Hallo seenixe,
vielen Dank für deine Antwort.
Nur, wenn ich anfange, den Sachverhalt irgendwie detailliert auszuführen, dann müsste ich Romane schreiben und das ist in so einem Forum auch nicht sinnvoll.
Wie ich mich schon mit meinen vorhergehenden Beiträgen "Suche unter ghy" vorgestellt habe, geht es in den mir vorliegenden Urteilen um die Urteile meines Ehemannes auf Grund seines Arbeitsunfalls. Dieser Arbeitsunfall ist aber leider zu einem Zeitpunkt geschehen, in dem sich mein Mann in einer vom Arbeitsamt geförderten Bildungsmaßnahme befunden hat und daher im 12-Monats-Zeitraum kein Arbeitsentgelt bezog. Sein Verletztengeld wurde daher - für uns nachvollziehbar - nach SGB VII § 47 Abs. 2 i.V. mit SGB V § 47b (1) berechnet. Da mein Mann durch den Unfall seine 2 Berufe nicht mehr ausüben konnte, bekommt er von der DRV BU-Rente (auch nicht ohne Klageweg). Im BU-Rentenbescheid wird seine Rente berechnet, wobei man dort sein bezogenes Verletztengeld als Hinzuverdienst berücksichtigte. Bei VG nach SGB VII § 47 Abs. 1 i.V. mit SGB V § 47 wäre das auch ok. Nur das Verletztengeld nach SGB V § 47b ist Krankengeld für Arbeitslose und diese Sozialleistung ersetzt kein Arbeitsentgelt, sondern das entgangene ALG - daher darf es auch nicht bei der Berechnung der Rente als Hinzuverdienst berücksichtigt werden. Dagegen legte ich für meinen Mann Widerspruch ein, wir mussten wieder klagen und obwohl die für die Berechnung des VG zuständige Krankenkasse auf meinen Wunsch hin eine Bescheinigung vorlegte, dass dem VG meines Mannes kein Bemessungsentgelt zu Grunde liegt und Brutto wie Netto gleich ist, hat das Thür. LSG entschieden, dass dieses Verletztengeld als Hinzuverdienst bei der Berechnung der Rente berücksichtigt werden muss und das mit dem selben Arbeitsentgelt = Bemessungsentgelt des ALG. Das dies eine Fehlentscheidung war, hat jetzt sogar der vorsitzende Richter beim SG Gotha zugeben müssen, denn ich hatte die "Nase voll" und bin der Meinung, dass es ja nur eine Berechnungsgrundlage für ein und das selbe Verletztengeld geben kann. Bei der Feststellung des Hinzuverdienstes nach SGB VI § 96a gilt im Falle von Sozialleistungen die der Sozialleistung zu Grunde liegende Berechnungsgrundlage und die ist - wie auch im Urteil aufgeführt geregelt im SGB VII § 47. Als ich die BG mit dem Urteil und dem jetzt bestandskräftigen VA der DRV mit diesem Inhalt konfrontierte, wollen die natürlich nicht zugeben, dass dies ein Fehlurteil ist und vielleicht so die Erfolgsquote der VersTr bei den Sozialgerichten zustande kommt. Die haben doch wirklich die Frechheit besessen und behaupten, dass dem Verletztengeld meines Mannes ein Regelentgelt in Höhe von z.B. 60,00 €/Tag zu Grunde liegt und bestätigen sogar eine Dynamisierung, die es ja nur beim Regelentgelt gibt. Den Begriff "Regelentgelt" gibt es aber nur bei der Berechnungsvorschrift des SGB VII § 47 Abs. 1 i.V. mit SGB V § 47, wenn als Berechnungsgrundlage das Brutto von Arbeitsentgelt zur Verfügung steht.
Jetzt habe ich das Urteil vom SG Gotha erhalten (die mündliche Verhandlung dazu wäre schon eine "Geschichte" für sich). Obwohl die Klage mit der Rechtsgrundlage der Drittbindungswirkung begründet wurde - kein Wort davon. Dafür liest man nur, dass aus formalen Gründen eine nochmalige Entscheidung über die Höhe des Verletztengeldes aufgrund der Regelung des SGB X § 44 Abs. 4 Satz 1 und 2 zwingend verwehrt sei und beruft sich auf die 4-Jahres-Frist - was normalerweise ok wäre - wenn im Verfahren ein Erst-VA vorgelegen hätte, den die BG hätte zurücknehmen müssen. Weder der Kläger noch die Beklagte haben aber einen VA mit der Berechnungsgrundlage für das VG im Verfahren vorgelegt. Daher hätte schon geprüft werden müssen, ob es einen VA gab, denn im Falle - es würde keinen VA geben, würde es auch keine nochmalige Entscheidung geben und es würde die normale Verjährungsfrist i.V. mit der Hemmungswirkung aus SGB I § 45 Anwendung finden.
Wenn jetzt aber die BG zugibt, dass dem VG ein Arbeitsentgelt zu Grunde lag, dann kann es doch nicht sein, dass der Unfallrente meines Mannes kein Arbeitsentgelt zu Grunde liegt und nach SGB VII § 85 mit dem Mindes-JAV festgesetzt wurde.
Du merkst also, ich habe mich schon ziemlich eingelesen und gehe schon ziemlich in Detail - manchmal möchte ich einfach nur Gegenmeinungen hören, um auf einem neutralen Boden meine Rechtsauffassung zu prüfen.
Schließlich hat der Gesetzgeber dafür gesorgt, dass gerade Sozialrecht vielmals in das komplizierte Verwaltungsrecht mündet und das kann manchmal schon zu Verwirrungen führen. Nach meinen Recherchen kommt in diesem Fall die Drittbindungswirkung zum Tragen i.V. mit der Tatbestands-/Feststellungswirkung aus dem bestandskräftigen VA der DRV - das scheint man schon mal akzeptiert zu haben, obwohl man es natürlich nicht offen zugibt.
In dem anderen Verfahren, das gleichzeitig anhängig ist, geht es dann um die Berechnung des JAV der Unfallrente meines Mannes. Dort entscheidet das SG Gotha, dass das Urteil gegen die DRV (mit der Feststellung, dass de VG Arbeitsentgelt zu Grunde liegt) sich nicht auf die Feststellung des JAV der Unfallrente auswirkt - warum, wird nicht begründet.
Hoffentlich war das jetzt noch verständlich und nachvollziehbar. Mich würde einfach mal interessieren, was andere, die sich mit den Rechtsgrundlagen auskennen, darüber denken, welche Rechtsauffassung andere haben und warum - also als sog. "Erfahrungsaustausch". Ich habe zwar beruflich mit Recht und Gesetz zu tun, habe jahrelang Verwaltungsfachangestellte ausgebildet, habe Zugang zu sämtlichen Kommentaren, aber gerate vielleicht doch manchmal in eine "Sackgasse".
Viele Grüße von Thüringen!
ghy