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Berufsunfähig-Zumutbarkeit Ersatztätigkeit

Sonne80

Mitgliedschaft beendet
Registriert seit
1 Apr. 2008
Beiträge
50
Hallo an alle Unfallopfer!

Ich habe da mal eine Frage. Weiß irgendjemand, welche genauen Anforderungen an die Zumutbarkeit einer Ersatz-Erwerbstätigkeit im Rahmen der Schadensminderungspflicht gestellt werden?
Ich erlitt vor mittlerweile 7 Jahren einen unverschuldeten Verkehrsunfall. Seit dieser Zeit leide ich an CRPS (ehemals Morbus Sudeck) des rechten Handgelenks und anderen körperlichen Folgen (Schulterproblemen etc.). Meinen damaligen Beruf als Sekretärin kann ich seit dem nicht mehr ausüben. Der Amtsarzt entließ mich damals als dienstunfähig, weil ich die rechte Hand nicht mehr einsetzten und bewegen kann (allenfalls noch als Stützhand) und so nicht mehr tippen und schreiben kann (bin Rechtshänderin). Nun will die Haftpflichtversicherung meines damaligen Unfallgegners, dass ich im Rahmen der Schadenminderungspflicht eine Ersatztätigkeit aufnehme. Auf Nachfragen meinerseits, was dies denn für eine Tätigkeit sein soll, wurde mir nur gesagt, ich solle mich doch auf Bürostellen oder Call-Center-Stellen bewerben. Das ist für mich völlig wiedersinnig. Ich habe meinen Beruf als Sekretärin verloren, weil ich nicht mehr schreiben kann und nun will die Versicherung, dass ich wieder in einem Büro arbeite? Wie soll das gehen? Gutachten meiner behandelden Ärzte, die klar belegen, dass ich nie wieder eine Bürotätigkeit ausführen darf, werden seitens der Versicherung einfach ignoriert. Zudem ist mir kein Call-Center bekannt, indem man nicht am PC zumindest Adressen etc. eintippen muss.
Man findet zwar immer wieder Aussagen im Internet, dass z.B. der Bildungsstand, die körperliche Verfassung etc. berücksichtigt werden muss, wenn eine Ersatztätigkeit aufgenommen werden soll. Aber kennt jemand aktuelle Urteile oder genauere Auslegungen in Bezug auf dieses Thema der "Zumutbarkeit"? Ich habe mittlerweile über 100 Bewerbungen geschrieben, erhalte jedoch nur Absagen. Vielleicht kennt sich jemand mit diesem Thema aus.
Gruß Sonne:confused:
 
Hallo Sonne,

hier das höchste, relevante Urteil
BGH 6. Zivilsenat hat am 23.01.1979 unter dem Aktenzeichen VI ZR 103/78 folgendes Urteil gefällt:
(Darlegungslast und Beweislast bei der Schadensminderungspflicht)
1. Zur Frage, wer notfalls die Darlegungslast und Beweislast dafür trägt, daß der Verletzte eine zumutbare andere Arbeit gefunden hätte.
Orientierungssatz
(Zumutbarkeit der Arbeitsaufnahme durch Geschädigten - Schadenminderungspflicht - Beweislast)
1. Grundsätzlich muß im Haftpflichtrecht der Schädiger beweisen, daß er dem Verletzten nach den gesamten Umständen seiner besonderen Lage möglich und zumutbar war, eine andere als die ihm infolge des Unfalls unmöglich gewordene Arbeit aufzunehmen (Vergleiche, BGH, 1972-06-13, VI ZR 83/71, VersR 1972, 975).
2. Aus dieser Beweislastregel kann jedoch nicht gefolgert werden, der Verletzte brauche sich selbst nicht um eine Arbeitsaufnahme zu kümmern. Ihn trifft in erster Linie die Pflicht, sich ernstlich darum zu bemühen, die ihm verbliebene Arbeitskraft nutzbringend zu verwerten.
3. Die mangelnde Bereitschaft des Verletzten, sich um anderweiten Verdienst zu bemühen, kann bereits eine Verletzung der Schadensminderungspflicht bedeuten (Vergleiche, BGH, 1954-11-06, VI ZR 70/54, VersR 1955, 38).

