Pharao50
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- 3 Sep. 2006
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- 403
Hallo zusammen,
ich habe folgendes gefunden und ich glaube das es wichtig ist.
Bei Unfall außerhalb der EU zahlt Kasse oft nur Teilbetrag
Verunglückt ein gesetztlich Versicherter in einem Land außerhalb der Europäischen Union, muss die Krankenkasse auch dann nur einen Teil der Behandlungskosten übernehmen, wenn ein Sozialversicherungsabkommen mit dem Urlaubsland besteht. Das entschied das Bundessozialgericht in Kassel
( Az.: B 1 KR 18/06 R )
Der Kläger war während einer Urlaubsreise in Tunesien verunglückt. Zunächst wurde er in einem staatlichren Krankenhaus behandelt, dann jedoch in eine private neurochirurgische Klinik nach Tunis verlegt. Die Krankenbehandlung kostete umgerechnet rund 8800 Euro. Hievon zahlte die Kasse nur etwa die Hälfte. Dies entspreche der Sachleistungen, die eine tunesische Krankenversicherung übernehme.
Während die Vorinstanzen die Krankenkasse zur Übernahme der vollen Kosten verurteilten, gaben die Richter am Bundessozialgericht der Kasse recht. Obwohl ein Sozialversicherungsabkommen mit Tunesien bestehe, müsse der Versicherungsfall nicht so behandelt werden, wie das bei einer Behandlung in Deutschland der Fall gewesen wäre. Der Kläger habe nur Anspruch auf die Leistungen gehabt, die in einem vergleichbaren Notfall ein tunesischer Staatsangehöriger von der tunesischer Krankenversicherung bekommen hätte. Dazu gehöre nicht die Behandlung in einer Privatklinik, auch wenn diese eher dem deutschen Standard entspreche.
MFG Pharao50
ich habe folgendes gefunden und ich glaube das es wichtig ist.
Bei Unfall außerhalb der EU zahlt Kasse oft nur Teilbetrag
Verunglückt ein gesetztlich Versicherter in einem Land außerhalb der Europäischen Union, muss die Krankenkasse auch dann nur einen Teil der Behandlungskosten übernehmen, wenn ein Sozialversicherungsabkommen mit dem Urlaubsland besteht. Das entschied das Bundessozialgericht in Kassel
( Az.: B 1 KR 18/06 R )
Der Kläger war während einer Urlaubsreise in Tunesien verunglückt. Zunächst wurde er in einem staatlichren Krankenhaus behandelt, dann jedoch in eine private neurochirurgische Klinik nach Tunis verlegt. Die Krankenbehandlung kostete umgerechnet rund 8800 Euro. Hievon zahlte die Kasse nur etwa die Hälfte. Dies entspreche der Sachleistungen, die eine tunesische Krankenversicherung übernehme.
Während die Vorinstanzen die Krankenkasse zur Übernahme der vollen Kosten verurteilten, gaben die Richter am Bundessozialgericht der Kasse recht. Obwohl ein Sozialversicherungsabkommen mit Tunesien bestehe, müsse der Versicherungsfall nicht so behandelt werden, wie das bei einer Behandlung in Deutschland der Fall gewesen wäre. Der Kläger habe nur Anspruch auf die Leistungen gehabt, die in einem vergleichbaren Notfall ein tunesischer Staatsangehöriger von der tunesischer Krankenversicherung bekommen hätte. Dazu gehöre nicht die Behandlung in einer Privatklinik, auch wenn diese eher dem deutschen Standard entspreche.
MFG Pharao50