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Berufsunfähig-Zumutbarkeit Ersatztätigkeit

@ Siegfried:

Das mit meinem Rechtsanwalt läuft jetzt. Er will zum nächsten 1. sprich nächste Woche abwarten, wieviel von meinem Gehalt die Versicherung überweist und dann will er einen gesalzenen Brief dort hin schicken und dann auch ggf. mit Klage drohen. Mal schauen wie es sich weiter entwickelt.

@ kbi1998

Ich kann mir ehrlich gesagt auch nicht vorstellen, in welcher Weise ich meine Mitwirkungspflicht verletzt haben sollte. Es ist ja eher die Versicherung, die mir permanent Steine in den Weg legt. Sprich ich musste auf die Zusage der Kostenübernahme für die Umschulung mehrere Monate warten. Wie die Prognose nach der Umschulung ist, ist nach wie vor fraglich. Ich kann nur sagen, dass ich alles in meiner Macht stehende unternommen habe, um wieder zu arbeiten. Ganz davon abgesehen ist das auch mein erklärtes Ziel. Ich habe meinen Job immer gerne ausgeführt und wünsche mir nichts mehr als wieder einen Job zu finden, indem ich mit meiner Hand (oder eher gesagt ohne sie zu brauchen) arbeiten kann. Mein RA hat jetzt die Berichte des Reha-Beraters angefordert. Ich bin mal sehr gespannt was da drin steht. So wie ich die ganze Angelegenheit im Moment sehe, wird wohl nur der Klageweg bleiben, damit die ganze Sache ein für alle mal geklärt wird.

@ Euch Beide!

Vielen Dank für Eure Hilfe

Gruß von der Sonne80
 
Hallo Sonne,

dein Zitat:

"Mein RA hat jetzt die Berichte des Reha-Beraters angefordert. Ich bin mal sehr gespannt was da drin steht".

Da fängt das nächste Kapitel an und zeigt wie gutgläubig und naiv manche Rechtsanwälte sind.

Die REHA-Dienste sind bzw. können einfach nicht unparteiisch sein, auch wenn
dies hoch und heilig versprochen wird.

Tatsache ist immer noch , dass sie von der Gegenseite bezahlt werden.

Im Code of Conduct des Reha-Managements seht:

bb) Sämtliche im Zusammenhang mit der medizinischen und/oder beruflichen Rehabilitation erstellten Konzepte und gegebenen Empfehlungen des Reha-Dienstes sind zeitgleich dem Anwalt des Unfallopfers in Abschrift zu übersenden, wie dieser auch von jedweder Korrespondenz des Reha-Dienstes mit dem Haftpflichtversicherer Abschrift zu erhalten hat. Fernmündlich im Sinne von e) ereilte Informationen hat der Reha-Dienst unverzüglich schriftlich dem Haftpflichtversicherer bzw. dem Anwalt des Unfallopfers mitzuteilen.

Warum gehen die Info dann nicht automatisch der Geschädigtenseite zu und müssen meisten eingefordert werden?

Grüße

Siegfried21



Code of Conduct des Reha-Managements

Grundsätze zum Personenschaden-Management
Im Anschluss an Verf. MittBI der Arge VerkR 2001, 43 f.

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht befürwortet die Einrichtung eines Rehabilitations-Managements. Allerdings müssen Voraussetzungen geschaffen und beachtet sowie Kontrollmechanismen eingerichtet werden, die sowohl den persönlichkeitsrechtlichen Schutz des Unfallopfers sicherstellen als auch den Ausschluss schadensersatzrechtlicher Nachteile gewährleisten.

Nur dann kann das Reha-Management zu einem erfolgreich einsetzbaren Instrument der medizinischen und/oder beruflichen Rehabilitation gemacht werden.

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht hat sich der Aufgabe unterzogen, ein Regelwerk aufzustellen, das diesen Zielen in ausgewogener Weise gerecht wird und damit die Akzeptanz der am Reha-Management Beteiligten findet. Dies sind die nachfolgenden Grundsätze, die unter dem Titel zusammengefasst sind:

Code of Conduct des Reha-Managements

1. Der Rehabilitationsdienst

Das Reha-Management darf nicht vom Haftpflichtversicherer selbst durchgeführt werden, sondern liegt in der Hand eines Rehabilitationsdienstes (Reha-Dienst).

a) Er ist personell und organisatorisch vom Haftpflichtversicherer unabhängig.

b) Er ist weisungsfrei und neutral.

c) Art und Umfang seiner Tätigkeit wird ausschließlich durch das Rehabilitationsziel bestimmt.

d) Hinsichtlich aller außerhalb des Rehabilitationszieles liegender Erkenntnisse ist er zur Verschwiegenheit verpflichtet.

e) Er hat sich jeglicher Einflussnahme oder gar Beurteilung auf die Regulierung des Schadens zum Grund oder zur Höhe der Ansprüche zu enthalten und bereits der Möglichkeit des Entstehens eines dahin gehenden
Anscheins entgegen zu wirken.

f) Zur Sicherung der Qualität, der Objektivität und Wahrung der Unabhängigkeit muss bei dem Rehabilitationsdienst
ein Beirat oder eine vergleichbare Einrichtung errichtet sein, bestehend aus mindestens 3 Experten aus den Bereichen Medizin, Recht und Arbeits-/Sozialwesen. Die Berufung des Vertreters aus dem Bereich Recht bedarf der Zustimmung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins.