Tatbestand
Im Jahre 1965 wurde der damals 34 Jahre alte Bundesbahnschlosser H. bei einem Verkehrsunfall, den der Beklagte verschuldet hatte, erheblich verletzt. Er erlitt ein sog stumpfes Bauchtrauma; ihm mußten operativ der Kopf der Bauchspeicheldrüse sowie ein Teil des Magens und des Zwölffingerdarms entfernt werden. Dabei wurde zur Vermeidung von Komplikationen auch die Gallenblase wegen unfallunabhängiger Krankheit herausgenommen. Der Beklagte hat in vollem Umfang für den Unfallschaden aufzukommen.
Die Klägerin, die Bundesbahn-Versicherungsanstalt, zahlte H. zunächst Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit, die 1969 in eine Dauerrente umgewandelt wurde. Sie hat den Beklagten, nachdem dessen Haftpflichtversicherer weitere Erstattung ihrer Aufwendungen verweigerte, für die Zeit vom 1. Juli 1971 bis 31. Oktober 1973 auf Zahlung der von ihr geleisteten Renten (nebst Beiträgen für die Krankenkasse der Rentner), insgesamt auf 23.739,56 DM nebst Zinsen, in Anspruch genommen.
Der Beklagte hat bestritten, daß H. in dem genannten Zeitraum erwerbsunfähig gewesen sei; zumindest habe er umgeschult werden können, um durch eine leichtere Arbeit, die er vor allem bei der Bundesbahn habe finden können, ausreichend zu verdienen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben, jedoch die Revision zugelassen.
Mit der Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hält für erwiesen, daß der heutige schlechte Gesundheitszustand des H. auf den Unfall, insbesondere auf die ungenügende Leistung seiner Bauchspeicheldrüse, zurückzuführen ist; dieser mache es ihm unmöglich, seinen Beruf als Schlosser weiterhin auszuüben. Die Klägerin habe daher aus übergegangenem Recht (§ 1542 RVO) Anspruch auf Erstattung der von ihr erbrachten Rentenleistungen (einschl der Krankenkassenbeiträge), die höher seien als der jeweilige monatliche Verdienstentgang des H. .
Diese Feststellung des Berufungsgerichts greift die Revision ohne Erfolg an. Mit ihrem Hinweis, es lägen objektivierbar keine krankhaften Befunde vor, den Gutachten der beiden medizinischen Sachverständigen lasse sich nicht entnehmen, daß die von H. subjektiv empfundenen Beschwerden eindeutig auf die Operation und damit auf den Unfall zurückzuführen seien, setzt sie lediglich ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters. Das ist aber revisionsrechtlich unzulässig.
II. Ferner prüft das Berufungsgericht, ob H. gegen die ihm nach § 254 Abs 2 BGB obliegende Pflicht zur Schadensminderung verstoßen, dh sich nicht so verhalten hat, wie es nach allgemeiner Lebenserfahrung von einem ordentlichen und verständigen Menschen zu erwarten ist. Auf die Klägerin als Legalzessionarin (§ 1542 RVO) ist nur der Schaden übergegangen, wie ihn der Verletzte in zumutbarer Weise durch Verwertung der ihm verbliebenen Arbeitskraft hätte mindern können (§§ 412, 404 BGB; sua Senatsurteile vom 27. Juni 1967 - VI ZR 3/66 = VersR 1967, 953, 954 und vom 18. Februar 1969 - VI ZR 2/68 = VersR 1969, 538, 539 mwN). Zu diesen Fragen halten die Ausführungen des Berufungsgerichts den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.
1. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß H. nach den Gutachten (alle Gutachter haben vollständige Arbeitsunfähigkeit verneint) in dem hier streitigen Zeitraum in der Lage gewesen wäre, einer mit leichterer körperlicher Anstrengung, als es der Schlosserberuf erfordert, verbundene Arbeit auszuüben, wenn ihm in gewissen Abständen Ruhepausen (mit der Möglichkeit, sich hinzulegen) eingeräumt worden wären, und daß er die vorhandenen Beschwerden durch geeignete Diät wesentlich hätte lindern können.
Es ist jedoch der Meinung, dafür, daß bei entsprechenden Bemühungen auch ein geeigneter Arbeitsplatz hätte gefunden werden können, sei der Beklagte als Schädiger darlegungspflichtig und beweispflichtig. Diesen Beweis habe er mit dem bloßen Hinweis, daß bei der Bundesbahn vielerlei Arbeitsmöglichkeiten bestünden (zB als Pförtner, Lehrlingsausbilder, Werkstoffausgeber, Lagerverwalter, Schreibkraft und dergl), nicht geführt. Somit fehle es schon objektiv an einem ursächlich gewordenen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, so daß nicht mehr zu prüfen sei, ob auch die subjektiven Voraussetzungen bei H. und vor allem bei der Klägerin vorgelegen hätten. Da von H. selbst schwerlich erwartet werden könne, daß er sich trotz Gewährung einer Dauerrente noch um einen Arbeitsplatz bemühte, sei ein Verschulden von vornherein nur bei der Klägerin denkbar.
2. Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil das Berufungsgericht mit seiner einseitigen, allein auf Pflichten und Lasten des Schädigers abstellenden Betrachtungsweise dem Problem, wie im Streitfall der Nachweis der Verletzung der Schadensminderungspflicht zu führen ist, nicht gerecht wird.
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht von dem Grundsatz aus, daß im Haftpflichtrecht letztlich der Schädiger beweisen muß, daß es dem Verletzten nach den gesamten Umständen seiner besonderen Lage möglich und (unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Persönlichkeit, Ausbildung und bisherigen Lebensstellung) zumutbar war, eine andere als die ihm infolge des Unfalls unmöglich gewordene Arbeit aufzunehmen (RGZ 160, 119, 120; BGHZ 10, 18, 20; Senatsurteile vom 27. Juni 1967 aaO; vom 1. Dezember 1970 - VI ZR 88/69 = VersR 1971, 348, 349 mwN; zuletzt v 13. Juni 1972 - VI ZR 83/71 = VersR 1972, 975). Die Frage der Beweislast stellt sich aber erst nach Ausschöpfung aller angebotenen Beweismittel und der sonstigen in der Zivilprozeßordnung für Gericht und Parteien zur Förderung des Prozesses und Aufklärung des Sachverhalts vorgesehenen Möglichkeiten. Darum kann - entgegen einer weit verbreiteten Meinung - aus dieser Beweislastregelung nicht gefolgert werden, der Verletzte brauche sich selbst nicht um eine Arbeitsaufnahme zu kümmern. Vielmehr trifft ihn in erster Linie die Pflicht, sich ernstlich darum zu bemühen, die ihm verbliebene Arbeitskraft nutzbringend zu verwerten; er kennt seine Fähigkeiten und Neigungen am besten, nur er kann sie - notfalls mit fachkundiger Beratung - testen lassen; zudem verfügt er in der Regel über das bessere Wissen der im Einzugsbereich seines Wohnorts vorhandenen Arbeitsplätze; insbesondere wird der Schädiger, wenn der Verletzte in einem großen Unternehmen (wie beispielsweise der Bundesbahn) beschäftigt war, nur selten in der Lage sein, die betriebsinternen Möglichkeiten eines anderweitigen Arbeitsplatzes beurteilen zu können. Wie schon das Reichsgericht (RGZ 160, 119, 121) betont hat, kann die Durchführung einer dem Einzelfall gerecht werdenden Arbeitsaufnahme nur bei verständigem Zusammenwirken beider Parteien (wobei der Schädiger insbesondere die zur Umschulung erforderlichen Kosten zur Verfügung stellen muß) befriedigend gelöst werden. Die mangelnde Bereitschaft des Verletzten, sich um anderweiten Verdienst zu bemühen, kann bereits eine Verletzung der ihm nach § 254 Abs 2 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht bedeuten (so schon Senatsurteil v 6. November 1954 - VI ZR 70/54 = VersR 1955, 38 und v 1. Dezember 1970 aaO; Müller, StVR 22. Aufl § 9 StVG Rdnz 90). Freilich ist die Tatsache allein, daß der Verletzte sich nicht bemüht hat, noch kein Beweis dafür, daß seine Bemühungen auch Erfolg gehabt hätten.
Muß somit zwar der Schädiger die Voraussetzungen seines Einwandes aus § 254 Abs 2 BGB beweisen, so ändert das nichts daran, daß der Verletzte zunächst seiner Darlegungslast genügen muß. Dazu wird er in der Regel, wenn er arbeitsfähig oder teilarbeitsfähig ist, den Schädiger darüber zu unterrichten haben, welche Arbeitsmöglichkeiten ihm zumutbar und durchführbar erscheinen (ohne allerdings verpflichtet zu sein, insoweit einen Negativ-Beweis erbringen zu müssen), und was er bereits unternommen hat, um einen angemessenen Arbeitsplatz zu erhalten. Demgegenüber ist es Sache des Schädigers zu behaupten und zu beweisen, daß der Verletzte entgegen seiner Darstellung in einem konkret bezeichneten Fall ihm zumutbare Arbeit hätte aufnehmen können. Dabei kann der Tatrichter, insbesondere wenn der Verletzte gar nichts unternommen hat, um die ihm verbliebene