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Bereicherung mit Krankenversicherung Gerichtsurteil

Reiler

Mitglied
Registriert seit
11 Juli 2008
Beiträge
83
Hallo,

ich habe gehört, das der Bundesgerichtshof ein Urteil ausgesprochen hat, das man z.B. eine Krankengeldversicherung so hoch abschließen kann, wie man möchte!

Ich hatte bei meinem Unfall 2008 eine zuzsätzliche Krankengeldversicherung von 80,-€/Tag, die haben dann das Verletztengeld der BG von ca. 67,-€/Tag abgezogen und dann nur noch die restlichen 13,-€/Tag bezahlt.
Die sagten damals zu mir, das man sich mit einer privaten Krankenversicherung nicht bereichern darf

Jetzt wurde mir erzählt, das der Bundesgerichtshof ein Urteil ausgesprochen hat, dass das nicht rechtens ist? Weiß jemand was davon oder kann mir das entsprechende Urteil bzw. den Link dazu mitteilen?

Vielen Dank im Voraus

Reiler
 
Hallo Reiler,

ohne, dass ich jetzt nach Urteile oder Rechtgrundlage geschaut habe (weil ich gerade auch nicht kann), halte ich das aus dem Sinn des KTG heraus schon nicht zutreffend und richtig.

Ich hatte bei meinem Unfall 2008 eine zuzsätzliche Krankengeldversicherung von 80,-€/Tag, die haben dann das Verletztengeld der BG von ca. 67,-€/Tag abgezogen und dann nur noch die restlichen 13,-€/Tag bezahlt.
Die sagten damals zu mir, das man sich mit einer privaten Krankenversicherung nicht bereichern darf

Ein KTG hat ja eine völlig andere Grundlage und Zielsetzung als die eigentliche KV selbst. Die Begrenzung und Verrechnung der Höhe nach kenne ich bei der KV. Diese hat ja den Zweck, entstandene Kosten zu tragen und nicht mehr. Also wo keine Kosten entstehen, sind auch keine zu erstatten.

Anders verhält es sich mit der KTG-Versicherung. Sie ist für unbestimmte Kosten, Auslagen, Fahrten, zusätzliche Aufwendungen usw. gedacht, die unbegrenzt sind und auch keiner konkreten Bestimmung unterliegen. Dementsprechend ist weder ein Nachweis nötig noch eine Anrechnung möglich.


Gruss

Sekundant
 
Hallo,

genau so ist es - eine Anrechnung ist normalerweise nicht möglich - näheres müsste in den Allgemeinen Bedingungen zu Deiner Versicherung stehen.

Der Punkt ist nämlich der, dass die Krankentagegeldversicherung eine sogenannte Summenversicherung ist. Es ist nicht ein definierbarer Kostenersatz versichert, sondern die Zahlung der Summe im Versicherungsfall.

Gruß
Jürgen
 
Hallo Sekundant,

das ist per Definition so leider nicht richtig:

Das KTG ist eine "Verdienstausfallversicherung" und somit nur bis zur Höhe des tatsächlichen Verdienstausfalles eintrittspflichtig!

So kenne ich es zumindest und so steht es i. d. R. in den Versicherungsbedingungen.

Ein BGH-Urteil dazu kenne ich nicht.

Gruß
greek
 
Hallo,
Reiler schrieb, es handele sich um eine zusätzliche Versicherung - also dann eine private Krankentagegeldversicherung.

Die Verdienstausfallversicherung ist nur die gesetzliche Krankenversicherung bzw. bei gleichem Status die bei privat versicherten.

Die Krankentagegeldversicherung ist aber, wie geschrieben eine Summenversicherung - dieses wurde vom BGH so eindeutig beurteilt - siehe auch
http://www.jusmeum.de/rechtsprechun...5fc8d2c8da11ddd54e5374616bc18ebeb930eb?page=1

Gruß
Jürgen
 
Diese sollte man natürlich prüfen:

Das KTG ist eine "Verdienstausfallversicherung" und somit nur bis zur Höhe des tatsächlichen Verdienstausfalles eintrittspflichtig!

So kenne ich es zumindest und so steht es i. d. R. in den Versicherungsbedingungen.

Ich kenne das jetzt nicht so, dass sie explizit als Verdienstausfallversicherung ausgelegt sind. Das würde noch bei Selbständigen Sinn machen, die nach Umsatz rechnen und darauf angewiesen sind. Meine lauten zumindest anders und auch andere, die ich kenne.

Da ich es auch noch nicht erlebt habe, dass die KTG-Vers. einen Höchstbetrag unter Anrechnung von Verdienst oder Erstattung festlegt, sollten die Bedingungen mal durchgelesen werden.

Allerdings gebe ich zu bedenken, dass eine generelle Anrechnung dem Sinn zuwider läuft, denn in aller Regel habe ich keinen oder kaum Verdienstausfall durch Lohnfortzahlung etc. Demnach müsste die KTG-Vers. so gut wie nie oder nur in ganz geringem Umfang eintreten. Dann würde ich für einen Betrag XX,xx Beiträge zahlen und hätte jeweils nur Anspruch auf einen ganz geringen Teil von x,xx - das widerspricht dem Grundgedanken der Versicherung, zumal sie ja auch deswegen abgeschlossen wird, um sonstige Aufwendungen abzudecken.

Ich kann derzeit leider keine Unterlagen einbeziehen oder bezug darauf nehmen, weil ich mit anderem Kram so nebenbei beschäftigt bin :(.


Gruss

Sekundant
 
Hallo Sekundant,
hallo zusammen,
Allerdings gebe ich zu bedenken, dass eine generelle Anrechnung dem Sinn zuwider läuft, denn in aller Regel habe ich keinen oder kaum Verdienstausfall durch Lohnfortzahlung etc.

nach dem 43. Tag aber schon, wenn die KK weiter bezahlt, weil die Lohnfortzahlung beendet ist.
Dann fehlen schon ein paar Hunderter im Monat und nur in dem zusammenhang macht KTG beim Arbeitnehmer m. M. nach Sinn.

Ich kann derzeit leider keine Unterlagen einbeziehen oder bezug darauf nehmen, weil ich mit anderem Kram so nebenbei beschäftigt bin :(.

Geht mir im Mom. leider ganz genau so! :mad:

Gruß
greek
 
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