2. Das Verfahren
Die Einrichtung des Reha-Managements durch Einschaltung eines Reha-Dienstes, der die Voraussetzungen nach Ziffer 1 erfüllt und anerkennt, erfolgt stets auf ausschließlich freiwilliger Basis und im Einzelfall
durch Vereinbarung zwischen dem Haftpflichtversicherer und dem Anwalt des Unfallopfers und dem Reha-Dienst. In letzterer sind zunächst stets die in Ziffer 1 genannten Bestimmungen aufzunehmen.
Im Übrigen gilt:

a) Der vom Haftpflichtversicherer zu beauftragende Reha-Dienst wird einvernehmlich mit dem Anwalt des Unfallopfers vorher bestimmt

b) Der Anwalt des Unfallopfers und der Haftpflichtversicherer legen das Rehabilitationsziel zuvor fest.

c) Die Kosten des Reha-Managements trägt, auch bei nur quotaler Haftung, der Haftpflichtversicherer.
Das Unfallopfer ist auch dann nicht zu einer auch nur teilweisen Kostenerstattung, auch soweit Zahlungen an andere als den Rehabilitationsdienst erfolgt sind, wie z.B. Kosten einer Arbeitsprobe, Lohnzuschüsse etc., verpflichtet, wenn das Reha-Management fehl schlägt oder gleich aus welchen Gründen, abgebrochen wird.

d) Die Entbindungserklärung gegenüber Ärzten, Sozialleistungsträgern und Arbeitgebern ist ausschließlich dem Reha-Dienst und nicht etwa dem oder auch dem Haftpflichtversicherer zu erteilen. In der Entbindungserklärung ist das Rehabilitationsziel zu definieren.

e) Der Haftpflichtversicherer wie auch das Unfallopfer und dessen Anwalt haben sich einseitiger fernmündlicher Informationen zu enthalten und, sollten sie Im Interesse der Erreichung des Rehabilitationszieles unbedingt notwendig gewesen sein, so ist der andere Teil hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

f) Sowohl der Haftpflichtversicherer als auch der Anwalt des Unfallopfers verpflichten sich in einem etwaigen Rechtsstreit auf die Benennung solcher für den Reha-Dienst tätiger Personen als Beweismittel zu verzichten.

g) In der schriftlichen Beauftragung des Reha-Dienstes, wovon dem Anwalt des Unfallopfers Abschrift zu erteilen ist, hat der Haftpflichtversicherer dem Reha-Dienst die folgenden vertraglichen Nebenpflichten aufzuerlegen:
aa) Der Reha-Dienst darf Daten ausschließlich zum Zwecke der Erreichung des Rehabilitationszieles erheben. Die von ihm erhobenen Daten darf er nur zum Zwecke der Rehabilitation verwenden und weitergeben; so genannte Zufallsfunde dürfen nicht an den Haftpflichtversicherer weitergegeben werden.

bb) Sämtliche im Zusammenhang mit der medizinischen und/oder beruflichen Rehabilitation erstellten
Konzepte und gegebenen Empfehlungen des Reha-Dienstes sind zeitgleich dem Anwalt des Unfallopfers in Abschrift zu übersenden, wie dieser auch von jedweder Korrespondenz des Reha-Dienstes mit dem Haftpflichtversicherer Abschrift zu erhalten hat. Fernmündlich im Sinne von e) ereilte Informationen hat der Reha-Dienst unverzüglich schriftlich dem Haftpflichtversicherer bzw. dem Anwalt des Unfallopfers mitzuteilen.

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht empfiehlt ihren Mitgliedern, nur unter Einhaltung des vorstehenden „Code of Conduct des Reha-Managements“ die Einrichtung eines Reha-Managements zu vereinbaren. Sie wird im Übrigen demnächst eine Liste der Reha-Dienste veröffentlichen, die die unter 1 genannten Bedingungen erfüllen.
Rechtsanwalt und Notar Eckhard Höfle (Groll-Gerau)
Quelle: Mitteilungsblatt der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DeutschenAnwaltVereins, 4/2002
 
Hallo, habe gerade dass gleiche Problem,

habe ich dass hier Richtig verstanden ....

http://www.recht-in.de/urteil/bewei...dienstausfall_15_u_67_98_olg_urteil_2502.html

Das auch die Versicherung, mir (den Unfallopfern) Nachweisen muss, dass Sie noch Arbeiten können.