Arbeitskraft zu verwerten, je nach der Gestaltung des Falles in Anpassung der Beweislastregelung an die Grundsätze von Treu und Glauben die Regeln des Anscheinsbeweises heranziehen, die unter Umständen sogar bis zur Umkehr der Beweislast führen können. Davon ist der Senat bereits in seinen Urteilen vom 1. Dezember 1970 aaO und vom 13. Juni 1972 aaO ausgegangen, in denen er von "einer Erleichterung der Beweislage" oder davon, "daß keine zu hohen Anforderungen an die Beweislast des Schädigers zu stellen sind", gesprochen hat (vgl auch Senatsurt v 18. Dezember 1962 - VI ZR 112/62 = VersR 1963, 337, 338). Hat der Schädiger eine konkret zumutbare Arbeitsmöglichkeit nachgewiesen, so wird es Sache des Verletzten sein, um dem Einwand nach § 254 Abs 2 BGB mit Erfolg zu begegnen, darzulegen und zu beweisen, warum er diese Möglichkeit nicht hat nutzen können.
b) In Anbetracht dieser Grundsätze hätte im Streitfall das Berufungsgericht zunächst der Klägerin aufgeben müssen, im einzelnen darzutun, welche Schritte H. unternommen hatte, um eine seinen Kenntnissen und Fähigkeiten sowie seiner sozialen Stellung entsprechende Tätigkeit zu finden. Daß er dabei nicht dem Zwang ausgesetzt sein darf, diesen Nachweis fortgesetzt von neuem erbringen zu müssen, wie das Berufungsgericht meint, versteht sich von selbst. Diese Erwägung geht aber am vorliegenden Sachverhalt vorbei, denn es fehlt bisher schon an einem Vortrag der Klägerin, daß H. sich überhaupt in irgendeiner Weise um Arbeit bemüht gehabt habe; unstreitig hat er sich noch nicht einmal beim Arbeitsamt als Arbeitsuchender oder zur Umschulung Bereiter gemeldet.
Seine Mitwirkungspflicht entfiel auch nicht deshalb, weil - wie das Berufungsgericht meint - von einem Verletzten, der vom Sozialversicherer eine Dauerrente erhält, schwerlich erwartet werden könne, sich noch um einen Arbeitsplatz zu bemühen. Im Verhältnis zum Schädiger ist nicht entscheidend, ob der Verletzte Rente bezieht, deren Gewährung (hier wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 1247 RVO) sich nach sozialrechtlichen und sozialpolitischen Gesichtspunkten bestimmt. Vielmehr ist schadensrechtlich der ersatzfähige Schaden (und zwar bereits von seiner Entstehung an) auf den Umfang begrenzt, auf den er sich bei pflichtgemäßem Verhalten des Verletzten beschränken läßt, so daß - wie der Senat im Urteil vom 18. Dezember 1962 aaO bereits entschieden hat - auch ein in den Ruhestand versetzter Beamter sich nicht der Pflicht, seine verbliebene Arbeitskraft in zumutbarer Weise zu nutzen, unter Hinweis auf seine Pensionierung entziehen kann; dies kann auch dem Legalzessionar entgegengehalten werden (Senatsurt v 27. Juni 1967 aaO). Insgesamt ist übrigens entgegen der im Rechtsstreit bisher offenbar vorherrschend gewesenen Auffassung klarzustellen, daß es, was die Nichterlangung einer zumutbaren Ersatztätigkeit anlangt, mindestens nicht in erster Linie auf das Verhalten der Klägerin, sondern auf das des Verletzten ankommt. Auch scheint übersehen zu werden, daß die Klägerin nicht mit der Bundesbahn als der früheren Arbeitgeberin des Verletzten personengleich ist. Es kommt also keineswegs darauf an, ob die Bundesbahn in der Lage gewesen wäre, dem Verletzten eine geeignete Ersatztätigkeit anzubieten, sondern nur darauf, ob dieser deren etwaige Bereitschaft, eine solche Beschäftigung zur Verfügung zu stellen, unter Verstoß gegen seine Obliegenheit der Schadensminderung nicht genutzt hat.
3. Das angefochtene Urteil war somit aufzuheben. Die Sache war, da weitere Feststellungen zu treffen sind, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
III. Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung, falls eine Verletzung der Schadensminderungspflicht zu bejahen ist, zu berücksichtigen haben, inwieweit H. in Hinblick auf sein verhältnismäßig niedriges Renteneinkommen etwa erzielbare Einkünfte zunächst zum Ausgleich seines durch die Rente nicht gedeckten Verdienstausfalls verwenden durfte (s Senatsurteil v 27. Juni 1967 aaO mwN; vgl auch BGHZ 16, 265, 275 und Senatsurt v 6. April 1976 - VI ZR 240/74 = VersR 1976, 877, 878).

