Grüß Dich, Seenixe, Grüß Dich HRC4Life!
Es ist mir beinahe peinlich, aber ich muss Seenixe widersprechen. Es gibt andere Wege als den über den Steuerberater.
01
Mein Ansatz geht von § 252 BGB aus. Dort ist geregelt, wie man den Schaden bei Verdienstentgang ermittelt. Maßgeblich ist demnach der „gewöhnliche Verlauf der Dinge", der sich eingestellt hätte, wenn der Unfall nicht gewesen wäre. Es stimmt zwar, dass § 252 BGB ermöglicht, auch besondere Umstände und Vorkehrungen mit einzubeziehen, soweit ich sehe, sprich dass hier aber keine Rolle.
02
Diesen gewöhnlichen Verlauf der Dinge muss man nicht voll beweisen, es genügt, dass man ihn weit überwiegend wahrscheinlich macht (§ 287 ZPO).
03
Damit eröffnet sich folgender Weg:
Anhand des schulischen und des beruflichen Lebensweges bis zum Unfall ermittelt man den letzten tatsächlich vor dem Unfall ausgeübten Lebensberuf. Tatsächlich lässt sich mithilfe der Lohnbescheinigungen der letzten 3 Jahre vor dem Unfall gut darstellen, was vor dem Unfall verdient worden ist.
04
Diese letzten 3 Jahre dienen dazu, darzustellen, dass tatsächlich eigene kontinuierliche, dauerhafte Berufstätigkeit bestand. Ausgangspunkt aber für die weiteren Berechnungen ist nicht der Durchschnittslohn der letzten 3 Jahre. Wenn man das macht, kommen einem die Lohnerhöhungen des letzten Jahres nicht mehr voll zugute. Für die Berechnung des Schadens ist also zunächst einmal das letzte Jahr maßgeblich.
05
Dann müssen wir die Lohnentwicklung der Jahre seit dem Unfall beleuchten. Dazu gibt es die Möglichkeit, statistische Werte zu nutzen.
Denn die Statistik sagt, was der gewöhnliche Verlauf der Dinge ist. Diese Methode hält auch der BGH für richtig (BGH VersR 72/834).
06
An diesem Punkt wenden Versicherungen regelmäßig ein, es sei zuvor dann nachzuweisen, dass Berufsangehörigen dieses Berufes im Landkreis des Wohnortes verdient hätten.
(a)
"Nachweisen“ muss man das nicht, weil das Gesetz in § 287 ZPO vorsieht, dass man die Höhe des Schadens nicht beweisen muss, sondern nur weit überwiegend wahrscheinlich machen muss.
(b)
Es gibt keine statistischen Erkenntnisse und keine Möglichkeiten, für einzelne Berufe landkreisbezogenen Zahlen zu bekommen. Am ehesten bekommt man noch Zahlen über das Einkommensniveau im entsprechenden Landkreis. Bereits das ist sehr gefährlich, weil damit Verzerrungen verbunden sind. In Städten ist das Lohnniveau deutlich höher, allerdings sind dort auch Berufsausübende häufiger, die zu den „Gut- verdienern“ gehören.
(c)
Die Lösung funktioniert so: Es kommt auf den gewöhnlichen Verlauf an. Der gewöhnliche Verlauf ist aber so, dass man an den Lohnanpassungen der eigenen Branche teilhat – und das lässt sich mithilfe des statistischen Bundesamtes durchaus nachvollziehen. Es ist der Erfahrungswert und auch das Üblichen, dass der durchschnittliche Arbeitnehmer an den Lohnentwicklungen seiner Branche teilhat. Solche Erfahrungswerte sind maßgeblich (OLG Düsseldorf NJW-RR 02/869, BGH WM 98/1787; BGH NJW-RR 90/408).
07
Beispielsfall: Es verunglückt ein junger Mann, der noch Student war. Ein Student, der bereits in einem der letzten Semester ist, besteht in der Regel auch sein Examen. Das ist der gewöhnliche Verlauf der Dinge. Wenn 10 % der Studenten im Examen durchfallen, ändert das nichts daran, dass das Examen normalerweise bestanden wird. Manchmal lässt sich diese Argumentation noch mit Noten aus Zwischenprüfungen unterstützen. Denn wer halbwegs ordentliche Leistungen erzielt hat, der schafft das in der Regel auch im Examen.
08
die Erfahrungswerte zeigen, dass sich das in der Regel gut vor Gericht durchsetzen lässt. Die Aussichten sind also günstig.
