[FONT="]Hallo @ all,
viele von uns sind besonders nach dem Unfall auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe angewiesen, um ihre Rechte überhaupt wahrnehmen zu können.
Hiermit könnt ihr selber ausrechnen, ob diese euch zusteht:
Die Freibeträge für Beratungs- und Porzesskostenhilfe betragen wie folgt:[/FONT]
[FONT="]
Das Bundesministerium der Justiz hat durch die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2012 BGBl. I S. 2796) ab dem 01.01.2012 folgende Abzugsbeträge vom Einkommen festgesetzt: [/FONT]
[FONT="]Bundeseinheitlich für alle Bundesländer gelten folgende Ecksätze: [/FONT]
[FONT="]Einkommensfreibetrag für Rechtsuchende:411,-- EUR
Freibetrag, falls Rechtsuchender erwerbstätig ist: 187,-- EUR
Unterhaltsfreibetrag für jede weitere Person, der aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt geleistet wird: [/FONT]
·[FONT="] Erwachsene: 329,-- Euro[/FONT]
·[FONT="] Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres 316,-- Euro[/FONT]
·[FONT="] Kinder vom Beginn des 6. bis zur Vollendung des
14. Lebensjahres 276,-- Euro[/FONT]
·[FONT="] Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 241,-- Euro[/FONT]
[FONT="] Darüber hinaus gibt es noch weitere Beträge, die absetzbar sind. Das Berechnungsformular dafür findet ihr unter:
http://www.infodienst-schuldnerbera...ken/Praxisthema/2011/PKH-Rechenbogen_2012.pdf
Ich bin immer wieder überrascht, wie selten die zuständigen Rechtspfleger die Prozesskostenhilfe richtig berechnen können, von daher gut nachrechnen, sofern euch der Berechnungsbogen überhaupt freiwillig übersandt wird, und ansonsten Beschwerde einlegen.
Das Verfahren über die Prozesskostenhilfe ist in sämtlichen Instanzen vor allen Gerichten kostenfrei und ihr könnt euch sogar vor dem BGH selbst vertreten!
Gruß
tamtam[/FONT]
viele von uns sind besonders nach dem Unfall auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe angewiesen, um ihre Rechte überhaupt wahrnehmen zu können.
Hiermit könnt ihr selber ausrechnen, ob diese euch zusteht:
Die Freibeträge für Beratungs- und Porzesskostenhilfe betragen wie folgt:[/FONT]
[FONT="]
Das Bundesministerium der Justiz hat durch die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2012 BGBl. I S. 2796) ab dem 01.01.2012 folgende Abzugsbeträge vom Einkommen festgesetzt: [/FONT]
[FONT="]Bundeseinheitlich für alle Bundesländer gelten folgende Ecksätze: [/FONT]
[FONT="]Einkommensfreibetrag für Rechtsuchende:411,-- EUR
Freibetrag, falls Rechtsuchender erwerbstätig ist: 187,-- EUR
Unterhaltsfreibetrag für jede weitere Person, der aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt geleistet wird: [/FONT]
·[FONT="] Erwachsene: 329,-- Euro[/FONT]
·[FONT="] Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres 316,-- Euro[/FONT]
·[FONT="] Kinder vom Beginn des 6. bis zur Vollendung des
14. Lebensjahres 276,-- Euro[/FONT]
·[FONT="] Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 241,-- Euro[/FONT]
[FONT="] Darüber hinaus gibt es noch weitere Beträge, die absetzbar sind. Das Berechnungsformular dafür findet ihr unter:
http://www.infodienst-schuldnerbera...ken/Praxisthema/2011/PKH-Rechenbogen_2012.pdf
Ich bin immer wieder überrascht, wie selten die zuständigen Rechtspfleger die Prozesskostenhilfe richtig berechnen können, von daher gut nachrechnen, sofern euch der Berechnungsbogen überhaupt freiwillig übersandt wird, und ansonsten Beschwerde einlegen.
Das Verfahren über die Prozesskostenhilfe ist in sämtlichen Instanzen vor allen Gerichten kostenfrei und ihr könnt euch sogar vor dem BGH selbst vertreten!
Gruß
tamtam[/FONT]