeiten hindern wuerden - sowas..... :confused:

Bin dann gleich zur Rechtsstelle VdK und habe dagegen Widerspruch eingelegt.

Die vorhergehende Untersuchung vom Amtsarzt war eine peinliche Farce. Der hat mir sogar einen Schlag ins Genick gegeben. Ich habe das geschluckt, nachdem ich bis 20 gezaehlt hatte, habe ich ihn dann doch in Ruhe gelassen. Die ganze Untersuchung hat nicht mal 20 Minuten gedauert.

Alle Unterlagen und Bilder sollte ich mitbringen. Hatte es schon schwer mit S und U-Bahnen dorthin zu kommen, dazu noch der schwere Rucksack mit den Akten - dieses Etwas hat nicht mal rein gesehen. :mad:
 
Ergaenzung

das wollte ich doch noch dranhaengen zum Thema Berufsunfaehigkeit:

Berufsunfähigkeit

Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit wurde nur bei einem Rentenbeginn bis zum 31.12.2000 gezahlt. Seit dem 01.01.2001 wird in der Rentenversicherung zwischen teilweiser oder voller Erwerbsminderung unterschieden. Das Risiko der Berufsunfähigkeit wird für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren sind, weiterhin abgesichert. Für die Berufsunfähigkeit muss das Leistungsvermögen in dem erlernten bzw. auf Dauer ausgeübten Beruf aufgrund von Krankheit oder Behinderung gegenüber einer gesunden Vergleichsperson auf weniger als 6 Stunden gesunken sein.
Der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist nur dann zu prüfen, wenn eine Leistungsminderung im bisherigen Beruf auf weniger als 6 Stunden attestiert wird, im Übrigen aber eine mindestens 6-stündige Leistungsfähigkeit für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vorliegt.
Kann der bisherige Beruf oder eine zumutbare Verweisungstätigkeit noch mindestens 6 Stunden täglich ausgeübt werden, liegt Berufsunfähigkeit nicht vor.


Berufsunfähigkeitsrenten nach dem Recht am 31.12.2000


Bestand am 31.12.2000 ein Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente, gilt für den weiteren Anspruch das alte Recht weiter. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Rente auch weiterhin vorliegen, sind die bis zum 31.12.2000 gültigen gesetzlichen Bestimmungen und die bis zu diesem Zeitpunkt ergangene Rechtsprechung anzuwenden. Demnach waren Versicherte, die in ihrem Hauptberuf oder in einem zumutbaren Verweisungsberuf noch mindestens die Hälfte des tariflichen Durchschnittsentgelts eines gesunden Versicherten mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten erzielen konnten nur dann berufsunfähig, wenn der Teilzeitarbeitsmarkt für sie verschlossen war. Wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben konnte, war nicht berufsunfähig.
 
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