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Berechnung der Gesamt GdB

oerni

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
2 Nov. 2006
Beiträge
5,224
Ort
Bayrisch-Schwaben
Hallo,


in den Anhaltspunkten 2008 (Danke an JngLag) steht beschrieben zu welchem
Leiden welche GdB gehört.

Auch ist festgehalten wie die Einzel GdB zusammen wirken, allerdings ist keine Berechnungsmethode vermerkt.

Somit handelt jeder SB nach seinem Wohldünken.

Meine Frage:

Gibt es eine Berechnungsmethode oder detailierte Unterlagen, wie Einzel GdB zueinander gezählt werden?

Danke im Voraus für Eure Mitarbeit.
 
@ all

Hallo,

Hier verweise ich nochmals auf meinen Beitrag:

**Wenn z.B. das Versorgungsamt einen GdB von 30 % festlegt, jedoch die BG eine MdE von 20 %, dann wird der GdB von 30 % auf 20 % herabgesetzt.
--------------Das Versorgungsamt folgt somit SGB IX, § 69 ----------**

Die BG ist „sehr bemüht“, dass das Versorgungsamt einen bislang höheren GdB z.B von 30% auf 20 % herab zu stufen , nur weil SIE eine MdE von 20 % ermittelte :rolleyes:

Die BG unterlässt es auch nicht, das Versorgungsamt anzuschreiben:
“Hiermit übersenden wir Ihnen eine Bescheiddurchschrift mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.""
Für das V-Amt sind die Hinweise unter AHP nicht relevant – obwohl ein GdB 30 % vorgesehen ist - die SB´s müssen erst mit der Nase darauf gestoßen werden. :eek:

Jeder Bescheid enthält eine Begründung (3. Begründung) :
„Die Entscheidung stützt sich auf folgende Funktionsbeeinträchtigungen:
Beispiel:
1. ….es wirde eine Erkrankung genannt: Einzel-GdB: 40 %
Unter 1. bis …….werden die einzelenen Erkranken mit dem jeweiligen Einzel-GdB aufgeführt
– viele auch unter einem Paket geschnürt. :rolleyes:


Es macht zwar viel Arbeit, aber ich würde in einem Schreiben (Widerspruch oder
- bei Klage gegen den Widerspruchsbescheid)

für meine Erkrankungen ärztl Bescheinigungen beifügen und unter
AHP 2008 auf die jeweiligen Seiten verweisen.
Durch diese Vorgehensweise wird der SB aufgefordert, die Erkrankungen genau zu „überprüfen“ – und ist verpflichtet, eine Ablehnung genau zu begründen. Geschieht dieses nicht, dann muss der Widerspruchsbescheid abgewartet werden.

Auch wenn viele Erkrankungen bereits bekannt sind,
wird das V-Amt eine eigene Berechnung erstellen,für einen Betroffenen nicht überprüfbar.
Vielleicht kennen wir nur nicht die Rechenformel:PieMalDaumen

Sollte die BG durch Gerichtsbeschluß/Vergleich zu einer höheren
MdE-Einstufung verpflichtet werden,
so hat das V-Amt auch diese Erhöhung zu berücksichtigen.
Jegliche Änderungen sind dem V-Amt mitzuteilen.
Über dieses Thema wurde schon im „alten Forum“ geschrieben ……..

und auch wie folgt:

http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?t=3246&highlight=feststellung+beh.....
16.08.2007, 16:17
seenixe

http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?t=5471highlight=feststellung+beh.....
27.03.2008, 21:03
gold.baerchen

Thema Versorgungsamt:Wer von Euch kennt sich aus:confused::confused:

anaconda
 
hallo

@ anaconda

dein beitrag verwirrt mich jetzt einwenig:/ ich habe vom versorgungsamt eine gdb von 70% anerkannt bekommen mit dem merkzeichen g,von der bg dauert die begutachtung noch ein wenig,da die heilbehandlung noch net abgeschlossen ist.meine fragewäre jetzt,die bg wird sicher keine mde von 70 anerkennen,sicher ehr 30,wird dann echt das versorgungsamt mich da auch runter stufen?das habe ich nicht so verstanden in deinem beitrag,daher meine frage

lg manu
 
Hallo,
ich habe auf den jeweiligen Gesetzestext verwiesen.

Schön für Dich "vorerst" GdB 70 % zu bekommen, aber das BG-Gutachten mit der MdE-Festlegung bleibt abzuwarten!

anaconda
 
ok jetzt habe ich es verstanen,danke

aber doof ist das schon,da hätte es besser kein arbeitsunfall sein sollen,dann wäre der gdb höher,weil die bg immer versucht das die mde sehr niedrig ist,damit sie net so höhe renten zahlen müssen,sehr sehr unfair gegenüber den unfallopfern :/
 
Hallo zusammen,
jetzt bin ich absolut durcheinander. Habe gerade auch den aktuellen Fall:
Von der BG habe ich 20%.
Nun habe ich beim V-Amt wegen noch weiterer Beschwerden, welche unabhängig von der BG sind einen Verschlechterungsantrag gestellt.
Ergebniss vom V-Amt: Es bleibt bei den 20% von der BG.
Die "anderen Beschwerden" werden mit 10% vom V-Amt bewertet und es bleibt bei den 20% der BG.
Muss das V-Amt nicht unabhängig bewerten, d. h. die festgestellten 10% aufaddieren und b) lt. AHP 2008 ist u. a. eine meiner körperlichen Beschwerden mit 30% schon bewertet.
D. h. für mich nun Widerspruch einlegen. Aber warum werden vom V-Amt alle meine Beschwerden mit 10% bewertet wo eine einzelne schon 30% ausmacht. Vielleicht sollte ich noch hinzufügen, dass die Bewertung nach Aktenlage durchgeführt wurde.
Wie sind Eure Erfahrungen und habt ihr noch Tipps?
Viele Grüße Kasandra
 