Also das auch die Versicherung in der Pflicht ist, zu beweisen, dass die Opfer "Simulanten" sind?

Noch eine andere Frage, wenn ich alles oben Richtig gelesen habe, kann die Versicherung von mir nicht verlangen, eine schlechtere Arbeit aufzunehmen, als die ich gelernt habt?

Kann mir hierbei einer Bitte Helfen.
 
Hallo Ees,

gib mal in den Suchmaschinen "Pförtner" ein.

Da findest Du sehr viele Urteile, welche Dir sicherlich weiter helfen.
Primär aber im Sozialrecht. Aber suchen wird Dir mit dem Stichwort helfen.

Viele Grüße

Kasandra
 
Hallo Sonne,

dein Zitat:

"Mein RA hat jetzt die Berichte des Reha-Beraters angefordert. Ich bin mal sehr gespannt was da drin steht".

Da fängt das nächste Kapitel an und zeigt wie gutgläubig und naiv manche Rechtsanwälte sind.

Hallo Sigfried,
die wenigsten Anwälte sind so naiv, bei den meisten ist es eine Mischung aus Unvermögen bis Unfähigkeit und Arbeitsscheu. Ich habe mittlerweile genug Exemplare erlebt. :rolleyes: Manche sind dazu noch stinkend faul und geizig, verschicken alles was geht per Mail, investieren aber keine Geld in Verschlüsselung oder gar eine gesicherte online Akte genau wie sie keinen Cent in ein Programm zur Berechnung von Zinsen oder Dynamiken obwohl sie mit zwei Dreisätzen schon überfordert sind und nicht mal kaufmännisch Runden können. :mad:
Diese Exemplare betonen dafür ständig dass sie zwei Fachanwaltstitel besitzen was aber die Richter null beeindruckt, ganz im Gegenteil und eher Probleme macht wenn man auch im zweiten Versuch eine nicht verhandelbare Klageschriftvorlegt weil man die natürlich bei einem halben Jahr Zeit erst wieder drei Tage vorher schreibt und meint dass der Mandant der nun neben seinen naturwissenschaftlichen Abschlüssen auch noch ein paar betriebswirtschaftliche und juristische Scheine wie den in bürgerlichem Recht d.h. Zivilrecht gemacht hat ja nun überhaupt kein Ahnung hat weil er ja keinen Fachsanwaltstitel hat.
Naja das man den bessern VHS Kurs mit dem man mit FA für Versicherungsrecht erwirbt erst mit bestandenem zweiten Staatsexamen ablegen darf hat schon seine Gründe :rolleyes:

VG DH
 
Grüß Dich EES-ES,

Dein Thema kommt in deutschen Gerichtssälen oft vor. Die Gefahr kann man oft mit Erfolg bekämpfen.


01
Wichtig wäre es zu wissen, in welchem Beruf Du vor dem Unfall gearbeitet hast, und, ob Du andere Berufe auch erlernt hast. Das ist deswegen wichtig, weil Dir § 249 BGB im Prinzip Deinen beruflichen Status sichert. Das bedeutet:

(a)
Ein Steuerberater, der nach einer Kopfverletzung nicht mehr als Steuerberater arbeiten, muss nicht als Steuergehilfe (= 3-jährige Lehre) arbeiten. Ein gelernter Heizungsbauer muss sich nicht als ungelernter Helfer einsetzen lassen.


(b)
Ein Metallflugzeugbauer mit Facharbeiterprüfung, der in diesem Beruf nicht mehr tätig sein konnte, brauchte sich hinterher nicht angelernten Tätigkeiten als Endoskopiemechaniker, Optiker Feinmechaniker betätigen, obwohl er das unfallbedingt noch ausüben und übte er unfallbedingt auch aus. Der BGH fand, der Geschädigte habe das Recht,

"sich wieder wie vor dem Unfall "vollwertig" beruflich betätigen zu können".

(So: BGH VersR 91/596)


(c)
Der nächste Geschädigte war Heizungsbauerlehrling. Er wäre vermutlich Geselle geworden. Das ging nicht mehr. Auf eine Tätigkeit als "Ungelernter" brauchte er sich nicht verweisen zu lassen.
(OLG Frankfurt NZV 91/188)

(d)
"Moment!", wirst Du rufen! "schön wär's! Im Jobcenter haben sie es ganz anders gesagt! Die sagten, ich müsse jede mir mögliche Tätigkeit annehmen, sonst streicht man mir Leistungen!"

