Ich erkenne hier Diskrepanzen in der äußeren Form der durch die Versorgungsämter erlassenen Bescheide bei Feststellung des GdB`s.
Gibt es denn beim Erlaß eines Bescheides eine einheitliche äußere Form?
Will sagen - manchmal gibt es nur den gesamt GdB und fertig;
dann gesamt GdB mit Auflistung (zB:1;2;3) der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen ohne Benennung des einzelnen Anteils /Höhe am Gesamt GdB und dann die letzte Variante Gesamt GDB und Bennenung aller Funktionsbeeinträchtigungen mit Benennung der einzelnen Höhe am Gesamt GdB.
Weiterhin ist klar die Verfahrensweise erkennbar indem der GdB der MDE angepasst wird. Leider kenne ich nur Fälle, die hier zum Nachteil der Petenten beschieden werden.
Wo ich noch nicht so ganz durchgestiegen bin ist die Bewertung bzw. Umrechnung einer MDE in GdB. Klar ist, das es 2 unterschiedliche Paar Schuhe sind. MDE für Einschränkungen im gesamten Arbeitsleben und GdB im privaten Leben. Es ist ja daher davon auszugehen, das eine MDE in Höhe von 40 dann ja auch mindestens 40 GdB entsprechen sollte. Wenn man nun noch weitere degenerative Erkrankungen beim Versorgungsamt mit angibt, so müsste doch dann der gesamt GdB > als 40 GdB ausfallen - oder? Falls, so salopp gesagt 40 = 40 läuft dann mal wieder was verkehrt?
Helft mir mal auf die Sprünge, ob ich da was falsch beobachtet habe!