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Berechnung Verdienstausfall - Berücksichtigung der zu zahlenden Lohnsteuer bei Nettoerstattung

Hallo HWS-Schaden,

ein interessanter Aspekt von Dir wegen der KV-Beiträge auf die Abfindungssumme bei einem Vergleich bei freiwillig Versicherten oder auch freiwillig versicherten Rentnern.

@ all
Dann würde ja, wenn eine Pauschalsumme für alle Schäden ausgehandelt wird, auch ein immaterieller Schaden wie z.B. das Schmerzensgeld den KV-Beiträgen und der Steuer unterliegen? Oder muß ein Vergleich dann so aussehen, dass unterschieden wird zwischen immateriellen Schäden (SG) und Haushaltsführungsschaden (steuerfrei) und Erwerbsschaden (steuerbar) und reinen Ersatzzahlungen für entstandene Kosten?

Das würde mich auch interessieren? Habe die Links von Siegfried21 noch nicht gelesen und habe von Vergleichslösungen noch keine Ahnung.

Gruß Bobb
 
Hallo bobb

Ob auf Schmerzensgeld auch Beitrag auf KV und PV (und ggf. Kinderlosenzuschlag) für freiwillige Mitglieder der Krankenkasse erhoben wird, habe ich gerade nicht im Kopf. Es müsste jeder Sonderfall geprüft werden. Die Steuerpflicht von Einnahmen/Zahlungen ist von der Frage der Beitragspflicht auf jeden Fall zu trennen bei freiwillig gesetzlich Versicherten!

LG
 
Hallo Siegfried,

aufgrund dieser Art von nachgelagerter VErsteuerung des VErdienstausfalls befinden wir uns schon in der Spirale, jedes Jahr bei der Steuererklärung entweder den zu versteuernden VErdienstausfall oder den erstatteten Steuerschaden beim FA geltend zu machen.

Dadurch, dass wir auf den VErdienstausfall netto Steuern zahlen, entgeht uns doch ein Teil des Verdienstausfalls, oder liege ich da ganz falsch?

Gruß
Umel
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo an alle, die sich mit meinem Thema beschäftigen. Ich bedanke mich für eure Anregungen und Informationen.

Wir werden das Thema der fehlenden Rentenbeiträge bei der RAin meiner Frau beim nächsten Termin ansprechen, die hatte m.W. die Anforderung der Rentenbeiträge in der Vergangenheit schon mal erwähnt.

Da ich Beamter bin hat mir der Versorgungsverband bereits mitgeteilt, dass eine Berechnung des Versorgungsschaden erst zum Zeitpunkt der Pensionierung möglich ist, da dann alle erforderlichen Variablen vorliegen. Da System der Beamtenversorgung läuft da tatsäch anders wie die gesetzl. RV.

Gruß
Umel
 
Hallo HWS-Schaden,

generell sind auf Schmerzensgeld keine Steuern (muß man auch nicht in der Steuererklärung angeben!) zu zahlen und definiv auch keine Beiträge zur Sozialversicherung, also auch keine KV-Beiträge. Da bin ich mir sicher. Das steht auch in der vom GKV herausgegebenen Tabelle der beitragspflichtigen Einkommen.

Meine Frage war aber ausgerichtet auf eine pauschale Vergleichssumme, in der dann ja das SG nicht ersichtlich beinhaltet wäre? Oder wird bei einem Vergleich, das SG ohnehin separat vom Gericht dargestellt?

MfG Bobb
 
Hallo,

ei älteres Urteil (von den """"gewollt""" wenigen)

LG Stuttgart Urteil vom 26.1.2005, 14 O 542/01

Materieller Schaden bei Körperverletzung: Wichtiger Grund für eine Kapitalabfindung und Berechnung des Barwerts des Verdienstausfalls


Hinsichtlich Steuern:

245
4. Der vom Kläger geltend gemachte Steuerschaden ist nicht zu ersetzen.
246
Der Kläger verlangt die Auszahlung von tatsächlich nicht gezahlter Einkommenssteuer, weil der Kläger Steuervorteile in Anspruch genommen hat, die seine Steuerlast vermindert haben. Auf der Grundlage, dass bestimmte Steuervorteile nicht dem Schädiger zugute kommen dürften, geht der Kläger von einem fiktiven zu versteuernden Einkommen bei Wegfall der nicht den Schädiger entlastenden Steuervorteile aus. Aus dem Vergleich zwischen der tatsächlichen Steuerschuld laut Steuerbescheid und der fiktiven Steuerschuld im Fall des Wegfalls der angesetzten Steuervergünstigungen ermittelt der Kläger zu seinen Gunsten eine Steuerdifferenz (bis Ende 2001 DM 121.753,47), die er als Schaden geltend macht.
247
Im Ausgangspunkt treffen die Erwägungen des Klägers zu. Bei einer Abrechnung des Erwerbsschadens nach der Bruttolohnmethode wirkten sich Steuervorteile unmittelbar zugunsten des Geschädigten aus, da er weniger Steuern zu zahlen hätte als er vom Schädiger erhält. Dagegen führen bei Anwendung der Nettolohnmethode Steuervorteile zunächst zu einer Entlastung des Schädigers, da bei der Nettolohnmethode die anfallende Steuer vom Schädiger zu zahlen ist und die Steuervorteile die tatsächliche Steuerlast ermäßigen. Da die Bruttolohn- und die Nettolohnmethode zum betragsmäßig gleichen Ergebnis kommen müssen, sind die Auswirkungen der Nettolohnmethode dadurch zu korrigieren, dass der Schadensersatzanspruch normativ erhöht wird (Hofmann, NZV 1993, 139).
248
Diese Grundsätze kommen vorliegend im Ergebnis aber nicht zum Tragen. Einem Ausgleich der fiktiven Steuerlasten stehen die Besonderheiten der von den Parteien gewählten Abrechnungsmethode entgegen. Die Parteien hatten sich bereits vorgerichtlich darauf verständigt, den Nettolohn auf der Grundlage einer Pauschale von 30 % für Steuern und Sozialabgaben zu berechnen. Dies erfolgte in Kenntnis, dass sich bei einer konkreten Berechnung der fiktiven Steuerlasten für bestimmte Zeiträume eine geringere Abgabenquote als 30 % ergeben würde. Im Schreiben vom 16.12.1996 hat der damalige Bevollmächtigte Rechtsanwalt Klemm für den Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Pauschalabzug von 30 % erheblich höher sei als die Steuer auf ein fiktives Bruttoeinkommen, da Steuerbegünstigungen, die sich vor allem aus Kinderfreibeträgen und der Förderung von Wohnungseigentum ergeben würden, zu berücksichtigen seien. Die Beklagte hat sich im Folgenden auf den Pauschalabzug von 30 % eingelassen. Dies wiederum unter Hinweis im Schreiben vom 20.05.1999 darauf, dass die Quote für Steuern und Sozialabgaben nach steuerrechtlichem Wegfall der Kinder des Klägers bei etwa 40 % liege. Der Kläger hat seinen Schaden aber insgesamt und damit auch für die Zeit, in der die Kinder des Klägers steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden, mit der Pauschale von 30 % berechnet. Die tatsächliche Steuer- und Abgabenlast ist demgegenüber höher. Die Beklagte hat den Ansatz des Pauschalabzugs im Prozess gleichwohl nicht beanstandet. Indem beide Parteien an dem Pauschalabzug festhalten, wirkt die von den Parteien mit der Pauschalierung intendierte Erledigung der steuerlichen Belange auch in den Prozess fort. Der Kläger kann nach dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Pauschalierung zu seinen Gunsten nicht einseitig dahin auflösen, dass hinsichtlich der fiktiven Steuerlast eine konkrete Berechnung vorzunehmen sei, während es für die Berechnung des dem Kläger auszuzahlenden Nettolohns bei dem Pauschalabzug zu verbleiben habe. Vielmehr kann der Kläger im Hinblick auf die Hintergründe zum Zustandekommen der als Berechnungsgrundlage festgelegten Pauschale entweder nur insgesamt eine individuelle Abrechnung verlangen oder er ist an die Pauschale auch insgesamt gebunden. Da der Kläger an der Pauschale festhält, kommt es auf die individuelle Berechnung einer – fiktiven – Steuerlast nicht an. Aus einer fiktiven Steuerlast folgt ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht. Diese Rechtsauffassung der Kammer hat sich im Verlauf des Verfahrens herausgebildet. Hierauf wurde mit Verfügung vom 22.11.2004 hingewiesen.

Grüße
 
Hallo bobb

Wir beide wissen von den wesentlichen Unterschieden eines gesetzlich zu dem eines freiwillig gesetzlich KV und PV Versicherten, aber ich denke, wir schreddern den Thread, wenn wir dies Thema nicht auslagern in einen Thread, den wir hier verlinken. Das ist bestimmt einfacher, denn die meisten User sind gesetzlich versichert.

Die Hinweise, dass man die jeweiligen Zahlungen (auch und insb. bei einem Vergleich) auf Beitragspflicht zur KV, PV, RV und Steuerpflicht gesondert prüfen muss, sind gefallen.
Die (nicht) Steuerpflicht ist unabhängig von den anderen Fragen, mind. bei freiwillig in KV Versicherten.

Ich stimme dir zu:
Eine pauschale Vergleichssumme könnte sehr ungünstig sein!
Unbedingt sind die o.g. Fragen vorher zu klären und dann der Vergleich den Antworten entsprechend auszuhandeln, mündig statt unwissend!

LG

P.S.
Auch der von dir genannte Katalog (Selbstzahler § 240 SGB V) ist meiner begründeten Ansicht nach nicht fehlerfrei. Im Zweifel also recherchieren u/o nachfragen!
 
Hallo HWS-Schaden,

ja, auslagern wäre sicher sinnvoll. Der angesprochene Katalog stellt nur einen Anhaltspunkt dar und ist - wie dort auch in der Einleitung geschrieben - sicher im Einzelfall zu prüfen.

Auch der Gesamtverband der gesetzlichen Krankenversicherungen wird nicht alles veröffentlichen wollen - lieber mal eine Verpflichtung zur Beitragszahlung veröffentlichen und dabei nicht auf die Hintertürchen hinweisen :)

Da habe ich auch schon die Erfahrung gemacht bezüglich der KV-Beiträge auf meine ausgezahlte Direktversicherung. Nirgends in Veröffentlichungen war davon zu lesen, dass es spezielle Ausnahmen gibt, wonach auf die Auszahlungsbeträge keine KV-Beitrage anfallen.

LG Bobb
 
Zuletzt bearbeitet:
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