Wie Du siehst, ist das Urteil tatsächlich schon einige Jahre alt.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Seenixe!

Zunächst einmal vielen Dank für Deine Antwort.
Dieses Urteil ist mir bereits bekannt. Ich frage mich halt bloß, ob es in diesem Zusammenhang noch aktuellere Urteile oder persönliche Erfahrungen anderer Unfallopfer gibt. Aber trotzdem noch mal Danke für Deine Antwort!
Gruß
Sonne80:)
 
Hallo Sonne,

alle neueren Urteile beziehen sich auf dieses Urteil. Es sind auch nicht viele weitere Veröffentlicht, da es ja eine oberste Rechtssprechung gibt und an die die unteren Gerichte auch gebunden sind.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Seenixe!

Danke nochmals für Deine Antwort. Du hast sicherlich Recht, dass dieses Urteil das Maß aller Dinge ist. Was ich jedoch gerne noch genauer wüsste ist, was genau mit einer Ersatztätigkeit gemeint ist, die den Kenntnisse und Fähigkeiten, sowie der sozialen Stellung des Verletzten entspricht.

"b) In Anbetracht dieser Grundsätze hätte im Streitfall das Berufungsgericht zunächst der Klägerin aufgeben müssen, im einzelnen darzutun, welche Schritte H. unternommen hatte, um eine seinen Kenntnissen und Fähigkeiten sowie seiner sozialen Stellung entsprechende Tätigkeit zu finden."

Heißt das jetzt, dass es dem Verletzten nicht zugemutet werden kann, eine neue Stellung anzunehmen, die nicht seinem Bildungsstand entspricht? Man findet dazu nie eine genaue Definition.

Ich für meinen Teil schreibe Bewerbungen ohne Ende und nehme nebenbei noch an einer Umschulungsmaßnahme teil, was der Versicherung aber nicht reicht. Sie drängt immer wieder darauf, dass ich wieder einen Bürojob annehme, oder eben einen Job in einem Call-Center.

Liebe Grüße
Sonne:(
 
Hallo Sonne,

einiges u. g. wird dir schon bekannt vorkommen.

Dein Zitat:

“Nun will die Haftpflichtversicherung meines damaligen Unfallgegners, dass ich im Rahmen der Schadenminderungspflicht eine Ersatztätigkeit aufnehme“.

Ja das will die Haftpflichtversicherung, ich denke event. sollte dies Arbeitsmedizinisch geklärt werden, ob du überhaupt noch etwas in Richtung deiner Ausbildungen machen kannst.

Aber nicht durch ein Gutachtern von der Versicherung (Parteigutachten)
den die beauftragen Gutachter, bescheinigen dir die Auferstehung.

Grüße

Siegfried21



Zitat:
Der Geschädigte ist verpflichtet, die ihm verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zu verwenden. Im welchen Umfang und in welcher Weise eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zumutbar ist, entscheidet sich anhand einer Gesamtbetrachtung aller Umstände, wobei die Art und Schwere
der Unfallfolgen ebenso eine Rolle spielen wie die Kenntnisse und Fähigkeiten des Verletzten, seine bisherige berufliche Entwicklung, seine soziale Verhältnisse, sein Alter, seine körperliche und seelische Anpassungsfähigkeit etc.

Der Verletzte ist aus seiner Schadensminderungspflicht gegenüber dem Schädiger Grundsätzlich gehalten, im Rahmen der Zumutbarkeit bei angemessene Berücksichtigung seiner beruflichen Neigung und Leistungsfähigkeit, an Umschulungsmaßnahmen Teilzunehmen.

Dies setzt allerdings voraus, dass überhaupt eine Aussicht auf Erfolg der Umschulung und eine nutzbringende Tätigkeit im neuen Beruf besteht.

