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Berechnung Erwerbsschaden

tamtam

Mitgliedschaft beendet
Registriert seit
13 Mai 2007
Beiträge
797
Hallo Forumsteilnehmer,

sicher hat schon jemand Erfahrung bei der Berechnung des Erwerbsschadens gegenüber der gegnerischen Haftpflicht und kann mir bitte weiter helfen, ich finde im Moment nichts:

Mein letzter Arbeitslohn liegt schon einige Jahre hinter mir. Wie wird der Erwerbsschaden gerade auch für die kommenden Jahrzehnte berechnet? Gibt es da eine Dynamisierung des Erwerbsschadens oder ähnlich den gesetzlichen Renten einen Erhöhungsfaktor?

Schon mal Danke für Antworten
tamtam
 
Hallo Tamtam,
eigentlich wird der Erwerbsschaden jährlich aktuell berechnet. Frank Pardey hat zum Personenschaden ein Buch geschrieben, soll wohl gerade jetzt in einer neuen Version erscheinen. Aber suche mal im Forum danach. Da solltest Du einiges finden. Es sei denn, Du willst Dich endgültig abfinden lassen, dann ist eine Berechnung für die Zukunft interessant.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo seenixe,

danke und genau dass ist ja mein Problem. Es kann doch nicht die nächsten 30 Jahre auf einem Wert von 19XX abgerechnet werden. Da muss es doch hoffentlich so etwas wie zumindest Inflationsausgleich geben.

Gruß
tamtam
 
Hallo TamTam,

der Erwerbschaden wird meistens wie s. g. jährlich, sprich fiktiv (theoretisch) berechnet.

Zugleich kommt es natürlich auch darauf an, wo du vor dem Unfall gearbeitet hast und ob dir der Betrieb, eine fiktive Einkommentbestätigung ausstellt?

Selbständigen Unternehmer? Angestellter-Arbeiter?

Die geg. Versicherung setzt oft bei einer Erhöhung entgegen, wirtschaftlich schlechte Zeiten:confused: usw.

Weitere Beispiele die u. a. zu einer Kürzung bzw. nicht Erhöhung des
fiktiven Erwerbsschadens führen können:confused::


Die Berufung auf unfallunabhängige Ursachen bezieht sich häufig auf die Fälle
Insolvenz des Arbeitgebers,
Zweitunfall des Geschädigten,
Verschlimmerung von Vorerkrankungen.

Auf den Erwerbsschaden können vollende Punkte anrechenbar in Frage
kommen:

Ersparte Kosten der Arbeitskleidung,
ersparte Kosten einer doppelten Haushaltsführung,
ersparte Fahrtkosten zur Arbeit, ersparte Steuern
Verwertbarkeit der restlichen Arbeitskraft im Haushalt
Abfindung des Arbeitgebers nach unfallbedingter Aufhebung eines Arbeitsvertrages etc.

Darüber hinaus ist es sehr wichtig, dass dein fiktiver Erwerbsschaden eingefordert wird, die Rentenversicherung errechnet anhand
diesen Zahlen (Bruttogehalt) die Rentenbeitragsätze, dass dir später kein Rentenschaden in der Altersrente entsehen kann.

Wie sieht es hierbei aus bzw. macht die DRV Regress beim Unfallverursacher?
SGB X § 119
Übergang von Beitragsansprüchen
(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird.


Möchtest du dich Abfinden bzw. Kapitalisierung lassen, oder auf Druch von der geg. Versicherung?

Erstmal

Grüße

Siegfried21
 
Zuletzt bearbeitet:
Danke Siegfried,

die Berechnung an sich ist mir soweit klar. Mir fehlt lediglich noch soetwas wie an "Anpassungsfaktor". Ich kann doch nicht den Erwerbsschaden auf Basis eines 10 Jahre alten Einkommens berechnen....

Gruß
tamtam
 
Hallo tamtam,

ein allgemeingültiger "Anpassungsfaktor" wäre mir unbekannt. Nach meinem Kenntnisstand ist man auch für die wahrscheinliche Gehaltsentwicklung nach dem Unfall in der Beweispflicht, ergo dürfte die Angelegenheit immer sehr individuell ablaufen. Ist man tarifvertraglich gebunden dürfte es einfacher sein, indem man z.B. die früheren tarifvertraglichen Gehaltssteigerungen als Grundlage für künftige Prognosen verwendet. Ohne tarifvertragliche Bindung wäre es sicherlich günstig, eine Bestätigung des Arbeitgebers zu erhalten aus dem die fiktive Gehaltsentwicklung nach dem Unfall/ohne unfallbedingte Einschränkungen bis heute hervorgeht. Alles weitere fällt dann in den Bereich der prognostischen Schätzung.

Bei Abfindungen in Form einer Einmalzahlung wird übrigens regelmäßig auf den Barwert abgezinst, die Versicherungen nehmen dafür natürlich gerne sehr hohe Zinssätze:( Zu dem Thema hatten wir auch hier schon einmal diskutiert.

Ich wünsche dir gute Nerven für die anstehenden Verhandlungen und ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2010!

Gruß
Joker
 
Hallo TamTam,

dein Zitat:
die Berechnung an sich ist mir soweit klar. Mir fehlt lediglich noch soetwas wie an "Anpassungsfaktor". Ich kann doch nicht den Erwerbsschaden auf Basis eines 10 Jahre alten Einkommens berechnen....

Nach nach kurzem überfliegen von deiner Unfallbiografie hier im Forum:

BG-Fall Wegeunfall?, Mittelgesichtzertrümmerung, Verletzenrente, Rentenantrag gestellt? usw.

Dito Joker.