Moment, moment,

die MdE ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit

Der Begriff der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist ein Rechtsbegriff aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII). Er ist nicht gleichzusetzen mit den Begriffen Arbeitsunfähigkeit (AU) der gesetzlichen Krankenversicherung, Erwerbsminderung (EM) der gesetzlichen Rentenversicherung oder Grad der Behinderung (GdB) des Rechts der behinderten Menschen. Hinter diesen Begriffen stehen jeweils verschiedene rechtliche Definitionen.
Die MdE ist eine von mehreren gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Verletztenrente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit durch die gesetzliche Unfallversicherung.
Gemäß § 56 Absatz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit über die 26. Woche hinaus um wenigstens 20 % gemindert ist, Anspruch auf eine solche Rente. Eine Ausnahme gilt nach § 80a SGB VII bei Versicherugsfällen ab dem 1. Januar 2008 bei landwirtschaftlichen Unternehmern, deren Ehegatten und Familienangehörigen. Hier ist eine MdE von wenigstens 30 % Voraussetzung für einen Rentenanspruch.
Der Grad der MdE richtet sich gemäß § 56 Absatz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch "nach dem Umfang der (...) verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens" ... "Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden."
Bei der Bestimmung des Grades der MdE kommt es nicht darauf an, ob die betroffene Person tatsächlich einen Einkommensverlust erleidet. Die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung soll nicht Einkommensverluste ausgleichen, sondern die MdE ausgleichen. Dies kann bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten mit einer kleinen oder mittleren MdE zu Einkommensverbesserungen führen, wenn die betroffene Person trotz der Beeinträchtigung weiterhin das ursprüngliche Arbeitseinkommen erzielt. Es ist für den Bezug einer Verletztenrente auch unschädlich, wenn gleichzeitig Leistungen einer privaten Unfallversicherung bezogen werden.

die GdB ist der Grad der Einschränkung
Grad der Behinderung
Der Grad der Behinderung (GdB) ist ein Begriff aus dem deutschen Schwerbehindertenrecht. Es handelt sich um eine Maßeinheit für den Grad der Beeinträchtigung durch eine Behinderung. Benutzt wird der Begriff im Sozialgesetzbuch IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen –.
Hervorgegangen ist dieser Begriff aus der ursprünglichen Bezeichnung „MdE – Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit“, wie er noch heute im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung und im Recht der sozialen Entschädigung (Bundesversorgungsgesetz, Zivildienstgesetz, Soldatenversorgungsgesetz, Opferentschädigungsgesetz usw.) verwendet wird. Die abweichende Bezeichnung wurde eingeführt, um ausdrücklich klarzustellen, dass nicht (isoliert) eine Leistungsbeeinträchtigung im Erwerbsleben, sondern eine Beeinträchtigung in allen Lebensbereichen berücksichtigt wird.
Als schwerbehindert gelten alle Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens GdB 50, der vom Versorgungsamt oder dem Amt für Soziale Angelegenheiten festgestellt wird. Bei einem Behinderungsgrad von mindestens GdB 30 kann man unter bestimmten Voraussetzungen durch die Agentur für Arbeit gleichgestellt werden.
Die Kriterien für die Bestimmung des GdB sind die „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“.

Wer sich dies durchliest, der versteht, dass es gewaltige Unterschiede zwischen den Werten geben kann.

Übrigens sind die Anhaltspunkte hier im Forum seit Jahren verlinkt, nicht erst seit IngLag. Der Hinweis und der Link ist bereits durch die verschiedensten User eingestellt worden. ;)

Gruß von der Seenixe
 
Pie mal Daumen

Hallo @,


Danke Seenixe für Deine Ausführung.

Ich weis viele haben schon die Anhaltspunkte eingestellt, ist auch wichtig diesen Link immer wieder neu aufzulegen.

Bei aller Erklärung, nirgends steht eine Berechnungsformel zur Ermittlung der Gesamt GdB,
also doch Pie mal Daumen Methode durch das ZBFS (Versorgungsamt) :rolleyes:

Ich habe jetzt erlaubt, das ZBFS anzuschreiben und die SB aufgefordert
mir die Unterlagen incl. Berechnungsgrundlage zu senden.

Mal sehen, ich werde berichten.

Habe heute wohl einen Protesttag eingelegt.
 
hallo, oerni,
war heute eine rute in deinem stiefel?

lg
pussi
 
Hi Pussi,

bestimmt, hab ja schließlich Namenstag beim zweiten Vornamen.
Der Erste sagt übrigens aus: ich bin ein Kämpfer für die Gerechtigkeit.
Irgendwie muss hier das Blut wallen, wenn es um Ungerechtigkeit
meiner einer und anderer geht.

Schönen 2`ten Advent allen und genießt die Stunden, sofern Ihr es könnt.
 
@ all

Hallo, oerni

ich habe gesucht und zu dem Thema "Anhaltspunkte " einen interessanten Link gefunden - bitte beachte:

Problem: Anhaltspunkte
Ermittlung des GdB
Wie verhält sich die Rechtsprechung zu den "Anhaltspunkten" ?


http://www.global-help.de/ueberblick-ser-20080107/152-m.shtml

linker Rand:siehe unten -
Widerstände gegen den Einsatz des GdB-Assistenten

anaconda
 
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