ISLÄNDER
en 3 Jahren maßgeblich ist
Es ist mir beinahe peinlich, aber ich muss Seenixe widersprechen. Es gibt andere Wege als den über den Steuerberater.
01
Mein Ansatz geht von § 252 BGB aus. Dort ist geregelt, wie man den Schaden bei Verdienstentgang ermittelt. Maßgeblich ist demnach der „gewöhnliche Verlauf der Dinge", der sich eingestellt hätte, wenn der Unfall nicht gewesen wäre. Es stimmt zwar, dass § 252 BGB ermöglicht, auch besondere Umstände und Vorkehrungen mit einzubeziehen, soweit ich sehe, sprich dass hier aber keine Rolle.
02
Diesen gewöhnlichen Verlauf der Dinge muss man nicht voll beweisen, es genügt, dass man ihn weit überwiegend wahrscheinlich macht (§ 287 ZPO).
03
Damit eröffnet sich folgender Weg:
Anhand des schulischen und des beruflichen Lebensweges bis zum Unfall ermittelt man den letzten tatsächlich vor dem Unfall ausgeübten Lebensberuf. Tatsächlich lässt sich mithilfe der Lohnbescheinigungen der letzten 3 Jahre vor dem Unfall gut darstellen, was vor dem Unfall verdient worden ist.
04
Diese letzten 3 Jahre dienen dazu, darzustellen, dass tatsächlich eigene kontinuierliche, dauerhafte Berufstätigkeit bestand. Ausgangspunkt aber für die weiteren Berechnungen ist nicht der Durchschnittslohn der letzten 3 Jahre. Wenn man das macht, kommen einem die Lohnerhöhungen des letzten Jahres nicht mehr voll zugute. Für die Berechnung des Schadens ist also zunächst einmal das letzte Jahr maßgeblich.
05
Dann müssen wir die Lohnentwicklung der Jahre seit dem Unfall beleuchten. Dazu gibt es die Möglichkeit, statistische Werte zu nutzen.
Denn die Statistik sagt, was der gewöhnliche Verlauf der Dinge ist. Diese Methode hält auch der BGH für richtig (BGH VersR 72/834).
06
An diesem Punkt wenden Versicherungen regelmäßig ein, es sei zuvor dann nachzuweisen, dass Berufsangehörigen dieses Berufes im Landkreis des Wohnortes verdient hätten.
(a)
"Nachweisen“ muss man das nicht, weil das Gesetz in § 287 ZPO vorsieht, dass man die Höhe des Schadens nicht beweisen muss, sondern nur weit überwiegend wahrscheinlich machen muss.
(b)
Es gibt keine statistischen Erkenntnisse und keine Möglichkeiten, für einzelne Berufe landkreisbezogenen Zahlen zu bekommen. Am ehesten bekommt man noch Zahlen über das Einkommensniveau im entsprechenden Landkreis. Bereits das ist sehr gefährlich, weil damit Verzerrungen verbunden sind. In Städten ist das Lohnniveau deutlich höher, allerdings sind dort auch Berufsausübende häufiger, die zu den „Gut- verdienern“ gehören.
(c)
Die Lösung funktioniert so: Es kommt auf den gewöhnlichen Verlauf an. Der gewöhnliche Verlauf ist aber so, dass man an den Lohnanpassungen der eigenen Branche teilhat – und das lässt sich mithilfe des statistischen Bundesamtes durchaus nachvollziehen. Es ist der Erfahrungswert und auch das Üblichen, dass der durchschnittliche Arbeitnehmer an den Lohnentwicklungen seiner Branche teilhat. Solche Erfahrungswerte sind maßgeblich (OLG Düsseldorf NJW-RR 02/869, BGH WM 98/1787; BGH NJW-RR 90/408).
07
Beispielsfall: Es verunglückt ein junger Mann, der noch Student war. Ein Student, der bereits in einem der letzten Semester ist, besteht in der Regel auch sein Examen. Das ist der gewöhnliche Verlauf der Dinge. Wenn 10 % der Studenten im Examen durchfallen, ändert das nichts daran, dass das Examen normalerweise bestanden wird. Manchmal lässt sich diese Argumentation noch mit Noten aus Zwischenprüfungen unterstützen. Denn wer halbwegs ordentliche Leistungen erzielt hat, der schafft das in der Regel auch im Examen.
08
die Erfahrungswerte zeigen, dass sich das in der Regel gut vor Gericht durchsetzen lässt. Die Aussichten sind also günstig.
ISLÄNDER
en 3 Jahren maßgeblich ist