Die Hinnahme einer nennenswerten Verschlechterung der sozialen Lebensstellung und der Art des Berufes kann jedenfalls nicht verlangt werden. So kann einem Facharbeiter anzusehenden Bäckergesellen nicht zugemutet werden, als ungelernter Arbeiter tätig zu werden. Genau so kann von einer Bürofachkraft nicht zugemutet werden, die noch körperliche Einschränkungen (Hand) hat, in einem Call-Center tätig zu werden.

Auch wenn es die Versicherung so will und event. der Anwalt auf diesen Zug mit aufspringt, muss er wieder zurechtgestutzt werden.

Von der Versicherungsseite wird oft genug argumentiert, dass Harz IV Beziehern auch alles Zumutbar wäre und somit Unfallopfern auch, sind dies doch zwei verschiedene Paar Stiefel.

Zugleich sollten wegen der Zumutbarkeit, Zermürbungsversuche von Versicherungen wie z. B. ein ungerechtfertigter, zusätzliche Abzug vom Erwerbsschaden, sofort Abgeurteilt werden.

Wenn die Damen und Herren von der Versicherung glauben, sie können machen was sie wollen, haben sie sich getäuscht.

Danach kann es auch einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellen, wenn der verletzte in unvernünftiger Weise eine ihn körperlich zu sehr belastende Tätigkeit aufnimmt.

Dementsprechend hat ein Verletzter, wenn er seine (Teil) Arbeitsfähigkeit wiedererlangt hat, den Schädiger über die für ihn zumutbaren Arbeitsmöglichkeiten und seine Bemühungen um einen angemessenen Arbeitsplatz zu unterrichten. Es ist dann Sache des Schädiger
darzulegen und nachzuweisen, dass der Verletzte tatsächlich in der Lage gewesen wäre, einen anderweitigen Arbeitsplatz zu erhalten.

Dann wenn sich in der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit die Arbeitsmarktsituation so verschlechtert, dass der Geschädigte, der unfallbedingt seinen Arbeitsplatz verloren hat, keine Entsprechend seiner Ausbildung geeignete Erwerbsstellung mehr findet, so geht dieser Konjunkturschaden zulasten des Schädigers.


I ZR 179/90 vom 02.04.1991
BGB 842; BGB 254
Erwerbsschaden; Erwerbstätigkeit; Arbeitsunfallhäufigkeit; Schadensminderungspflicht
Warn 91,127; VersR 91,703; NJW 91,2422; DAR 91,260; MDR 91,602; VRS 81,252;
BGHR BGB § 842 - Erwerbsschaden 1
Ein unfallbedingter Erwerbsschaden ist nicht stets schon von dem Zeitpunkt an zu verneinen, zu dem der Verletzte gesundheitlich voll wiederhergestellt ist. Schadensersatz wegen Verdienstausfalls kann vielmehr auch nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit gewährt werden, wenn die Erwerbslosigkeit ihre Ursache weiterhin in dem Unfall findet[hier hatte Kläger vorgetragen, er habe mehrere Arbeitsversuche unternommen, sei aber wegen seiner unfallbedingten Verletzungsfolgen nicht eingestellt worden. Ein Zusammenhang mit dem Unfall besteht auch, wenn der Kläger nach seiner Wiederherstellung keinen "freien Arbeitsplatz" findet oder ihm wegen seiner, wenn auch verheilten Unfallverletzungen, keine Arbeit vermittelt werden kann. VI ZR 321/89]
 
Hallo Sonne,

den Zitat:

"Ich für meinen Teil schreibe Bewerbungen ohne Ende und nehme nebenbei noch an einer Umschulungsmaßnahme teil, was der Versicherung aber nicht reicht. Sie drängt immer wieder darauf, dass ich wieder einen Bürojob annehme, oder eben einen Job in einem Call-Center."

Wie schon gesagt, braucht man sich von der Versicherung nicht alles Aufzwängen und Diktieren lassen.

Wenn du nicht mehr im Büro arbeiten kannst bzw. ob du überhaupt noch Arbeiten kannst, sollte wie schon gesagt, Arbeitsmedizinisch geklärt werden.

Wenn der Amtsarzt dich als damals als Dienstunfähig entlassen hat und keine Verbesserung eingetreten ist, was soll den dann das ganze Geschiese mit Bewerbungen usw.