Nun ist es so, wenn dein früherer Arbeitgeber dir keine fiktive Gehaltsbescheinigung ausstellen möchte, kann man z. B. eine Vergleichsperson
zu Ermittlung deines fiktiven Erwerbsschaden heranziehen.

Danach zur Höhe deines jetzigen fiktiven Gehaltes event. die Gewerkschaften IHK und natürlich, dass

Statische Bundesamt:

https://www-ec.destatis.de/csp/shop...s?cmspath=struktur,vollanzeige.csp&ID=1022619

Ich frage dich nochmals, was mach die DRV hinsichtlich dem Regress nach
§ 119 SGB X?

Wie sieht es wie o. g. mit fiktiven Gehaltsbescheinigungen von deinem früheren Arbeitgeber aus? ja-nein-warum usw.

Unfallschuldiger vorhanden, geg. Versicherung?

Abfindung-Kapitaliserung?
hierbei läst sich ein Dynamikfaktor mit einrechen, aber ob z. B. die geg. Versicherung dies mitträgt?

Lass die Katze mal aus dem Sack, ich bin kein Hellseher...

Grüße

Siegfried21
 
hallo Siegfried,

ich habe auch nicht erwartet, dass du Hellseher bist und wenn du keine Antwort auf meine Frage geben kannst dann ist das auch ok. Aber bitte bei einer Frage, die mit dem Erwerbsschaden, der von der gegnerischen Haftpflicht zu ersetzten ist nicht noch die BG und die DRV mit reinbringen, denn falls die etwas leisten ist der Anspruch auf diese Sozialleistungsträger übergegangen und damit habe ich nichts mehr zu tun.

Gruß
tamtam
 
Hallo tamtam,

nimm den RAT von Siegfried21 ERNST!

Gerade das Thema Beitrags-Regreß der DRV gegenüber Deinem Gegner wird oft übersehen/vergessen!

Eigentlich sollte die DRV von Amts wegen Regreß anstreben - leider sieht das in der Realität anders aus. Warum auch immer, wird dies oft von der DRV "vergessen".

Daher (nur um die SB wachzurütteln): unbedingt schriftlich bei der DRV nachfragen = Sachstandanfrage ob, in welcher Höhe, für welchen Zeitraum die DRV Beitragsregreß geltend macht!

DAs sind DEINE Anwartschaften für DEINE Altersrente !

Sollte die DRV in Deinem Fall schon Regreßansprüche geltend machen, kannst Du daraus auch ersehen, nach welchem Bruttoarbeitsentgelt dort berechnet wurde. Das wiederum hilt Dir vielleicht auch ein bischen bei Deiner Frage nach der Dynamisierungsquote:confused:

Ansonsten hilft nur der Rat - nimm Dir einen Fachanwalt, der sich auch bei der Berechnung des Erwerbsschadens auskennt. Es ist wirklich sehr umfangreich - habe das Buch von Pardy gelesen:eek:

herzliche Grüße
sonja42
 
Hallo TamTam,

ja jetzt kommt so Stück für Stück was raus von dir, aber wiederum
spricht du noch in Rätzeln, hinsichtlich deinem früheren Arbeitgeber usw.
da muss noch mehr dahinterstecken.


Zitat Dito Sonja:
Sollte die DRV in Deinem Fall schon Regreßansprüche geltend machen, kannst Du daraus auch ersehen, nach welchem Bruttoarbeitsentgelt dort berechnet wurde. Das wiederum hilt Dir vielleicht auch ein bischen bei Deiner Frage nach der Dynamisierungsquote

Dies mit dem DRV-Beitragsregress wie gesagt, hat sehr wohl was mit der geg. Haftpflichtversicherung zu tun.
Im Normalfall hollt die DRV bei deinem früheren Arbeitgeber schriftlich dein fiktives Bruttogehalt ein und von diesem
werden dann die Rentenbeiträge errechnet und deinem Konto gutgeschrieben. § 119 SGB X

Oder du hast dein fikties Brutto/Nettogehalt schon schriftlich auf dem Tisch und gibst es persönlich an die DRV weiter.

Zugleich wenn du noch EMR Rente bekommst macht die DRV noch Regress nach
§ 116 SGB X bzw. bei Altfällen gibt noch ein Teilungsabkommen, zwischen DRV und geg. Versicherung.

So war und ist es bei mir und weiteren bekannten.

Prozedere DRV:

infolge Ihres am ......erlittenen Schadensfalls haben Sie einen Beitragsausfall
in der Rentenversicherung erlitten. Die sich ergebenden Beitragsansprüche sind gemäß § 119 SGB X auf den Rentenversicherungsträger übergegangen.

Wir haben diese Beitagsansprüche gegenüber dem zivilrechtlich Haftenden bzw. seiner Haftpflichtversicherung geltend gemacht für die Zeit z. B.
vom 01.01.08 bis 31.12.09 aus ........ € Entgelt
Beiträge zur deutschen Rentenversicherung eingezogen.

Die Beiträge wurden nach dem geltenden Beitragsatz aus der Differenz
des entgangenen Bruttoarbeitsentgelts und der vom Lohnersatzleistungsträger
(Krankenkasse, Berufsgenossenschaft, Agentur für Arbeit) entrichteten
Beiträge unter Berücksichtigung der Haftungsquote berechnet.

Die Beitragszeit wurde Ihrem Versicherungskonto gutgeschrieben.

Wir bitten Sie, uns auch von jedem weiteren unfallbedingten Erwerbsschaden (Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, Minderverdienst) zu unterrichten.

Dies leigt in Ihrem eigenen Interesse, denn nur dann können wir Ersatz
für ausfallende Beiträge geltend machen, damit sich Ihre spätere Rente
nicht vermindert.

Grüße

Siegfried21
 
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