Stimmt! Das ist beim JOBCENTER so. Aber das hat eigene Regeln. Die gelten nicht gegenüber der gegnerischen Versicherung! Der gegenüber gilt, was in obigen Beispielen steht. Sozialverischerungsrecht und Schadensersatzrecht sind zwei paar Stiefel.


02
Das ist aber nicht alles.
Die gegnerische Versicherung muss darlegen und weit überwiegend wahrscheinlich machen,

(a)
dass es freie Arbeitsplätze in dem Beruf, an den die Versicherung denkt, tatsächlich gibt,

(b)
und zwar auch Deiner Wohngegend gibt.


(c)
und, dass Du einen solche Arbeitsplatz bei zumutbarer Anstrngung anch dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch erobert hättest.


All das muss die Versicherung beweisen! Es ist nicht so, dass Du das Gegenteil beweisen musst (BGH NJW 13/2018).


03
Die so häufig genannten Stellen als "Pförtner" und "Museumsdiener" kommen auf dem Arbeitsmarkt nicht vor. Die wenigen Firmen/Behörden, die solche Stellen überhaupt noch haben, benötigen sie dringend für die eigenen Schwerbehinderten, die sonst arbeitslos würden, weil sie ihren bisherigen Job nicht ausüben können. Kurzum: Diese Stellen sind mit der pflichtgemäßen betriebsinternen Ausschreibung im Hui weg. Auf dem Stellenmarkt erscheinen sie nicht mehr.


ISLÄNDER
 
Hallo Isländer und Tscharlie,

dass mit dem Erlernten 'Beruf ist ja das Problem, hatte den Unfall 1984, wo ich 6 Jahre alt war, musste Unfall bedingt, eine kaufmännische Ausbildung machen, weil körperliche Berufe für mich nicht Infrage kamen, wegen dem Unfall.

Habe, um meine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, Fachabitur gemacht und erst danach eine Ausbildung zum Industriekaufmann.

Aber wegen der Unfall bedingten Versetzungen, (Trachestoma), habe ich keine Chancen als Industriekaufmann zu arbeiten, wer Stellt einen Industriekaufmann ein, denn man nicht Richtig versteht (habe Flüsterstimme, wegen dem Unfall)

Habe gerichtlich Recht bekommen, dass ich ohne den Unfall, Diplom Betriebswirt geworden wäre, aber die Versicherung, meint da ich Unfall bedingt Industriekaufmann erlernt habe, könnten Sie das als IST Einkommen vom SOLL (Diplom Betriebswirt), abziehen.

Meine Frage ist, seit wann, werden denn die Bemühungen der Opfer, (mein Wertegang (Fachabi, Ausbildung), als was Negatives gesehen!

Ich habe mein bestes getan um, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, aber wegen der Beeinträchtigung, habe ich keine Chance.

Selbst das Arbeitsamt, hatte mir gerade mich Verrenten zu lassen und auch die Krankenkasse, weil ich keine Chance auf dem Arbeitsmarkt habd.

Wie ich hier paar Urteile, gelesen habe, habe ich dass gefühl, als ob die Richter in einer parallel Welt Leben, bestimmt gibt es, Berufe die ich NUR zu
20 % - 30 % ausüben kann (Ohne Kundenkontakt, da meine Luftröhre offen ist), aber wer Stellt schon einen ein, der nur zu 20 % einsetzbar ist.

Habe zwar am 02.02.2015 einen Gerichtstermin, wovor ich angst habe, weil wie oben beschrieben, die Versicherung mit Soll - Ist Einkommen hantiert und der Richter bisher dazu nichts gesagt hat.

'Meine Befürchtung ist, dass er der Versicherung vertraut und so Urteilt, wie die Versicherung es will.

Trotzdem nochmal Vielen Dank für eure Hilfe, Ratschläge, weil es tut gut, wenn man mal darüber redet.
 
Hallo EES,

mein Strategievorschlag für Deine Verhandlung.

Als IK bist Du in Unternehmen sehr individuell einsetzbar. Ungünstig ist nun wirklich im Verkauf.

Bereite für die Verhandlung alle Bewerbungen und Absagen auf Stellen vor, welche Du hättest bekommen können, auch mit Sprachproblemen.

Das sind Stellen in der Logistik, Produktionsplanung, Buchhaltung, Controlling z. B.

Dann erkläre, dieses sind / wären Arbeitsplätze an denen man reduziert Sprechen müsste (es gibt ja auch noch Mails und Chats in Firmen) - aber selbst da hattest Du keine Chance.

Viele Grüße

Kasandra
 
Hallo Tscharlie,

soweit ich die anderen Beiträge von EES-ES verstehe, geht es um einen Haftpflichtfall.
-andere Baustelle- nicht vergleichbar mit BU-Versicherung.

LG
Aramis
 
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