Lass dich nicht verrückt machen und wenn du einen RA hast, dann soll er mal
wie ein Mann hinstehen und die Angelegenheit ausfechten.

Grüße

Siegfried21
 
Hi Siegfried
Erst mal DANKESCHÖN für Deine Antwort! Habe Dir noch ne PN geschickt!

Lieben Gruß
Sonne:)
 
Hallo Sonne80,

Dienst- und Arbeitsunfähigkeit sind zwei paar Schuhe. Dienstunfähigkeit im beamtenrechtlichen Sinne bedeutet - Versetzung in den einstweiligen
Ruhestand - (also Zwangspensionierung).

Arbeitsunfähigkeit im Tarifrecht bedeutet, vorübergehend nicht in der Lage
zu sein, einer erwerbstätigen Tätigkeit (Arbeit) nachzugehen.

Du schreibst, du wärst jetzt schon über 7 Jahre arbeitsunfähig erkrankt.
Welches Einkommen hast Du? Bekommst du eine gesetzliche Rente bzw.
eine Ersatzleitung?. Muss die Haftpflichtversicherung deines Unfallgegners
diese Leistungen ausgleichen? Denn nur so kann ich mir das Begehren der
Haftpflichtversicherung nach so langer Zeit erklären.

Aufgrund der Dir obliegenden Schadensminderungspflicht kann natürlich die
Haftpflichtversicherung darauf bestehen, dass Du eine Ersatz-Tätigkeit auf
nimmst. Dabei ist aber zu beachten, dass diese Tätigkeit deiner bisherigen
beruflichen Stellung und deinen gesúndheitlichen Beeinträchtigungen Rech-
nung trägt.

Inwieweit damit eine berufliche Umschulung gemeint ist - die unter Umstän-
den 1 - 2 Jahre dauern kann - vermag ich nicht zu beurteilen. Ich kenne
allerdings aus den Bedingungen der BU-Versicherung, dass man aufgrund
seiner bisherigen berufl. Stellung und Ausbildung, sich einer solchen zeit-
aufwendigen beruflichen Weiterbildung sich nicht unterziehen muss. Da-
her wäre es unbedingt Aufgabe deines Rechtsanwaltes - dieses mit der
Haftpflichtversicherung dahingehend abzuklären - dass Du aufgrund der
Verursachung des Unfalls gesundheitlich nicht mehr in der Lage bist,
einer geforderten Ersatz-Tätigkeit nachzugehen

Wie in dem tenorierten Teil des BGH-Urteils nachzulesen ist, treffen Dich
dementsprechende Mitwirkungspflichten - die wie vorgenannt - sich auch
negativ auf Dich auswirken können - wenn die Versicherung Dir nachwei-
sen kann, dass Du nichts dagegen unternommen hast. Ein unfallbedingter
Erwerbsschaden ist daher nur dann ausgleichspflichtig - wenn der/die ge-
schädigte Person ihren Mitwirkungspflichten hinlänglich nachgekommen ist,
und aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen den Vollbeweis er-
bracht hat, dass man aufgrund der körperlichen und psychogenen Belas-
tungen nicht mehr in der Lage ist, einer erwerbsmässigen Tätigkeit auch
nachgehen zu können.

Gruss
kbi1989
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Kibi!

Danke für Deine Antwort. Also ich wurde damals als diensunfähig entlassen, weil ich meine rechte Hand seit dem unverschuldeten Autounfall (sie war kompliziert gebrochen und daraus entstand dann das CRPS) nicht mehr bewegen kann. Dazu kommen natürlich Schmerzen, Fehlhaltung, etc.! Die Haftpflichtversicherung hat die ganzen 7 Jahre lang mein Gehalt gezahlt und seit ca. 6 Monaten will sie mich wieder in einen Bürojob verfrachten.
Die Umschulungsmaßnahme habe ich mir selber gesucht und musste selbst diese bei der Haftpflichtversicherung durchboxen. Die Versicherung hatte mir zwar einen Rehaberater an die Seite gestellt, aber alles was ich von dem gehört habe war "Ich kenne keinen Beruf in dem man die rechte Hand nicht braucht. Da kann ich auch nichts zu sagen." Das war natürlich nicht gerade hilfreich. Also habe ich mir auf eigene Faust etwas gesucht. Nun will die Versicherung aber dass ich neben dieser Umschulungsmaßnahme halbtags eine Bürotätigkeit aufnehme.
Ich habe zahlreiche ärztliche Gutachten, die besagen, dass ich keine Bürotätigkeit mehr ausführen kann und darf. Die Versicherung beachtet diese Gutachten aber nicht. Selbst ein Gutachten, dass sie selbst in Auftrag gegeben haben, was ihnen aber nicht gefällt, weil es genau das aussagt, was vorliegt, akzeptieren sie nicht. Nun wollen sie mein Gehalt kürzen. Daher auch meine Frage, in wie weit das zulässig ist.
Gruß
Sonne
 
Hallo Sonne,

dein Zitat:

"Die Versicherung beachtet diese Gutachten aber nicht. Selbst ein Gutachten, dass sie selbst in Auftrag gegeben haben, was ihnen aber nicht gefällt, weil es genau das aussagt, was vorliegt, akzeptieren sie nicht".

Das Gehalt (Verdienstausfall) bei dir zu kürzen sind Zermürbungsversuche von der Versicherung bzw. vom Sachbearbeiter, er bekommt für jeden € den er bei dir spart seine %.

Wiederum brauchst du dir keine Verletzung der Schadensminderungspflicht
zuschreiben lassen und wie schon gesagt sollte dies Arbeitsmedizinisch geklärt werden, ob du überhaupt noch etwas bzw. in welcher Richtung arbeiten kannst.

Danach meine ich das ganze Häck-Mäck sollte vor Gericht geklärt werden, sonst bekommst du nie einwenig ruhe.

Was sagt überhaupt den RA, ist er nicht fähig der Versicherung paroli zu bieten?

Grüße

Siegfried21
 
Hallo Sonne80,

deinen Schilderungen zufolge dürfte keine Verletzung der Mitwirkungs-
pflichten deinerseits vorliegen. Deshalb dürfte es für die Haftpflichtver-
sicherung deines Unfallgegners schwer werden - die schon seit 7 Jahren
an dich geleisteten Gehaltszahlungen - jetzt unbegründet einzustellen.

Aber, Versicherungen unternehmen alles, um sich ihrer Zahlungsverpflich-
tungen zu entziehen. Deshalb wird versucht, Dich unter Druck zu setzen.
Da alle Gutachten - einschließlich des Gutachtens der Haftpflichtversicher-
ung - Dir eine positive Prognose bestätigen, kann natürlich unbegründet
die Haftpflichtversicherung Dir nicht dein Gehalt so ohne weiteres kürzen.

Aber, wie sieht es mit Deiner Umschulungsmaßnahme aus? Kann man hier
schon eine Prognose - positiv/negativ - wagen? Kennst Du das schrift-
liche Votum des Reha-Beraters der Haftpflichtversicherung? Denn ob er
der Versicherung das Gleiche geschrieben hat, was er Dir mündlich gesagt
hat, weist Du nicht. Denn ich vermute - aufgrund des Votums des Reha-
Beraters - sieht die Versicherung sich bestärkt, Dich unter Druck setzen
zu können.

Da aber die gegnerische Haftpflichtversicherung Dir jetzt schon seit 7 Jahren dein Gehalt ausgleicht, kann sie sich nicht so leicht aus der Verant-
wortung stehlen. Denn liegt für Dritte (betr. Dich) unfallbedingt Berufsun-
fähigkeit vor - die ärztlich nachzuweisen ist - was in Deinem Fall gegeben
ist, ist dabei grundsätzlich darauf abzustellen auf den zuletzt, noch in ge-
sunden Tagen, ausgeübten Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung. Denn
man spricht von "seinem" Beruf und der "bisherigen" Lebensstellung.

Demzufolge kann Dich die Versicherung daher nicht zwingen, eine Halbtags
beschäftigung anzunehmen - die Deinem bisherigen Beruf und Lebensstel-
lung - nicht entspricht. Im Gegenteil, da die Versicherung jetzt schon seit
7 Jahren Dein Gehalt ausgleicht - kann sie sich nicht darauf berufen - dass
dies aus Kulanzgründen geschieht. Der Versicherer, der sich nicht im Wege
eines Anerkenntnisses binden will, muss dies so deutlich zum Ausdruck
bringen, dass weder für den Versicherungsnehmer noch für Dritte irgend-
welche Zweifel aufkommen können, dass die bisherige Leistung ausschließ-
lich kulanzhalber erfolgte.

Dies ist der Punkt wo Du ansetzen mußt. Viel Glück

Gruss
kbi1989
 
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